Gutachten für Schlichtungsgremium des Stabilitätspaktes

Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2008) können bei Nichterbringung der Stabilitätsbeiträge Sanktionsbeiträge verhängt werden. Ob bzw. in welcher Höhe sie verhängt werden, legt ein Schlichtungsgremium fest. Dieses Schlichtungsgremium ersucht auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 Stabilitätspakt 2008 den Präsidenten des Rechnungshofes um ein Gutachten, ob und in welcher Höhe nach den Bestimmungen des Stabilitätspaktes vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde. Das Schlichtungsgremium entscheidet dann einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein Sanktionsbeitrag zu leisten ist.