Stadtwerke Klagenfurt räumten Rechtsanwältin Exklusivrecht für Eintreibung offener Forderungen jahrelang ein

17.01.2020 - Die Prüfung der Stadtwerke Klagenfurt beruht auf der Anregung eines Bürgers

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In seinem neuesten Bericht kritisiert der Rechnungshof Österreich hohe Kosten, die Vergabe eines Exklusivrechts für die Eintreibung offener Forderungen, die Bestellung in den Vorstand ohne Ausschreibung und den Zuschlag für die Abschlussprüfung an den Letztgereihten.

Die Stadtwerke Klagenfurt stellen Energie aus Strom, Gas, Fernwärme und Wasser sicher. Freizeiteinrichtungen wie das Hallenbad Klagenfurt oder der Bereich Telekommunikation sind weitere Standbeine des Konzerns. Die Präsidentin des Rechnungshofes Österreich startete im Sommer 2017 die Kampagne zur Bürgerbeteiligung „zeigen Sie auf“, bei der Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern gesammelt werden und in die Prüfungsplanung einfließen. Für die Auswahl der Prüfthemen aus den zahlreichen Beteiligungen sind Kriterien wie Ausgabenhöhen, aktuelle Ereignisse, das besondere öffentliche Interesse sowie die präventive Wirkung relevant. Die Prüfung der Stadtwerke Klagenfurt beruht auf der Anregung eines Bürgers, die Planung des Hallenbads in Klagenfurt und die damit verbundenen hohen Kosten zu überprüfen.

Presseinformation: Stadtwerke Klagenfurt Aktiengesellschaft

Die Kosten für den geplanten Neubau des Hallenbads passen nicht zur Finanzkraft

Die mittelfristige Finanzplanung der Stadtwerke Klagenfurt zeigt einen negativen Trend und sieht eine Erhöhung des Schuldenstands 2017 bis 2021 um knapp 37 Millionen Euro auf 62,20 Millionen Euro vor. Die hohen Kosten von bis zu 44 Millionen Euro für den geplanten Neubau des Hallenbads sind hier noch unberücksichtigt. Die Empfehlung des Rechnungshofes Österreich lautet daher: Anstehende Investitionen im Einklang mit der Finanzkraft des Konzerns zu tätigen. 

Fragwürdige Einräumung eines Exklusivrechts

Äußerst kritisch sieht der Rechnungshof Österreich das Exklusivrecht, das einer Rechtsanwältin zur Eintreibung offener Forderungen gewährt wurde. 2008 schlossen die Stadtwerke mit der Anwältin einen Exklusivvertrag auf unbestimmte Zeit. Zuvor bestand bereits seit Jahrzehnten eine mündliche Vereinbarung mit der Rechtsanwältin, aber auch mit ihrem Vater. 2017 sprachen die Stadtwerke eine außerordentliche Kündigung des Vertrags aus. Grund dafür waren Differenzen bei den Honoraren. Dies führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung und in weiterer Folge zu einem Vergleich. Die Stadtwerke mussten der Anwältin 840.000 Euro bezahlen. Der Rechnungshof Österreich empfiehlt, Vertragspartnern keine Exklusivrechte zu gewähren.

Bestellung in den Vorstand ohne Ausschreibung

Im Mai 2016 bestellte der Aufsichtsrat – ohne Ausschreibung – ein Vorstandsmitglied mit einem Drei–Jahres–Vertrag ab Juli 2016. Das neue Vorstandsmitglied sowie ein weiterer Vorstand, der im April 2016 bestellt wurde, verfügten über keine maßgeblichen beruflichen Erfahrungen im Energiebereich, dem Kerngeschäft der Stadtwerke Klagenfurt. Als zentrale Empfehlung sieht der Rechnungshof Österreich eine öffentliche Ausschreibung von Vorstandsposten für Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.

Letztgereihter erhielt Zuschlag für Abschlussprüfung

Bei der Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres– und Konzernabschluss 2015 folgte die Eigentümervertreterin, die Bürgermeisterin von Klagenfurt, nicht den Ergebnissen des Ausschreibungsverfahrens. Auch dem Vorschlag des Aufsichtsrats kam sie nicht nach und berief die im Ausschreibungsverfahren letztgereihte Gesellschaft zum Abschlussprüfer. In den Jahren 2016 bis 2018 schrieben die Stadtwerke die Abschlussprüfung nicht aus. Der Rechnungshof Österreich empfiehlt mittels Auswahlverfahren den bestgeeigneten Anbieter für die Abschlussprüfung zu betrauen. 

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Bericht: Stadtwerke Klagenfurt Aktiengesellschaft

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Zentrale Empfehlungen

  1. Zukünftig wäre auf die Angemessenheit der Vorstandsbezüge in ihren Mehrheitsbeteiligungen zu achten.
  2. Anstehende Investitionen wären im Einklang mit der Finanzkraft des Konzerns zu tätigen.
  3. Der Mitgliederbestellung von Leitungsorganen (Vorstand) von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des RH unterliegen, wäre eine öffentliche Ausschreibung voranzustellen.
  4. Die negative Ertrags– und Kostensituation des Geschäftsbereichs Wasser wäre kritisch zu hinterfragen.
  5. Maßnahmen zur Erneuerung des Wasserleitungsnetzes wären zu verstärken.