Parteiengesetz 2012 - Entwurf zur Novelle 2021

Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG)

StF: BGBl. I Nr. 56/2012 (NR: GP XXIV RV 1782 AB 1844 S. 163. BR: 8746 AB 8751 S. 810.)

1. Abschnitt

Politische Parteien und Rechenschaftspflicht

§ 1. Gründung, Satzung, Transparenz

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie samt den für das Parteienverzeichnis erforderlichen Angaben beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das zu jeder politischen Partei den Namen und die Anschrift der politischen Partei, die Namen der Vertretungsbefugten, das Datum der Hinterlegung der Satzung, das Datum der letzten Aktualisierung und das Datum einer allfälligen Auflösung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die

  1. Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,
  2. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  3. Gliederung der Partei,
  4. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der politischen Partei.

(5) Politische Parteien haben dem Bundesministerium für Inneres Veränderungen ihrer im Parteienverzeichnis veröffentlichten Daten und ihre freiwillige Auflösung binnen 14 Tagen bekanntzugeben. Sie haben dem Rechnungshof auf sein Verlangen die für die Kontrolle des Rechenschaftsberichts und die für die Überprüfung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm entsprechende Unterlagen zu übermitteln. Die Parteien haben Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rechenschaftsbericht sowie mit Spenden und Sponsoring sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Verantwortlichkeit der Vertretungsbefugten politischer Parteien bleibt auch nach Auflösung der Partei bis zur Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz aufrecht.

(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,

  1. Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Rechenschaftsberichten zu bestellen, Rechenschaftsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen sowie Spendenmeldungen entgegen zu nehmen und zu veröffentlichen,
  2. im Verfahren der Kontrolle des Rechenschaftsberichts politischer Parteien bei konkreten Anhaltspunkten für Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten, für die Nichteinhaltung des Parteiengesetzes und für die widmungswidrige Verwendung der Fördermittel nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., eine Überprüfung bei der politischen Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar vorzunehmen und das Ergebnis seiner Überprüfung zu veröffentlichen,
  3. Spenden, die Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politische Parteien sind, oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, in unzulässiger Weise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und
  4. im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden und Sponsoring oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungskosten oder gegen die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht–territorialen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) Teile erfasst,

2. „wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,

3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder mit dieser parteipolitisch zusammenarbeitet oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt. Ausschlaggebend ist die faktische Ausprägung. In die Beurteilung sind organisatorische Kriterien, wie Sitz, Organe und Mitglieder sowie inhaltliche Kriterien, wie die Art und die Intensität der Unterstützung und der parteipolitischen Zusammenarbeit einzubeziehen. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156 i.d.g.F., und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369 i.d.g.F., Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sowie Gemeinderatsfraktionen und Fraktionen der Bezirksvertretungen in Wien sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

3a. „Personenkomitee“: eine von der politischen Partei (im Sinne der Z 1) getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei für eine Wahl oder einen Wahlwerber materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,

4. „Wahlwerbungsausgaben“: die Ausgaben einer politischen Partei oder einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, die ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung wirksam werden,

5. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen
   a. einer politischen Partei oder
   b. einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder
   c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
   d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
   e. an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder
   f. an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,
ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen, Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen,

6. „Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an
   a. eine politische Partei,
   b. eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, oder
   c. eine Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
   d. eine nahestehende Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
   e. einen Abgeordneten, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, oder
   f. einen Wahlwerber, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat,
mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter lit. a bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,

7. „Inserat“: eine gegen Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber
   a. eine politische Partei,
   b. eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist,
   c. eine Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt,
   d. eine nahestehende Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
   e. ein Beteiligungsunternehmen,
   f. ein Personenkomitee,
   g. ein Abgeordneter oder Wahlwerber, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, oder
   h. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein Medium für die politische Partei, eine territoriale Gliederung, eine nicht–territoriale Teilorganisation, eine nahestehende Organisation oder ein Personenkomitee betreibt.

