Mangelnde Transparenz gegenüber den Mitgliedern der Wirtschaftskammern
Selbst formal korrekt erstellte Rechnungsabschlüsse der Wirtschaftskammern und der Fachorganisationen sind in ihrer Aussagekraft eingeschränkt. Denn: Angesichts der gemeinsamen kammereigenen Haushaltsordnung liefern die Rechnungsabschlüsse kein umfassendes Bild der tatsächlichen Vermögens- und Finanzlage. Zu diesem Fazit kommen die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungshofes in den Berichten „Rücklagen der Wirtschaftskammern – Wirtschaftskammer Österreich“, „Rücklagen der Wirtschaftskammern – Wirtschaftskammer Wien“ und „Rücklagen der Wirtschaftskammern – Wirtschaftskammer Steiermark“. Geprüft wurde bei den drei Wirtschaftskammern mit den höchsten Rücklagenständen. Einbezogen wurde zudem die Rücklagengebarung aller Wirtschaftskammern und der Fachorganisationen. Transparenz über die Rücklagen zu schaffen war das Ziel der Prüfung. Prüfungszeitraum sind im Wesentlichen die Jahre 2020 bis 2024.
Die Wirtschaftskammer besteht aus vielen eigenständigen und finanzautonomen Rechtsträgern in einer komplexen Organisation. Zum 31. Dezember 2024 waren das neben der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) neun Landeskammern, 93 Fachverbände und 590 Fachgruppen – zusammen 693 Körperschaften öffentlichen Rechts. Grundlage ist das Wirtschaftskammergesetz 1998. Ende 2024 verzeichneten die Landeskammern österreichweit rund 711.000 Mitglieder.
Die Mitglieder sind verpflichtet, durch Umlagen zur Finanzierung der Wirtschaftskammerorganisation beizutragen. Die zuständigen Organe der Wirtschaftskammern beschließen die Höhe der jeweiligen Umlage. Von 2020 bis 2024 wurden Erträge von 6,051 Milliarden Euro erzielt; durchschnittlich fünf Prozent der Erträge wurden den Gewinnrücklagen zugewiesen. 70 Prozent der Erträge (4,247 Milliarden Euro) stammten aus Kammer- und Grundumlagen.
Ausschüttung der Rücklagen an Mitglieder nicht vorgesehen
Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind nur in der Höhe festzusetzen, die notwendig ist, um zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen den in den Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand zu decken und um angemessene Rücklagen zu bilden. Jedoch: Eine Definition, nach welchem Maßstab die Höhe der Rücklagen als angemessen zu bewerten ist, fehlt sowohl im Wirtschaftskammergesetz 1998 als auch in der kammereigenen Haushaltsordnung. Eine Auflösung von Rücklagen zugunsten einer Absenkung von Kammer- und Grundumlagen ist in den kammerinternen Haushaltsvorschriften nicht vorgesehen. Ebenso wenig wie eine Rückführung der Jahresüberschüsse an die Mitglieder im Sinne einer Gesellschafterausschüttung.
Die Konsequenz: Jedes positive Jahresergebnis führt zu einer Erhöhung und jedes negative Jahresergebnis zu einer Verringerung der Gewinnrücklagen.
Angemessenheit und Höhe der Rücklagen hinterfragen
Der Rücklagenstand aller Wirtschaftskammern und Fachorganisationen lag gemäß Rechnungsabschlüssen des Jahres 2024 bei 2,056 Milliarden Euro. Dieser Betrag setzt sich aus 1,334 Milliarden Euro an Gewinnrücklagen und 0,721 Milliarden Euro an Kapitalrücklagen zusammen. Gewinnrücklagen stellen grundsätzlich frei verfügbares Vermögen dar. Die Kapitalrücklagen spiegeln das Immobilien- und Beteiligungsvermögen in der Bilanz wider.
Abhängig von der Auslegung der Haushaltsvorschriften sind der Rücklagengebarung engere oder weitere Grenzen gesetzt. Der Rechnungshof weist kritisch darauf hin, dass eine weite Auslegung eine unbegrenzte Rücklagenbildung auf Vorrat begünstigen könnte. Trotz bestehender Interpretationsspielräume wiesen alle drei geprüften Wirtschaftskammern ähnliche Muster bei der Rücklagengebarung auf. So wurden etwa Rücklagen teilweise über 20 Jahre nicht oder nur geringfügig aufgelöst.
Der Rechnungshof empfiehlt, Angemessenheit und Höhe dieser Rücklagen sowie den Bedarf an bestehenden Rücklagen regelmäßig zu evaluieren, an nachvollziehbaren Kriterien zu bemessen und zu dokumentieren.
Mangelnde Transparenz gegenüber den Kammermitgliedern
Das Rechnungswesen der Wirtschaftskammern ist in der kammereigenen Haushaltsordnung geregelt. Sie orientiert sich zwar an unternehmensrechtlichen Bestimmungen, weicht aber auch von diesen ab. Diese Besonderheiten erschwerten nicht nur die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Wirtschaftskammern, sondern auch den Vergleich zwischen den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen. Aufgrund ihrer Rechnungslegungsvorschriften müssen sie keinen zusammenfassenden Rechnungsabschluss über alle 693 Rechtsträger erstellen. Der Rechnungshof bemängelt dies vor dem Hintergrund der fehlenden Gesamtübersicht und der mangelnden Transparenz gegenüber den Kammermitgliedern.
