Insolvenz-Entgelt: Risiko von Fehlanreizen sollte minimiert werden

04. September 2026 – Aufgebrauchte Reserven – Anpassung des Beitragssatzes notwendig

Aktenordner mit der Aufschrift Insolvenz - Copyright: Foto: iStock/Zerbor

Meldet ein Arbeitgeber Insolvenz an, sichert der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Beschäftigten. Das betrifft nicht nur das ausständige laufende Entgelt, sondern auch Zahlungen für offene Zeitguthaben, Urlaubsersatzleistungen, Kündigungsentschädigungen, Abgeltungen von Ab­fertigung alt und Betriebspensionen. So, wie das System ausgestaltet ist, birgt es in einigen Punkten jedoch ein Risiko von Fehlanreizen, stellt der Rechnungshof in seinem heute veröffentlichten Bericht „Insolvenz-Entgelt“ (pdf) fest. Dazu zählt etwa das Risiko, dass Ansprüche zulasten des IEF geltend gemacht werden, insbesondere bei schlecht überprüfbaren Ansprüchen wie Überstunden.

Der IEF zahlte im Jahr 2024 270,3 Millionen Euro an Insolvenz-Entgelt aus bei rund 33.000 betroffenen Beschäftigten. 2025 stiegen die Auszahlungen auf über 300 Millionen Euro nochmals an. Durch die starke Absenkung der Beitragssätze – zuletzt 2022 auf 0,1 Prozent – gingen die Reserven des IEF stark zurück. 2027 beziehungsweise 2028 wird eine Anhebung des Beitragssatzes erforderlich sein. Überprüft wurden das Arbeitsministerium und die IEF-Service GmbH, die den IEF verwaltet. Der überprüfte Zeitraum umfasst die Jahre 2022 bis Mitte 2025. 

Überwälzen von Ansprüchen auf IEF vermeiden

Der Rechnungshof weist auf ein Risiko von Fehlanreizen im System der Entgeltsicherung hin: einerseits das Risiko einer Anspruchsmaximierung zulasten des IEF, vor allem bei schlecht überprüfbaren Ansprüchen, wie Überstunden und Zeitguthaben. Bei langer Kündigungsentschädigung besteht ein Fehlanreiz, keinen neuen Job anzunehmen. Andererseits besteht auch das Risiko des Überwälzens von Ansprüchen auf den IEF; wenn etwa bei finanziellen Schwierigkeiten eines Unternehmens die Zahlungen an die Beschäftigten hinausgezögert werden mit dem Argument, dass man als Arbeitnehmer durch den IEF ohnehin gut abgesichert sei. Der Rechnungshof empfiehlt dem Arbeitsministerium, gesetzliche Anpassungen und Begrenzungen der Anspruchsgrundlagen vorzuschlagen.

Auszahlungen überproportional in den Branchen Bau und Immobilien

Im Jahr 2024 stellten 33.221 Beschäftigte einen Erstantrag auf Insolvenz-Entgelt. Der IEF zahlte insgesamt 270,3 Millionen Euro Insolvenz-Entgelt aus. Betroffene Beschäftigte erhielten durchschnittlich 9.700 Euro. 151 betroffene Beschäftigte erhielten jeweils über 100.000 Euro an Insolvenz-Entgelt. Insolvenz-Entgelt wurde deutlich überproportional in den Branchen Bau und Immobilien in Anspruch genommen. 72 Prozent der Auszahlungen erhielten Männer.

Auszahlungen von insgesamt rund 340 Millionen Euro im Jahr 2024

Der IEF finanziert sich großteils durch die Beiträge der Arbeitgeber. 2024 machten sie mit 147,2 Millionen Euro 81 Prozent der Einnahmen aus. Die restlichen Einnahmen des IEF sind Rückflüsse aus den Ansprüchen der Beschäftigten, die auf den IEF übergehen. Sie machten 33,8 Millionen Euro im Jahr 2024 aus. Die Ausgaben: Auszahlungen von Insolvenz-Entgelt an betroffene Beschäftigte – 2024 von 270,3 Millionen Euro – sowie Zahlungen an die Sozialversicherungsträger für Dienstnehmerbeiträge, die im Insolvenzverfahren nicht eingebracht werden können („Transferzahlungen“), von 69,5 Millionen Euro. Die Auszahlungen stiegen 2025 nochmals auf über 300 Millionen Euro an, unter anderem wegen Großinsolvenzen wie etwa der Leiner & kika Möbelhandels GmbH und der KTM AG.

