Lobbyregister soll für Bürgerinnen und Bürger informativer und transparenter werden

15.11.2019 - Rechnungshof Österreich legt Berichte zu Lobby-Register und Zahlungsströmen zwischen Ländern und Gemeinden vor

Der Rechnungshof Österreich hat heute folgende Berichte vorgelegt: 

Klare Verhältnisse darüber zu schaffen, mit welchen Tätigkeiten das Zustandekommen von Gesetzen beinflusst wird – das war das Ziel des Lobbying- und Interessenvertretungstransparenz-Gesetz (LobbyG), das am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten ist. Jedoch: Das mit dem LobbyG einhergehende online verfügbare Lobby-Register lobbyreg.justiz.gv.at trägt nicht wesentlich dazu bei, die Transparenz zu erhöhen. Zudem wird die Gesetzeslage in Österreich nicht den internationalen Standards gerecht. Das zeigt der heute veröffentlichte Bericht des Rechnungshofes Österreich „Lobbying- und Interessenvertretungs-Register“. Überprüft wurden die Jahre 2013 bis 2018. 

Geringer Informationswert

Das Lobby-Register bietet keinen Gesamtüberblick und die darin veröffentlichten Daten sind größtenteils nicht aussagekräftig. So enthielten die Angaben zum Tätigkeitsbereich der eingetragenen Lobbyistinnen und Lobbyisten keinen Hinweis in welchen konkreten Bereich – etwa Gesundheit – Lobbying betrieben wird. Unter dem Auftragsgegenstand wurde zumeist nicht – wie in den Erläuterungen des LobbyG beispielhaft vorgeschlagen – angeführt, welches Gesetz beeinflusst werden sollte. Nur in neun von insgesamt 364 erfassten Einträgen waren entsprechende Informationen vorhanden. Diese Daten sind allerdings öffentlich nicht einsehbar. Ebenfalls nicht öffentlich zugänglich waren Informationen über konkrete Lobbying-Aufträge. Den Bürgerinnen und Bürgern werden somit wesentliche Informationen verwehrt. 

Mehr Transparenz für Bürgerinnen und Bürger 

Der Rechnunghof Österreich empfiehlt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, das LobbyG zu evaluieren. Zudem wäre zu prüfen, wie internationale Standards zu Lobbying umfassender berücksichtigt werden können. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wäre zu erarbeiten. Im Sinne des Bürgernutzens wären die Einsichtsmöglichkeiten in das Lobby-Register so zu gestalten, dass die Öffentlichkeit verstärkt Zugang zu relevanten Daten erhält.  

Justizministerium zu wenig aktiv

Zur Zeit der Gebarungsprüfung sah sich das Ministerium nur zum Führen des Registers verpflichtet. Der Rechnungshof Österreich kritisiert diesen Standpunkt: Denn für eine inhaltliche Prüfung der Eintragungen beziehungsweise ob die Eintragungspflicht überhaupt erfüllt wurde, sah es sich nicht zuständig.

Der Rechnungshof Österreich empfiehlt, Vorschläge zu erstellen, wie das Ministerium der Aufgabe einer wirksamen, proaktiven Kontrollbehörde im Sinne der internationalen Empfehlungen wahrnehmen könnte und in weiterer Folge Verstöße gegen das LobbyG konsequent anzuzeigen. 

Presseinformation zu Lobbyregister vom 15.11.2019


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90 Seiten

Bericht: Lobbying– und Interessenvertretungs–Register

Der Rechnungshof Österreich überprüfte von Juni bis August 2018 das Lobbying– und Interessenvertre­tungs–Register. Er verglich die rechtlichen Grundlagen mit internationalen Standards und beurteilte die Umsetzung des Registers, insbesondere die Kosten, die Vollstän­ digkeit und Richtigkeit der Eintragungen, den Bürgernutzen bei Abfragen und die Zielerreichung.

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Umfang: 
92 Seiten

Zahlungsströme zwischen Ländern und Gemeinden anhand der Beispiele Ansfelden und Feldkirchen in Kärnten

Der Rechnungshof Österreich überprüfte von April bis August 2018 die Zahlungsströme zwischen Ländern und Gemeinden anhand der Beispiele Land Kärnten und Stadtgemeinde Feldkirchen sowie Land Oberösterreich und Stadtgemeinde Ansfelden

Zahlungsströme zwischen Ländern und Gemeinden anhand der Beispiele Ansfelden und Feldkirchen in Kärnten Herunterladen

Zentrale Empfehlungen

  1. Bei der Berechnung von Umlagen und Bedarfszuweisungsmitteln wäre aus Gründen der Transparenz, des geringeren Fehlerrisikos sowie der besseren Planbarkeit für die Gemeinden jeweils eine einheitliche Finanzkraftdefinition zu verwenden, sofern nicht explizit unterschiedliche Verteilungswirkungen beabsichtigt sind.
  2. Aufbauend auf einer Analyse der bestehenden Verteilung der finanziellen Mittel der Gemeinden unter Berücksichtigung aller Zahlungsströme wäre ein allgemeines Verteilungsziel festzulegen und insbesondere bei der Vergabe der Bedarfszuweisungsmittel zu berücksichtigen.
  3. Für die Bestimmung der Höhe der Umlagen und Beiträge der Gemeinden wurden ausschließlich deren finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die Ein- wohnerzahl herangezogen. Die Inanspruchnahme von Leistungen, welche einzelnen Gemeinden zuordenbar waren, fand keine Berücksichtigung. Den Berechnungen der Beitragshöhe, insbesondere für die Abgänge der Kranken- anstalten und die Sozialhilfe, wären gemeindeweise zuordenbare Ausgaben zugrunde zu legen und so auf eine Zusammenführung von Ausgabenverant- wortung und Finanzierung hinzuwirken.
  4. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Gemeinden wäre von der Bestimmung der Beitragshöhe zu trennen und gesondert auf Basis einer regionalpolitischen Strategie umzusetzen bzw. wäre im Rahmen künftiger Finanzausgleichsver- handlungen auf eine Berücksichtigung innerhalb der Ertragsanteilsverteilung hinzuwirken.