Mitwirkung bei der Begründung von Finanzschulden

Alle Urkunden über Finanzschulden sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes gegenzuzeichnen, der damit die Gesetzmäßigkeit (nicht die Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit) der Schuldaufnahme und die ordnungsgemäße Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld bestätigt.

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