Kundmachung über den Anpassungsfaktor

Auf Basis der Mitteilungen der Bundesanstalt "Statistik Austria" und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Rechnungshof gemäß dem § 3 Bezügebegrenzungsgesetz jährlich bis 31. Mai den Faktor zu ermitteln und kundzumachen, mit dem die Bezüge öffentlicher Funktionäre jeweils per 1. Juli anzupassen sind. Dieser Faktor entspricht entweder der Inflationsrate des Vorjahres oder der ASVG-Pensionserhöhung des laufenden Jahres - je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

Aufgrund der mit 1. September 2010 in Kraft getretenen Änderung des Bezügebegrenzungsgesetzes hat der Rechnungshofpräsident künftig bis 5. Dezember jeden Jahres den Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Anpassung der Bezüge erfolgt dann jeweils mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres.

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