Offenlegung gemäß dem Unvereinbarkeitsgesetz
Das Unvereinbarkeitsgesetz verpflichtet die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen sowie die Staatssekretäre, ihre Vermögensverhältnisse dem Präsidenten des Rechnungshofes offenzulegen. Dieser hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Nationalrates bzw. des jeweiligen Landtages zu berichten.