Eine transparente und nachvollziehbare Vorgehensweise ist auch im Zusammenhang mit der Rücklagengebarung von großer Bedeutung, zumal sie mitentscheidend für die Festsetzung der Höhe der einzuhebenden Umlagen ist. Der Rechnungshof empfiehlt unter anderem, Form und Detailtiefe der Rechnungsabschlüsse weiter zu vereinheitlichen sowie die Vermögenslage transparenter darzustellen.
Vermögenswerte intransparent
In den Kapitalrücklagen hat sich das Beteiligungs- und Immobilienvermögen widerzuspiegeln. In diesem Zusammenhang zeigt der Rechnungshof auf: Immobilien sind gemäß der Haushaltsordnung der Wirtschaftskammern mit dem Einheitswert in die Bilanz aufzunehmen, sofern ein Einheitswertbescheid vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen: Im Verhältnis zu einer Bewertung gemäß Unternehmensgesetzbuch nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist der Einheitswert deutlich niedriger. Der Kritikpunkt des Rechnungshofes: Ohne zusätzliche Erläuterungen bleibt der tatsächliche Vermögenswert der in Immobilien aber auch in Beteiligungen gebundenen Kapitalrücklagen intransparent. Von den drei überprüften Wirtschaftskammern waren nur in den Rechnungsabschlüssen der Wirtschaftskammer Österreich keine Immobilien zum Einheitswert bilanziert.
Betriebsnotwendigkeit des Immobilienvermögens evaluieren
Die Rechnungsabschlüsse der Wirtschaftskammern enthielten großteils keine Informationen über Zweck und Nutzung der Immobilien. Dadurch ist nicht erkennbar, ob eine Immobilie betriebsnotwendig ist oder der Veranlagung dient. Der Rechnungshof empfiehlt den überprüften Wirtschaftskammern, die Betriebsnotwendigkeit ihres Immobilienvermögens zu evaluieren und dabei den beabsichtigten Zweck der jeweiligen Immobilie, ihre tatsächliche Verwendung sowie Auslastung und mögliches Einsparungspotenzial zu erheben. Auch die Immobilien in Beteiligungen sollen berücksichtigt werden.
Immobilien als Vermögensanlage bei der Wirtschaftskammer Wien
Das Beteiligungs- und Immobilienvermögen der WK Wien veränderte sich in den Jahren 2019 bis 2024 umfassend. Das zeigt der Rechnungshof im Bericht zur Wirtschaftskammer Wien auf. So bewirkte etwa der Erwerb des neuen Bürogebäudes „Haus der Wiener Wirtschaft“ im Jahr 2019 einen deutlichen Anstieg der Kapitalrücklagen. Der Übertrag von Immobilien aus dem direkten Kammervermögen in GmbH & Co KG-Strukturen im Jahr 2024 führte zu einer Verschiebung des Immobilienvermögens hin zum Beteiligungsvermögen. Die WK Wien wies zum 31. Dezember 2024 für elf direkte Beteiligungen ein Vermögen in Höhe von 226,65 Millionen Euro in ihrer Bilanz aus. Zwei Immobilien hielt die WK Wien vollständig und eine teilweise als Vermögensanlage.
Immobilienprojekt der Wirtschaftskammer Steiermark
Unter anderem im Bericht zur Wirtschaftskammer Steiermark empfehlen die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungshofes, bestehende Rücklagen nach ihrem tatsächlichen Bedarf kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls aufzulösen oder umzuwidmen. Ein Stein des Anstoßes: Die WK Steiermark bildete für die Finanzierung der sogenannten Arealentwicklung sowohl Rücklagen als auch Rückstellungen von bis zu 107 Millionen Euro, obwohl die angefallenen Projektkosten großteils aus dem laufenden Jahresbudget finanziert werden konnten. Hinzu kommt: Über 20 Jahre erfolgten in der WK Steiermark keine Auflösungen für den Großteil der zweckgebundenen Rücklagen.
Sonderregelung bei Kammerprüfungen
Der Prüfungsmaßstab des Rechnungshofes umfasst bei Prüfungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit ist nicht vorgesehen.
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- Umfang:
- 112 Seiten
Bericht: Rücklagen der Wirtschaftskammern – Wirtschaftskammer Österreich
Der RH überprüfte von Dezember 2025 bis April 2026 die Rücklagengebarung der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), der Wirtschaftskammer (WK) Steiermark sowie der WK Wien. Die Gebarungsüberprüfung verfolgte vor allem das Ziel, Transparenz über die Rücklagen der Wirtschaftskammern zu schaffen. Der RH erstellte dazu auch eine Übersicht über die Rücklagengebarung aller Wirtschaftskammern sowie der Fachorganisationen. Darüber hinaus erhob er die Höhe und Art der gebildeten Rücklagen und stellte die gesetzlichen und organisatorischen Grundlagen sowie die Herkunft und Verwendung der Rücklagen dar. Weiters überprüfte er die Rücklagengebarung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Regelungen und die kammerinterne Kontrolle der Rücklagengebarung.
Der überprüfte Zeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2020 bis 2024.