2. Abschnitt

Höhe und Aufteilung der Fördermittel, Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

§ 3. Parteienförderung

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Für die von Bund, Ländern und Gemeinden zugewendeten Fördermittel sind von den Parteien jeweils eigene Rechnungskreise einzurichten. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

§ 4. Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung, die zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Tag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament wirksam wird, maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In diese Summe sind auch die Ausgaben von natürlichen und juristischen Personen, die die Partei, einen Wahlwerber oder einen Abgeordneten bei der Wahlwerbung unterstützt haben, einzurechnen. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15.000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind:

  1. Außenwerbung, insbesondere Plakate,
  2. Postwurfsendungen und Direktwerbung,
  3. Folder,
  4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
  5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
  6. Kinospots,
  7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
  8. Inserate und Kosten des Internet-Werbeauftritts einschließlich Social Media,
  9. Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,
  10. zusätzliche Personalkosten,
  11. Ausgaben für Wahlwerbungsveranstaltungen,
  12. Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,
  13. Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers,
  14. sonstige Ausgaben der politischen Partei für die Wahl,
  15. Ausgaben von natürlichen und juristischen Personen, die die Partei, einen Wahlwerber oder einen Abgeordneten bei der Wahlwerbung unterstützt haben.

3. Abschnitt

Rechenschaftspflicht

§ 4a. Bericht über die Wahlwerbungsausgaben

§ 4a. (1) Der Bericht über die Wahlwerbungsausgaben als zeitlich vorgezogener Teil des das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsberichts (§ 5 Abs. 1) ist dem Rechnungshof innerhalb von sechs Monaten nach der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament zu übermitteln. Die Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis zu vier Wochen verlängert werden.

(2) Der Bericht über die Wahlwerbungsausgaben hat den Gesamtbetrag der aufgewendeten Wahlwerbungsausgaben sowie eine Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben nach § 4 Abs. 2 – unterteilt jeweils nach den von der Bundesorganisation, den einzelnen Landesorganisationen einschließlich ihrer Bezirks– und Gemeindeorganisationen und den einzelnen nicht–territorialen Organisationen getragenen Wahlwerbungsausgaben – zu umfassen. Der Aufstellung sind Erläuterungen zur Plausibilisierung der Angaben anzuschließen.

(3) Der Bericht hat weiters eine Aufstellung zu enthalten, aus welchen Mitteln die Wahlwerbungsausgaben finanziert wurden.

(4) Die Prüfung des Berichts durch den Rechnungshof und die Veröffentlichung erfolgen sinngemäß nach den Bestimmungen des § 10.

(5) Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.

§ 5. Rechenschaftsbericht

§ 5. (1) Jede politische Partei, die Fördermittel nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., erhalten hat, hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dies gilt auch für politische Parteien, die nur in einzelnen Landtagen vertreten sind und Parteienförderung aufgrund eines Landesgesetzes erhalten haben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in drei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation, im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) Gliederungen, gegliedert je nach einzelner Landesorganisation, daran anschließend jeweils nach Bezirks– und Gemeindeorganisationen und im dritten Teil jene ihrer nicht–territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen), gegliedert je nach einzelner nicht–territorialer Teilorganisation auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht-territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten und dritten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.

(1b) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der nahestehenden Organisationen anzuschließen. Diese Liste hat die Bezeichnung und die Anschrift der nahestehenden Organisation sowie allfällige Firmenbuchnummern bzw. Registrierungszahlen im Zentralen Vereinsregister zu enthalten.

(2) Der Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.

(3) entfällt

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:

1. Mitgliedsbeiträge, wobei Mitgliedsbeiträge ab einem Betrag von € 7.500 pro Kalenderjahr unter Nennung des Namens des Mitgliedes und der Höhe des Betrages auszuweisen sind,

2. Zahlungen von nahestehenden Organisationen,

3. Fördermittel,

4. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,

5. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

6. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,

7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,

8. Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12),

9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

10a. Einnahmen aus Sponsoring,

10b. Einnahmen aus Inseraten,

11. Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),

12. Sachleistungen,

13. Aufnahme von Krediten,

14. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.


(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:

1. Personal,

2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,

3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,

4. Veranstaltungen,

5. Fuhrpark,

6. sonstiger Sachaufwand für Administration,

7. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

9a. Kreditrückzahlungen,

9b. Kreditkosten,

10. Ausgaben für Reisen und Fahrten,

11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,

12. Zahlungen an nahestehende Organisationen,

13. Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

14. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.

