Rechnungshof prüfte Kommunale Investitionsprogramme in Follow-up-Überprüfung erneut

22. Mai 2026 – Sieben von elf überprüften Empfehlungen umgesetzt

Follow-up-Tortengrafik auf Bild von Sonnenaufgang an einem nebligen Morgen in Bezau, Vorarlberg - Copyright: Foto: iStock/Kemter

Mit den vier Kommunalinvestitionsgesetzen 2017, 2020, 2023 und 2025 reagierte die Bundesregierung auf unterschiedliche globale Krisen und den Rückgang der Gemeinde­ ertragsanteile aus dem Finanzausgleich. Der Bund stellte den Gemeinden auf dieser gesetzlichen Basis Zweckzuschüsse für Investitionen zur Verfügung, um kommunale Investitionen zu unterstützen und den Wirtschaftsstandort zu sichern.

Im Juni 2025 beschloss der Nationalrat während der Follow-up-Überprüfung (pdf) des Rechnungshofes eine Novellierung der Kommunalinvestitionsgesetze 2020, 2023 und 2025. Durch diese Gesetzesnovelle wurden die ursprünglich als Zweckzuschüsse vorgesehenen Kommunalen Investitionsprogramme in Finanzzuweisungen umgewandelt. Einschränkende Bedingungen für die Erlangung der Mittel, etwa die Arten der zuschussfähigen Investitionen, fielen damit weitgehend weg. Die Finanzzuweisungen sollen bis zu den gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträgen ohne Antragstellung der Gemeinden und ohne Nachweisprüfung ausgezahlt werden.

Wirkung der Kommunalinvestitionsgesetze

Die Verteilung der Mittel berücksichtigte weder den Bedarf der Gemeinden noch die finanzielle Ausstattung oder die Investitionsaktivitäten von Gemeinden. Das war insbesondere bei Finanzzuweisungen wesentlich, die, im Gegensatz zu Zweckzuschüssen, an keine inhaltlichen Vorgaben des Bundes geknüpft waren.

Bei ansteigenden Gemeindeinvestitionen im Zeitraum 2017 bis 2024 und bereits vorhandenen Transfers für Investitionszwecke des Bundes an die Gemeinden stellten die Kommunalen Investitionsprogramme eine zusätzliche Transferleistung des Bundes zur Förderung kommunaler Investitionen dar.

Kosten der Abwicklung

Die Verwaltungsvereinfachung, die mit der Umwandlung der Zweckzuschüsse in Finanzzuweisungen einherging, war grundsätzlich zu begrüßen. Die Umwandlung erfolgte allerdings zu einem Zeitpunkt, zu dem der Großteil der Abwicklungskosten der Buchhaltungsagentur bereits angefallen war. Somit war mit vergleichsweise geringen Einsparungen aufgrund der gesetzlichen Änderung zu rechnen.

Abwicklung der Zweckzuschüsse

Für die Abwicklung der Zweckzuschüsse (vor der Gesetzesnovelle) stand der Buchhaltungsagentur eine Datenbank zur Verfügung; diese hatte jedoch keine Funktion zur Dokumentation historischer Daten. Die Dokumentation der Prüfungshandlungen der Buchhaltungsagentur war sowohl bei der Antragsprüfung (vom Einlangen des Antrags bis zur Auszahlung) als auch bei der Nachweisprüfung (vom Einlangen der Endabrechnungen bis zu einer etwaigen Belegprüfung) lückenhaft.

pdf Datei: 
3,201.8 KB
Umfang: 
92 Seiten

Bericht: Kommunale Investitionsprogramme;
Follow-up-Überprüfung

Der Rechnungshof überprüfte von Jänner bis August 2025 das Bundesministerium für Finanzen und die Buchhaltungsagentur des Bundes, um den Stand der Umsetzung von Empfehlungen aus seinem Vorbericht „Kommunale Investitionsprogramme 2017 und 2020“ (Reihe Bund 2022/34) zu beurteilen. Darüber hinaus stellte er den Stand der Abwicklung der Kommunalen Investitionsprogramme zum Zeitpunkt April 2025 durch die Buchhaltungsagentur dar. Bei der Überprüfung der Abwicklung legte der Rechnungshof den Schwerpunkt auf die von der Stadt Wien beantragten Projekte und auf die Kommunalen Investitionsprogramme 2020 und 2023.

Bericht: Kommunale Investitionsprogramme;
Follow-up-Überprüfung
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Zentrale Empfehlungen

  1. Der Rechnungshof empfahl dem Bundesministerium für Finanzen, Gesetzesentwürfe so zu gestalten, dass Mittel zur finanziellen Unterstützung von Gemeinden zielgerichteter eingesetzt werden, um so eine höhere Effektivität und einen geringeren Mitteleinsatz zu erreichen.
  2. Der Rechnungshof empfahl dem Bundesministerium für Finanzen, künftigen Maßnahmen und Programmen, die Gemeinden zusätzliche finanzielle Mittel des Bundes zuweisen, eine Analyse voranzustellen, die die Notwendigkeit der Maßnahme umfassend darlegt und ihre Wirkungsziele entsprechend formuliert.
  3. Der Rechnungshof empfahl dem Bundesministerium für Finanzen und der Buchhaltungsagentur des Bundes, Verträge zur Beauftragung bzw. Erbringung von Leistungen bereits vor Beginn der Tätigkeiten abzuschließen. Bei Änderungen der Vertragsbedingungen wären zeitnah Zusatzverträge abzuschließen.