Anpassung des Beitragssatzes notwendig

Die Einnahmen des IEF waren von 2011 bis 2019 durchgehend – und zum Teil deutlich – höher als die Ausgaben. Dadurch stiegen die Eigenmittel des IEF bis 2019 auf 910,6 Millionen Euro an. Aufgrund der starken Absenkung der Beitragssätze, zuletzt 2022 auf 0,1 Prozent, wurden sie wieder abgebaut – 2014 lag der Beitragssatz noch bei 0,55 Prozent. 2024 betrug der Jahresfehlbetrag 149,6 Millionen Euro. Wann der Beitragssatz zu erhöhen oder zu senken ist, ist im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geregelt. Zuständig für die Festlegung des Beitragssatzes ist die Arbeitsministerin; sie hat die Höhe entsprechend dem Mittelbedarf unter Bedachtnahme auf eine ausgeglichene Gebarung des IEF festzulegen. 2027 beziehungsweise 2028 wird eine Anhebung des Beitragssatzes notwendig sein. 

Klare Vorgaben notwendig, wie Ansprüche auf Entgelt nachzuweisen sind

Die IEF-Service GmbH entscheidet über Anträge auf Insolvenz-Entgelt – im Sinne der Existenzsicherung für die betroffenen Beschäftigten – in der Regel zeitnah. In der IEF-Service GmbH gab es keine konkrete Handlungsanweisung, in welcher Weise welche Ansprüche nachzuweisen und zu prüfen sind. Im Normalfall bemisst die IEF-Service GmbH das Insolvenz-Entgelt auf Basis der Angaben der betroffenen Beschäftigten und deren Unterlagen. Der Rechnungshof empfiehlt, eine Handlungsanweisung für Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen zu erstellen.  

Die IEF-Service GmbH hatte zum Zeitpunkt der Rechnungshof-Prüfung keinen direkten Zugang zu den Lohnverrechnungs- und Buchhaltungsdaten des insolventen Unternehmens. Daher empfiehlt der Rechnungshof dem Arbeitsministerium, eine gesetzliche Absicherung des Zugangs der IEF-Service GmbH zu den Unterlagen vorzuschlagen, die notwendig sind, um die Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt beurteilen zu können.

Vertretung der Ansprüche im Insolvenzverfahren

Die Ansprüche der betroffenen Beschäftigten gehen im Insolvenzverfahren auf den IEF über. Im Schnitt konnte die IEF-Service GmbH etwa 15 Prozent der Auszahlungen an Insolvenz-Entgelt in Insolvenzverfahren wieder von den Unternehmen hereinbringen. Die IEF-Service GmbH hatte keinen standardisierten Austausch mit anderen öffentlichen Gläubigern, etwa der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern. Die IEF-Service GmbH ließ sich in der Mehrzahl der Insolvenzverfahren von Gläubigerschutzverbänden mitvertreten. In welchen Fällen die GmbH ihre Interessen in Insolvenzverfahren mit eigenem Personal vertritt, ist nicht festgelegt. Der Rechnungshof empfiehlt der IEF-Service GmbH, eine grundsätzliche Festlegung zur Vertretung der Interessen des IEF in Insolvenz­verfahren zu treffen.

Presseinformation: Insolvenz-Entgelt (pdf)

pdf Datei: 
3,147.0 KB
Umfang: 
94 Seiten

Bericht: Insolvenz-Entgelt

Der Rechnungshof überprüfte von Mai bis Oktober 2025 die Insolvenz-Entgeltsicherung. Ziel der Prüfung war es, einen Einblick in das System der Insolvenz-Entgeltsicherung, die Antragsabwicklung und die Inanspruchnahme der Fondsmittel sowie die Finanzierung des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu geben. Insbesondere sollte beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für das Insolvenz-Entgelt und dessen Abwicklung geeignet waren, einen zieladäquaten, treffsicheren Einsatz der finanziellen Mittel zu gewährleisten. Der Fokus der Prüfung lag auf der Nachhaltigkeit der Finanzierung des Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie auf der Effizienz und Rechtsrichtigkeit der Leistungsabwicklung und der Forderungseinbringung.
Überprüfte Stellen waren das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in der Folge: Arbeitsministerium) und die für die Vollziehung zuständige IEF-Service GmbH.
Der überprüfte Zeitraum umfasste die Jahre 2022 bis Mitte 2025 mit einem Fokus auf die Verfahrensabwicklung von 2024 bis Mitte 2025; um längerfristige Entwicklungen aufzuzeigen, zog der Rechnungshof zusätzlich Daten ab 2010 heran.

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