Normenbegutachtung
Gemäß § 14 des Bundeshaushaltsgesetzes ist jeder Bundesminister verpflichtet, den Gesetzes- und Verordnungsentwürfen aus seinem Haus jeweils eine Darstellung darüber anzuschließen, ob und inwiefern die Durchführung der vorgesehenen Vorschriften voraussichtlich finanzielle Auswirkungen für den Bund bzw. für andere Gebietskörperschaften verursachen wird.
Aus der Sicht der Rechnungs- und Gebarungskontrolle wird im Rahmen der Begutachtung durch den Rechnungshof auf die Plausibilität der beigefügten Kalkulation der Folgekosten geachtet, insbesondere darauf, ob aus dieser Darstellung hervorgeht,
- welche Ausgaben oder Einnahmen,
- welche Kosten oder Erlöse und
- welcher Nutzen von den neuen Maßnahmen erwartet werden kann, sowie
- welche Vorschläge zur Bedeckung der Ausgaben und Kosten gemacht werden.
Die auf eine Entschließung des Nationalrates vom 19. März 1981 zurückgehende Begutachtung von Entwürfen für Rechtsvorschriften kann der Rechnungshof seine Erfahrungen aus der Prüfungstätigkeit stützen und damit seine präventive Wirkung erhöhen. Dies stärkt den Nutzen seiner Prüfungstätigkeit und schafft einen Mehrwert, weil damit unbeabsichtigte Folgekosten von geplanten Normen vermieden werden können.
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