Weinrecht soll dringend reformiert werden

28. August 2026 – Kontrolle wurde nur mangelhaft angepasst 

Weinrebe  - Copyright: Foto: envato.elements.com/Graphico_

Der Rechnungshof hat die staatliche Qualitätssicherung bei Wein (pdf) geprüft und kommt im heute veröffentlichten Bericht zum Schluss: Kontrollstruktur und Kontrollsystematik sind veraltet und ineffizient. Wie das gesamte nationale Weinrecht wurde auch die Kontrolle nur mangelhaft an zwischenzeitige Entwicklungen und an EU-Regelungen angepasst. Unter anderem fehlten freiwillig auf Initiative der Erzeuger errichtete Vereinigungen. Diese sollten etwa gewährleisten, dass ihre Produktspezifikationen eingehalten werden. Neben Kontrolllücken, zum Beispiel bei Herkunftsangaben, stellte der Rechnungshof eine Kompetenzzersplitterung innerhalb des Landwirtschaftsministeriums fest. Prüfzeitraum waren die Jahre 2021 bis Mitte 2025.

Durchschnittlich 229,73 Millionen Liter Wein ernteten Österreichs Betriebe pro Jahr im Zeitraum 2021 bis 2024. Davon waren 70 Prozent Weiß- und 30 Prozent Rotwein. Für über zwei Drittel der Weinmenge wurde eine staatliche Prüfnummer erteilt. Dieser Wein darf als Qualitätswein vermarktet werden. Rund 10.000 Betriebe bewirtschafteten 2024 insgesamt 43.329 Hektar Weingartenflächen. 

Weinrecht zum Teil nicht an Unionsrecht angepasst

Im Weinrecht sind sowohl EU-Regelungen als auch nationale Regelungen anzuwenden. Die rund 35 Verordnungen auf nationaler Ebene sind teilweise nicht mehr aktuell und mitunter nicht an geltendes Unionsrecht angepasst. Das nationale Weinrecht soll daher möglichst rasch überarbeitet werden. Das Landwirtschaftsministerium hat bereits 2024 mit den Arbeiten zu einer gänzlichen Neufassung begonnen und entsprechende Vorschläge für Sommer 2026 angekündigt. 

Geografischer Ursprung als Qualitätskriterium

Ein wichtiges Kriterium für die Qualität und Unverwechselbarkeit eines Weins ist auf EU-Ebene der geografische Ursprung von Weintrauben. Österreich verwendete traditionell das auf Weinsorten abstellende System. 2002 führte es das sogenannte „Districtus Austriae Controllatus“-System (DAC-System) ein. Damit sind in Anpassung an das auf die Herkunft des Weins abstellende System besonders gebietstypische österreichische Qualitätsweise gekennzeichnet. Wie international üblich stehen seither Qualitätsmerkmale bezogen auf die regionale Herkunft im Vordergrund. 

Erzeugervereinigungen fehlten

Anträge auf Eintragung geografischer Angaben sowie Änderungen bei bestehenden Produktspezifikationen können seit April 2024 laut EU-Recht nur von einer Erzeugervereinigung gestellt beziehungsweise vorgenommen werden. Jeder Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten Produkts hat das Recht, einer solchen Vereinigung beizutreten. Nur: In Österreich gab es im Weinbereich keine Erzeugervereinigungen. Stattdessen arbeiten Regionale Weinkomitees in Abstimmung mit dem Nationalen Weinkomitee Produktspezifikationen der DAC-Weine aus. Bei diesen Komitees sind jedoch nicht alle betroffenen Erzeuger einbezogen. 

Der Rechnungshof empfiehlt, die Weinkomitees möglichst rasch durch Erzeugervereinigungen zu ersetzen, um die Rechtslage EU-rechtskonform zu gestalten. 

Kompetenzzersplitterung innerhalb des Ministeriums 

Drei Behörden sind für die Qualitätssicherung bei Wein zuständig: Die Bundeskellereiinspektion, das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt (BAWB Eisenstadt) mit seinen vier Außenstellen sowie die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (BA Klosterneuburg). Das Landwirtschaftsministerium hat die strategische Steuerung, die Koordination und die Aufsicht der Dienststellen inne.