(5a) a) Für die Bundesorganisation ist zusätzlich im ersten Teil des Rechenschaftsberichts eine Vermögensbilanz per 31. Dezember des Rechenschaftsjahres nach folgender Gliederung auszuweisen:

1. Vermögenswerte

A. Anlagevermögen

I. Sachanlagen

  1. Haus– und Grundvermögen

  2. Geschäftsausstattung

II. Finanzanlagen

  1. Beteiligungen an Unternehmen

  2. sonstige Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen

I. Forderungen an Gliederungen

II. Forderungen aus der staatlichen Parteienförderung

III. Geldbestände

IV. sonstige Vermögensgegenstände


C. Summe der Vermögenswerte (Summe aus A und B)


2. Schulden

A. Rückstellungen

I. Pensionsverpflichtungen

II. sonstige Rückstellungen

B. Verbindlichkeiten

I. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen

II. Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Parteienförderung

III. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

IV. Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern

V. sonstige Verbindlichkeiten

C. Summe der Schulden (Summe aus A und B)


3. Reinvermögen (Saldo aus 1 C und 2 C)


b) Für jede Landesorganisation ist im zweiten Teil und für jede nicht–territoriale Teilorganisation ist im dritten Teil des Rechenschaftsberichts eine zusammenfassende Vermögensbilanz per 31. Dezember des Rechenschaftsjahres nach folgender Gliederung auszuweisen:

1. Vermögenswerte

A. Anlagevermögen

B. Umlaufvermögen

C. Summe der Vermögenswerte (Summe aus A und B)


2. Schulden

A. Rückstellungen

B. Verbindlichkeiten

C. Summe der Schulden (Summe aus A und B)


3. Reinvermögen (Saldo aus 1 C und 2 C)


(5b) Die gesetzmäßige Verwendung der Fördermittel nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., ist im ersten Berichtsteil in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen. Der Nachweis ist wie folgt zu gliedern:

1. Personalausgaben

  1.1 Personal

  1.2 Ausgaben für Reisen und Fahrten


2. Sachausgaben

  2.1 Sachausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes

     2.1.1 Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter

     2.1.2 Fuhrpark

     2.1.3 sonstiger Sachaufwand für Administration

     2.1.4 Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten

     2.1.5 Sonstige

  2.2 Sachausgaben der politischen Arbeit

     2.2.1 Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse

     2.2.2 Veranstaltungen

     2.2.3 Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit

     2.2.4 Zahlungen an nahestehende Organisationen

     2.2.5 Sonstige

  2.3 Sachausgaben der Beteiligung an Wahlen

3. Kreditrückzahlungen und Kreditkosten

4. Rücklagen

Der Verwendungszweck von Beträgen, die im Einzelfall 50.000 Euro übersteigen, ist einzeln aufzulisten.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung und/oder Teilorganisation der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Diese Liste hat die Bezeichnung des Unternehmens, die Firmenbuchnummer, die Höhe des direkten und indirekten Anteils der Partei und den bzw. die nach diesem Bundesgesetz relevanten Anteilseigner zu enthalten. Nahestehende Organisationen und Gliederungen bzw. Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt.

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten, Liste der nahestehenden Organisationen gemäß Abs. 1b und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen sowie Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis zu vier Wochen verlängert werden.

§ 6. Spenden

§ 6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.

(1a) Jede politische Partei im Sinne des § 2 Z 1 einschließlich der ihr zuzurechnenden nahestehenden Organisationen, Personenkomitees, Abgeordneten und Wahlwerber darf pro Kalenderjahr höchstens Spenden im Gesamtwert von € 750.000 annehmen. Darüber hinaus gehende Spenden sind unverzüglich dem Rechnungshof weiterzuleiten. Diese Bestimmung gilt auch für neue, bisher nicht unter den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes gefallen seiende wahlwerbende Parteien, welche Statuten vor ihrem ersten Antreten zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments hinterlegt haben, wobei jedoch für das erste Antreten bei einer Wahl im betreffenden Kalenderjahr das Doppelte dieses Betrages als Höchstgrenze gilt. Für bestehende politische Parteien im Sinne dieses Bundesgesetzes bzw. deren territoriale und nicht–territoriale Teilorganisationen, die bei Wahlen zu einem Landtag antreten, in dem sie noch nicht vertreten sind, erhöht sich in diesem Kalenderjahr der Betrag gemäß erstem Satz um weitere € 200.000 je Landtagswahl, sofern die Spenden von Seiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden.

