Unvereinbarkeit

Gemäß Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz haben die Mitglieder der Bundesregierung (einschließlich der Staatssekretäre) und Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenats) der Präsidentin des Rechnungshofes Österreich ihre Vermögen offen zu legen. Und zwar nach Amtsantritt, danach jedes zweite Jahr und beim Ausscheiden aus dem Amt. Bei außergewöhnlichen Vermögenszuwächsen hat die Präsidentin des Rechnungshofes Österreich dem Präsidenten des Nationalrates oder des betroffenen Landtages zu berichten.

Zudem kann jederzeit eine Berichterstattung von der Präsidentin des Rechnungshofes Österreich verlangt werden.

Gemäß dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz haben die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe u.a. folgende Tätigkeiten zu melden: jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse. Diese Mitteilung hat auch zu enthalten, ob aus dieser Tätigkeit Vermögensvorteile erzielt werden.

Vor diesem Hintergrund ersucht der Präsident des Nationalrates den Rechnungshof Österreich festzustellen, ob dazu eine Prüfungskompetenz des Rechnungshofes Österreich nach 126b Abs. 2 B-VG besteht. Zur Beantwortung dieser Anfragen sichtet der Rechnungshof Österreich die Daten der angefragten Unternehmen.

Keine Zuständigkeit besteht hinsichtlich der Beurteilung von Sachverhalten, die nicht der Prüfungskompetenz des Rechnungshofes Österreich unterliegen (wie etwa Beteiligungen der öffentlichen Hand an Unternehmen unter 50 Prozent).