Das BAWB Eisenstadt und das BA Klosterneuburg sind unterschiedlichen Sektionen und somit auch unterschiedlichen Abteilungen innerhalb des Ministeriums zugeordnet. Zugleich haben sie teilweise gleiche Aufgaben zu erfüllen: Beide Stellen führen etwa sensorische Prüfungen für die staatlichen Prüfnummern durch. Eine sektions- beziehungsweise abteilungsübergreifende Abstimmung im Landwirtschaftsministerium erfolgte allerdings nicht. Die Folge sind Ineffizienzen: So wurden etwa von den beiden Bundesämtern jeweils IT-Systeme angeschafft, die nicht optimal oder gar nicht gemeinsam verwendet werden können. Der Informationsfluss ist durch zahlreiche Medienbrüche geprägt. Darüber hinaus verwendeten das BAWB Eisenstadt und seine vier Außenstellen kein konsistentes IT-System.

Der Rechnungshof kritisiert, dass das Landwirtschaftsministerium seine Koordinierungsfunktion im Hinblick auf den Einsatz von IT-Systemen nicht wahrgenommen hatte. Unter Berücksichtigung des künftigen Weinrechts soll es rasch klären und koordinieren, welche IT-Systeme angewandt werden sollen. Und: Aufgaben der beiden Bundesämter in der Qualitätssicherung bei Wein sind zu bündeln. 

Qualitätssicherung: Kontrolllücken bei der Produktspezifikation 

Infolge des Wein-Skandals vor etwa 40 Jahren verankerte Österreich eine Qualitätssicherung bei Wein. Diese blieb bis zur Zeit der Prüfung durch den Rechnungshof im Wesentlichen unverändert. Das EU-Recht sieht seit 2010 stichprobenartige Kontrollen bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und geschützten geografischen Angaben vor. Jedoch: Insbesondere das Landwirtschaftsministerium hat es verabsäumt, die entsprechende EU-rechtliche Regelung effizient umzusetzen. Qualitätsweine werden im Zuge der Erteilung einer staatlichen Prüfnummer zu 100 Prozent analytisch und sensorisch kontrolliert. Dabei sind das BAWB Eisenstadt mit seinen vier Außenstellen sowie das BA Klosterneuburg involviert. Ob Produktspezifikationen eingehalten werden, wird dabei jedoch nicht geprüft. Angaben etwa zur Weinmenge oder zur engeren Herkunft des Weins beruhen ausschließlich auf den Eigenangaben der Antragstellenden.

Im Hinblick auf die weitere höchstmögliche Qualitätssicherung sollen Erzeugervereinigungen die Einhaltung der Produktspezifikationen ihrer Erzeuger gewährleisten. Die staatliche Kontrolle sollte bei einer repräsentativen Anzahl an Stichproben durchgeführt werden, die neben belastbaren analytischen beziehungsweise sensorischen Prüfungen auch die Einhaltung der Produktspezifikation umfassen. Im Sinne der Sparsamkeit sollen die analytischen und sensorischen Prüfungen der Weine an einer Stelle konzentriert werden.

Eindeutig beurteilbare Merkmale bei Produktspezifikationen

In den Produktspezifikationen sollen zudem nur Merkmale verankert werden, die eindeutig beurteilbar und damit auch prüfbar sind. Der Rechnungshof stellt fest: Derselbe Wein konnte mehrfach gleichzeitig oder in kurzen Abständen nacheinander zur Erteilung einer staatlichen Prüfnummer eingereicht werden. Das soll im Sinne der Einheitlichkeit der Qualitätssicherung unterbunden werden.

Presseinformation: Staatliche Qualitätssicherung bei Wein (pdf)


pdf Datei: 
5,560.0 KB
Umfang: 
96 Seiten

Bericht: Staatliche Qualitätssicherung bei Wein

Der Rechnungshof überprüfte von Mai 2025 bis November 2025 die staatliche Qualitätssicherung bei Wein im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, in der Bundeskellereiinspektion, im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und in der „Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg“.

Ziel der Prüfung war insbesondere, die Aufgabenverteilung und das Zusammenwirken der an der staatlichen Qualitätssicherung beteiligten Stellen u.a. hinsichtlich der Effizienz zu beurteilen und ob das Qualitätssicherungssystem für die betroffenen Beteiligten (z.B. die Winzer) nachvollziehbar gestaltet war. Die Gebarungsüberprüfung fokussierte auf die Qualitätssicherung bei Traubenweinen.

Der überprüfte Zeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2021 bis Mitte 2025.

Bericht: Staatliche Qualitätssicherung bei Wein Herunterladen