(2) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:

  1. Spenden an die Bundesorganisation
  2. Spenden an die Landesorganisationen
  3. Spenden an die Bezirksorganisationen
  4. Spenden an die Gemeindeorganisationen
  5. Spenden an nicht–territoriale Teilorganisationen
  6. Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen
  7. Spenden an Personenkomitees
  8. Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben

(3) Die Anlage ist jeweils wie folgt zu gliedern:

  1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,
  2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
  3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und
  4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.

In der Aufstellung nach Abs. 2 Z 8 sind zusätzlich der Name der Spendenempfänger (Abgeordnete und Wahlwerber) und der jeweilige Gesamtbetrag der von ihnen erhaltenen Spenden anzugeben.

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 2.500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

(5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei im Sinne des § 2 Z. 1 nur in der Höhe von insgesamt € 7.500 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt. Für neu antretende wahlwerbende Parteien iSd Abs. 1a dritter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Fünffache beträgt. Für nicht im Landtag vertretene politische Parteien iSd Abs. 1a letzter Satz gilt, dass die Höchstsumme das Doppelte beträgt, sofern die Spenden vonseiten des Spenders für Zwecke der Wahlwerbung im Rahmen des jeweiligen Landtags-Wahlkampfes zweckgewidmet und entsprechend verwendet werden. Spenden über € 2.500 sind dem Rechnungshof unter Nennung von Spender, Höhe und Eingangsdatum unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof hat diese Spenden unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich zu veröffentlichen.

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

  1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156 i.d.g.F., Landtagsklubs, Gemeinderatsfraktionen und Fraktionen der Bezirksvertretungen in Wien,
  2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369 i.d.g.F., und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
  3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
  4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
  5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt beteiligt ist,
  6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen,
  7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro übersteigt,
  8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt,
  9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 500 Euro beträgt,
  10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
  11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.

(7) Nach Abs. 1a, 5 und 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, mit sanktionsbefreiender Wirkung spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Für Parteien, die nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegen, gilt die sanktionsbefreiende Wirkung im Falle unaufgeforderter Weiterleitung bis zum 30. September des folgenden Jahres. Dem Rechnungshof sind zugleich das Eingangsdatum der Spende und der Sachverhalt zur Unzulässigkeit mitzuteilen. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Abs. 1a und 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, Personenkomitees und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

(9a) Im Falle von vermuteten Verstößen gegen die Zulässigkeit von Spenden nach Abs. 1a, 5 und 6 an nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegende Parteien hat der Rechnungshof nach Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens Unterlagen an den unabhängigen Parteien–Transparenz–Senat zu übermitteln.

(10) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 2 bis 7 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

§ 7. Sponsoring und Inserate

§ 7. (1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Einnahmen aus Sponsoring (§ 2 Z 6) getrennt wie folgt auszuweisen:

1. Einnahmen aus Sponsoring der Bundesorganisation

2. Einnahmen aus Sponsoring der Landesorganisationen

3. Einnahmen aus Sponsoring der Bezirksorganisationen

4. Einnahmen aus Sponsoring der Gemeindeorganisationen

5. Einnahmen aus Sponsoring von nicht–territorialen Teilorganisationen

6. Einnahmen aus Sponsoring von nahestehenden Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen

7. Einnahmen aus Sponsoring von Personenkomitees

8. Einnahmen aus Sponsoring von Abgeordneten und Wahlwerbern, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben

(1a) Einnahmen aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens, der Adresse des Sponsors und der Art der Sponsorleistung auszuweisen. Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen ist dabei zusammenzurechnen.

(2) Ebenso sind in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) von jeder politischen Partei Einnahmen aus Inseraten (§ 2 Z 7) getrennt wie folgt auszuweisen:

1. Einnahmen aus Inseraten der Bundesorganisation

2. Einnahmen aus Inseraten von Landesorganisationen

3. Einnahmen aus Inseraten von Bezirksorganisationen

4. Einnahmen aus Inseraten von Gemeindeorganisationen

5. Einnahmen aus Inseraten von nicht–territorialen Teilorganisationen

6. Einnahmen aus Inseraten von nahestehenden Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen

7. Einnahmen aus Inseraten von Personenkomitees

8. Einnahmen aus Inseraten von Abgeordneten und Wahlwerbern, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben

(2a) Einnahmen aus Inseraten, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3.500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens, der Adresse des Inserenten und des Namens sowie der Ausgabe des Mediums, in dem das Inserat veröffentlicht wurde, auszuweisen.

