Bericht gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 Bezügebegrenzungsgesetz
Der Rechnungshof kann aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 28. November 2003, (KR 1/00-33) und des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 21. Jänner 2004 (Ob A77/03v) entgegen dem gesetzlichen Auftrag nicht jedes zweite Jahr einen Bericht über die Bezüge und Ruhebezüge von Personen, die diese von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, vorlegen (gesetzlicher Auftrag gemäß Art. 1 § 8 Abs. 1 bis 3 Bezügebegrenzungsgesetz).
Das Erkenntnis wird damit begründet, dass eine namentliche Offenlegung der Bezüge und die Beschaffung von Daten zu diesem Zweck im Widerspruch zur EU-Datenschutz-Richtlinie stünden. Die Bestimmungen über die Meldepflichten von Einzelpersonen sind daher nicht mehr anzuwenden.




