Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency

19.11.2021 – Leitung und Geschäftsführung sollten von unabhängigem Aufsichtsorgan überwacht werden

Der Rechnungshof überprüfte von Juli bis Oktober 2020 den Verein Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency sowie die in seinem Alleineigentum stehende Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency GmbH.

Prüfungsziele waren die Darstellung und Beurteilung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Vereins und seiner Tochtergesellschaft, der Wahrnehmung von Organfunktionen, der Governance sowie der Organisation und wirtschaftlichen Situation. Der überprüfte Zeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2017 bis 2019.

Zentrale Empfehlungen

  1. Die Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency sollte das Sitzungsregime für das Präsidium und den Vorstand entweder in den Statuten oder in noch zu erlassenden Geschäftsordnungen festschreiben. Dabei wären – im Interesse der Transparenz und der Qualität der Willensbildung – Fristen für die Einberufung von Sitzungen vorzusehen und Regelungen für die Festlegung der Tagesordnung sowie die Beistellung von Unterlagen zu treffen, damit die Sitzungsteilnehmer genügend Zeit für die Vorbereitung der behandelten Themen haben.
  2. Die Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency sollte im Inte­resse einer professionellen Corporate Governance ein Überwachungs– bzw. Aufsichtsorgan einrichten, welches das Leitungsorgan und die Geschäftsführung der Energieagentur bei ihrer Aufgabenerfüllung überwacht. Alternativ käme auch eine funktionelle und organisatorische Trennung von Präsidium und Vorstand nach Leitungs– und Aufsichtsaufgaben in Betracht.
  3. Die Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency sollte zur Gewährleistung einer guten Corporate Governance die Anwendung des Bundes–Public Corporate Governance Kodex in ihrem Regelwerk sowie im Geschäftsführervertrag verankern, die Unternehmensführung danach ausrichten und einen Corporate Governance–Bericht erstellen. Ergänzend dazu sollte sie auch maßgebliche Vorgaben des Österreichischen Governance Kodex für Non–Profit–Organisationen umsetzen oder von einem Hinweis auf der Website betreffend die „Orientierung am NPO–Kodex“ absehen.
  4. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sollte – im Rahmen seiner Vertretung in den Vereinsgremien – für ein höheres Maß an Publizität und mehr Transparenz über die finanzielle Lage des Vereins Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency sorgen, z.B. durch die jährliche Veröffentlichung der nach den Vorgaben für große Vereine aufgegliederten Jahresabschlüsse.
  5. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sollte für die Mitgliedschaft im Verein Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency strategische Vorgaben erarbeiten, in denen – im Sinne einer Beteiligungsstrategie – die Ziele und Grundsätze für seine Mitwirkung in den Vereinsgremien und die Koordination der mit Angelegenheiten des Vereins betrauten Fachabteilungen des Ressorts festgelegt sind.


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Umfang: 
104 Seiten

Bericht: Österreichische Energieagentur – Austrian Energy Agency

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