(3) Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (§ 2 Z 6) und Inseraten (§ 2 Z 7) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, für Personenkomitees und für nahestehende Organisationen, ausgenommen jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen.

(3a) Die Spendenannahmeverbote nach § 6 Abs. 6 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß für Sponsoring.

(3b) Im Falle von vermuteten Verstößen gegen die Zulässigkeit von Sponsoring nicht der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegender Parteien hat der Rechnungshof nach Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens Unterlagen an den unabhängigen Parteien–Transparenz–Senat zu übermitteln.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 1 bis 3a können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

4. Abschnitt

Kontrolle der Rechenschaftspflicht

§ 8. Prüfung und Kontrolle

§ 8. (1) Die Prüfung der Rechenschaftsberichte hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der Partei zu übergeben ist.

(4) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher der politischen Partei sowie der von den Leitungsorganen oder den vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.

(5) Der Prüfungsvermerk ist auf dem Rechenschaftsbericht anzubringen. Der Rechenschaftsbericht ist dem Rechnungshof zu übermitteln.

§ 9. Unvereinbarkeiten für Wirtschaftsprüfer

§ 9.  (1) Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn er

1. ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,

2. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,

3. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Z 1 oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.

(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§ 228 Unternehmensgesetzbuch, BGBl. I Nr. 120/2005 i.d.g.F.) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Abs. 2 nicht Prüfer sein darf.

(4) Die Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 i.d.g.F., bleiben unberührt.

§ 10. Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

(1a) Übermittelt eine der Rechenschaftspflicht des § 5 Abs. 1 unterliegende Partei dem Rechnungshof fristgerecht keinen Rechenschaftsbericht, so hat sie der Rechnungshof unter Setzung einer Nachfrist von bis zu drei Monaten zur Übermittlung aufzufordern.

(2) Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(3) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anforderungen (§ 5) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten, der Liste der nahestehenden Organisationen gemäß § 5 Abs. 1b und der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß § 5 Abs. 6 auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.

(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, im Rechenschaftsjahr das Parteiengesetz nicht eingehalten wurde oder Mittel der Parteienförderung nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., widmungswidrig verwendet wurden, ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihre Wirtschaftsprüfer verlangen.

(5) Räumt die nach Abs. 4 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten im Rechenschaftsbericht, für die Nichteinhaltung des Parteiengesetzes oder für die widmungswidrige Verwendung der Fördermittel nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., nicht aus oder hat die Partei innerhalb der vom Rechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, kann der Rechnungshof eine Überprüfung bei der politischen Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen.

(6) Wurden in der Erstversion des Rechenschaftsberichts unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1b, Abs. 6, § 6 Abs. 2 und 3 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30.000 Euro. Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder durch das Ergebnis der Überprüfung durch den Rechnungshof beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 5a und Abs. 5b in der Höhe von bis zu 30.000 Euro.

(6a) Resultiert der vermutete Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben durch die nahestehende Organisation nicht beseitigt werden oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro zu verhängen.

(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 angenommen, nicht ausgewiesen oder nicht gemeldet, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(8) Hat eine politische Partei unter Verstoß gegen § 4a die Aufstellung der Wahlwerbungsausgaben bzw. der Finanzierung der Wahlwerbungsausgaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig ausgewiesen, ist über sie eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 100.000 Euro zu verhängen. Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrages um bis zu 10 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10 vH hinaus, so ist eine zusätzliche Geldbuße um bis zu 25 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist eine weitere Geldbuße um bis zu 100 vH dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50 vH hinaus, so ist zusätzlich noch eine weitere Geldbuße um bis zu 150 vH dieses vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen.

(9) Im Falle der Überprüfung nach Abs. 5 ist der Rechnungshof befugt, durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die politischen Parteien haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt. Zum Ergebnis seiner Überprüfung ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung gemeinsam mit dem Rechenschaftsbericht auf seiner Website zu veröffentlichen.

