Hohes Steuerausfallrisiko bei grenzüberschreitendem Versandhandel

13. Februar 2026 – Unternehmen sollen steuerlich gleichbehandelt werden

Rund 11 Milliarden Euro betrugen die Ausgaben der österreichischen Konsumentinnen und Konsumenten im Onlinehandel im Jahr 2024 laut Studien. Einkaufswagen, Computer, Pakete - Copyright: Foto: iStock/mesh cube

Der grenzüberschreitende Versandhandel, insbesondere der Onlinehandel, wächst rasant. Laut Studien stiegen die jährlichen Ausgaben der österreichischen Konsumentinnen und Konsumenten im Onlinehandel im Jahr 2024 auf rund elf Milliarden Euro. Davon flossen 54 Prozent – mehr als sechs Milliarden Euro – an ausländische Unternehmen. Damit nimmt auch die steuerliche Bedeutung der Umsätze ausländischer Versandhandelsunternehmen in Österreich zu. Österreich erhielt mit 1,26 Milliarden Euro oder 3,3 Prozent des Umsatzsteueraufkommens im Jahr 2023 EU-weit die fünfthöchsten Umsatzsteuerzahlungen für Einkäufe „seiner“ Konsumentinnen und Konsumenten im Ausland. Für das Steueraufkommen in Österreich gewinnt es deshalb zunehmend an Bedeutung, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Umsätze überprüft werden, beziehungsweise, dass Unternehmen, die ihre Umsätze nicht melden, ausgeforscht werden. Jedoch blieben Umsätze aus dem One-Stop-Shop-System (OSS-System) und damit aus dem grenzüberschreitenden Versandhandel nahezu ungeprüft. Das stellt der Rechnungshof in seinem heute veröffentlichten Bericht „E-Commerce: Umsatzsteuer bei grenzüberschreitendem Versandhandel“ (pdf) fest. Er prüfte das Finanzministerium, die Finanzämter und das Zollamt. Der Rechnungshof mahnt ein, sicherzustellen, dass alle Unternehmen steuerlich gleichbehandelt werden. Dazu sollen vor allem risikoadäquate Kontrollen durchgeführt und angemessene Ressourcen dafür bereitgestellt werden. Der überprüfte Zeitraum umfasste die Jahre 2021 bis 2024.

Fehlende Transparenz bei Veranlagung der Umsatzsteuer

Im herkömmlichen System der Umsatzsteuerveranlagung müssen Unternehmen, die Umsätze aus dem Versandhandel in einem anderen als ihrem Sitzstaat erzielen, in jedem dieser anderen Staaten die Umsatzsteuer erklären und zahlen. Seit 1. Juli 2021 können sie stattdessen das EU-weite OSS-System nutzen. Das heißt, sie können in einem einzigen EU-Mitgliedstaat ihren steuerlichen Verpflichtungen gegenüber allen EU-Mitgliedstaaten nachkommen. Der EU-Mitgliedstaat, in dem sich ein Unternehmen im OSS-System registriert („Registrierungsstaat“), hat die Funktion als „Postkasten und Zahlstelle“. Er leitet geleistete Zahlungen an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat des Verbrauchs („Verbraucherstaat“) weiter.

Die Teilnahme am OSS-System ist freiwillig und die herkömmliche Veranlagung ist weiterhin möglich – was zu Transparenzdefiziten führt. Es ist EU-weit nicht transparent, ob und in welchem System – im herkömmlichen System oder im EU-weiten OSS-System – ausländische Unternehmen ihre Umsätze erklären. Dadurch fehlt die Basis für eine umfassende Besteuerung. Aufgabe der österreichischen Finanzverwaltung ist es, sicherzustellen, dass Österreich die ihm zustehenden Abgaben einnimmt, unabhängig davon, welches System die ausländischen Unternehmen wählen.

