Aufgaben nach dem Parteiengesetz
Laut Parteiengesetz haben die politischen Parteien dem Rechnungshofpräsidenten jeweils bis zum 30. September des Folgejahres eine Liste jener Spenden zu übermitteln, die 7.260 EUR übersteigen. Davon ausgenommen sind Spenden von Körperschaften öffentlichen Rechts, von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds. Dieser hat das fristgerechte Einlangen der Listen zu überwachen und sie zu verwahren. Eine nicht fristgerechte sowie verspätete Übermittlung ist dem Bundeskanzler mitzuteilen, der fällige Zuwendungen bis zur Übermittlung einzubehalten hat.
Auf Ersuchen einer politischen Partei hat der Präsident des Rechnungshofes öffentlich festzustellen, ob eine Spende an die betreffende Partei ordnungsgemäß deklariert worden ist. Der Rechnungshof hat keine Befugnis, die ihm übermittelte Spenderliste auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.