(10) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit einer Überprüfung nach Abs. 5, so entscheidet auf Antrag des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Die Parteien sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

§ 11. Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

§ 11. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz und zur Entscheidung über die widmungswidrige Verwendung und die Rückzahlung von Fördermitteln nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Senat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer

1. das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und

2. über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,

3. über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und

4. jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist.

(3) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied darf nicht bestellt werden:

1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,

2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des § 1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369 i.d.g.F., stehen,

3. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 i.d.g.F., genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie

4. Personen, die eine der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Bundesregierung ist für je ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied an einen Besetzungsvorschlag, bestehend aus jeweils drei alphabetisch gereihten Personen

1. des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,

2. des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie

3. des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes

gebunden.

(5a) Der Senat führt ein Verzeichnis über die registrierten Personenkomitees, wobei der Proponent und die Bezeichnung des Komitees zu veröffentlichen sind. Die Registrierung ist nur unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unterstützenden zulässig.

(6) (Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

(7) Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

(8) Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(8a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

§ 11a. Transparenz

§ 11a. (1) Zur begleitenden Analyse der Aufwendungen für Wahlkämpfe und zur Kontrolle der Wahlwerbungsausgaben sowie der Wahlwerbungsberichte ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat zuständig. Er soll dafür eine Woche vor dem Stichtag drei Sachverständige aus dem Bereich der Transparenz-und Kampagnenforschung, aus dem Gebiet des Medienwesens sowie aus dem Kreis von Wirtschaftsprüfern bestellen, die die Wahlkämpfe der wahlwerbenden Parteien analysieren und jeweils in einem Gutachten die Plausibilität der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben beurteilen.

(2) Dieses Gutachten ist der jeweiligen wahlwerbenden Partei möglichst vier Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Die wahlwerbenden Parteien können innerhalb von einem Monat nach Übermittlung schriftliche Stellungnahmen zu dem Gutachten abgeben. Die Gutachten und die Stellungnahmen sind möglichst fünf Monate nach dem Wahltag auf der Homepage des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats zu veröffentlichen.

(3) Die Kosten für diese Gutachten trägt das Bundeskanzleramt.

§ 12. Sanktionen

§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.

(1a) Die Verjährungsfrist für Geldbußen nach diesem Gesetz beträgt sieben Jahre.

(2) Wer vorsätzlich

1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder

2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 5 annimmt und nicht weiterleitet oder

3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen. Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.

(2a) Hat eine politische Partei den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht übermittelt, wird vorerst deren Parteienförderung bis zur tatsächlichen Übermittlung einbehalten. Hat eine vom Rechnungshof zur Übermittlung eines Rechenschaftsberichts nach § 10 Abs. 1a aufgeforderte Partei nach Ablauf der Nachfrist keinen Rechenschaftsbericht übermittelt oder gebührt der Partei keine Parteienförderung mehr, hat sie die für das betreffende Rechenschaftsjahr erhaltene Parteienförderung zurückzuzahlen.

(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 6 Abs. 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 1a, 5 oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.

(3a) Hat ein Personenkomitee eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei im Sinne des § 2 Z 1 eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in der Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.

(4) Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(5) § 19 VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.

(6) Die Verfolgung einer Person nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.) vorgenommen worden ist.

5. Abschnitt

Anwendung auf andere Rechtsträger

§ 13. Wahlwerbende Parteien

§ 13. Die §§ 4 bis 12 gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 14. Valorisierungsregel

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

(2) Die Beträge in § 2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a und 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 1a und 2a vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

§ 15. Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 15. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1, § 3, § 6 Abs. 10, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 1 und Abs. 6 und § 14 Abs. 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 16. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Abs. 3 getroffenen Anordnung treten § 1, § 3, § 6 Abs. 10, § 11 Abs. 1 und 6 sowie § 14 Abs. 1 mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, mit Ausnahme seines § 4 außer Kraft. Soweit dies zur Anpassung an § 3 erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vorzunehmen.

(2) § 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 9, § 9, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9, § 12, § 13 und § 15 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 6 Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. § 7 gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. § 5, § 8 und § 10 Abs. 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 4 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 4 zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.

(5) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes 25/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(7) § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr. 31/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(8) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(9) § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 außer Kraft. § 11 Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2021 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(10) Die mit BGBl. I Nr. XXX/XXXX geänderten Bestimmungen treten mit XX. XXX XXXX in Kraft.