Steuerausfallrisiko: Empfehlungen des Rechnungshofes großteils nicht umgesetzt

Der Rechnungshof hatte bereits in seinem Bericht „Umsatzsteuer bei internationalen digitalen B2C-Dienstleistungen“ (pdf) aus 2021 auf eine Vielzahl von Risikopotenzialen und Herausforderungen hingewiesen, die durch den zunehmenden Versandhandel und die Erweiterung des OSS-Systems entstanden. Obwohl das Finanzministerium selbst die Defizite und zunehmenden Risiken erkannte, setzte es die Empfehlungen zur Beseitigung der Defizite zum Großteil nicht um. Die Defizite bestanden weiter, weil dem grenzüberschreitenden Versandhandel nicht ausreichend Bedeutung beigemessen wurde.

Steueraufkommen soll gesichert, Unternehmen sollen steuerlich gleichbehandelt werden

Um das Steueraufkommen zu sichern beziehungsweise für eine gleichmäßige Besteuerung braucht es laut Rechnungshof: gezielte Risikoanalysen, ausreichende Kontrollen, angemessene Personalressourcen und klare Zielvorgaben sowie die transparente steuerliche Erfassung von Versandhandelsunternehmen. Beispielsweise prüften die Finanzämter Umsätze im OSS-System mangels ausreichender Personal- und IT-Ressourcen nahezu nicht. Aufgrund der fehlenden Kontrollen besteht das Risiko, dass Versandhandelsunternehmen die Umsatzsteuer in zu geringer Höhe oder gar nicht erklären. Die Vielzahl der noch nicht umgesetzten Maßnahmen in Verbindung mit dem rasanten Wachstum des (Online-)Versandhandels führte dazu, dass die Gleichmäßigkeit der Besteuerung beziehungsweise die Sicherung des Steueraufkommens der grenzüberschreitenden Versandhandelsumsätze nicht gewährleistet waren und es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen konnte.

Versandhandel aus Drittländern im IOSS kaum kontrollierbar

Der rasche Anstieg von Versandhandelslieferungen aus Drittländern stellt die Finanz- und Zollverwaltungen vor neue Herausforderungen. Für Sendungen von Waren von geringem Wert (maximal 150 Euro) wurde im Rahmen des OSS-Systems der Import-One-Stop-Shop (IOSS) als vereinfachtes Umsatzsteuerverfahren eingeführt. 2024 gelangten 4,6 Milliarden Sendungen mit geringem Wert aus Drittländern in die EU – dreimal so viele wie 2022. Es zeigte sich: Der Versandhandel aus Drittländern im IOSS ist kaum kontrollierbar. Die Zollfreigrenze von 150 Euro birgt überdies Missbrauchspotenzial und führt zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen. Im November 2025 wurde der Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze beschlossen. Der Rechnungshof erachtet den Wegfall und die zeitnahe Einführung von Zöllen auf Waren mit einem Wert von unter 150 Euro als dringend geboten.

Ausreichende Kontrollmöglichkeiten dringend nötig

Es braucht EU-weite Maßnahmen wie verstärkte Zusammenarbeit, Vernetzung und Kontrollen, um Mehrwertsteuerbetrug und den Missbrauch der vereinfachenden Regelungen zu verhindern. Auch der Europäische Rechnungshof hielt in seinem Bericht vom März 2025 fest, dass die bestehenden Maßnahmen nicht ausreichten, um Mehrwertsteuerbetrug bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern wirksam zu verhindern.

Presseinformation: E-Commerce: Umsatzsteuer bei grenzüberschreitendem Versandhandel (pdf)

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Umfang: 
136 Seiten

Bericht: E-Commerce: Umsatzsteuer bei grenzüberschreitendem Versandhandel

Der Rechnungshof überprüfte im Bundes­ ministerium für Finanzen die Gebarung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer beim E-Commerce im grenzüberschreitenden B2C-Versandhandel. Beim grenzüberschreitenden B2C-Versandhandel (B2C = business to consumer) werden Waren, die überwiegend online gekauft werden, grenzüberschreitend von Unternehmen an Nichtunternehmen (Konsumentinnen und Konsumenten) geliefert. Der überprüfte Zeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2021 bis 2024.

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