EU-Wahl 2024

Neuerungen zur EU-Wahl aufgrund der Novellierung des Parteiengesetzes

Stichtag zur EU-Wahl: 26. März 2024
Wahltag der EU-Wahl: 9. Juni 2024

Spendenmeldungen EU-Wahl 2024

Wahlkampfkostenobergrenze

Die Wahlwerbungsaufwendungen zwischen Stichtag und Wahltag dürfen maximal 8.662.515 Euro betragen. Das ist der für das Jahr 2024 valorisierte Betrag von ursprünglich sieben Millionen Euro.

Unverzügliche Spendenmeldung

Zwischen Stichtag und Wahltag zum Europäischen Parlament haben Parteien einzelne Geldspenden über 2.500 Euro dem Rechnungshof unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof veröffentlicht diese Spenden unverzüglich auf seiner Website.

Daneben haben die Parteien dem Rechnungshof weiterhin die quartalsmäßigen Spendenmeldungen zu übermitteln.

Meldungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG), wie z.B. die Wirtschaftskammer, die Arbeiterkammer oder die Ärztekammer, haben dem Rechnungshof und den zu ihrer Aufsicht berufenen Organen des Bundes innerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Wahltag eine Meldung zu erstatten. Sie müssen bekannt geben, ob sie zwischen dem Stichtag und dem Wahltag zum Europäischen Parlament über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehende Aufwendungen – etwa für Außen- und Direktwerbung, Inserate und Werbeeinschaltungen, Kommunikationsdienstleistungen, Personal und Wahlveranstaltungen – hatten; ebenso haben sie zu melden, wenn sie keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen hatten. Diese Meldungen müssen von keinem Wirtschaftsprüfer überprüft werden; der Rechnungshof wird die Meldungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen unverzüglich auf seiner Website veröffentlichen.

Wahlwerbungsberichte

Parteien, die Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien-Förderungsgesetz 2012 haben, also jene, die nach der Wahl im Europäischen Parlament mit Abgeordneten vertreten sind, müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag jeweils einen Wahlwerbungsbericht, der von einem Wirtschaftsprüfer überprüft wurde, an den Rechnungshof übermitteln; die Frist kann um bis zu vier Wochen verlängert werden. Bei nicht fristgerechter Übermittlung ist eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro zu verhängen.

Der Wahlwerbungsbericht hat eine Aufschlüsselung sämtlicher Wahlwerbungsaufwendungen, wie beispielsweise Werbung (Plakate, Folder, Postwurfsendungen), Inserate oder Wahlveranstaltungen, zu enthalten, die – unabhängig vom Zahlungstermin – zwischen Stichtag und Wahltag wirksam wurden.

Der Rechnungshof wird die Wahlwerbungsberichte unverzüglich auf seiner Website mit dem Hinweis der anhängigen Prüfung veröffentlichen; nach Abschluss der Prüfung durch den Rechnungshof wird der Hinweis entfernt. Bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Parteiengesetz kann der Rechnungshof eine Überprüfung unmittelbar bei der Partei an Ort und Stelle vornehmen.

Analyse und Beurteilung der Wahlwerbungsaufwendungen durch Sachverständige

Der Rechnungshof hat bereits je eine Sachverständige, je einen Sachverständigen aus dem Bereich der Transparenz- und Kampagnenforschung und aus dem Gebiet des Medienwesens bestellt. Diese haben die Wahlkämpfe der wahlwerbenden Parteien zu analysieren und jeweils in einem Gutachten die Plausibilität der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen zu beurteilen. Die Ausschreibung erfolgte in einem offenen EU-weiten Vergabeverfahren. Als Bestbieter wurden ermittelt: "Observer" Gesellschaft m.b.H. (Transparenz- und Kampagnenforschung) und Mag. Barbara Bianca Sommerer (Medienwesen).

Die Gutachten werden nach einem Stellungnahmeverfahren mit den wahlwerbenden Parteien möglichst sechs Monate nach dem Wahltag auf der Website des Rechnungshofes veröffentlicht werden.