Aufgaben nach dem Bezügebegrenzungsgesetz
Der Nationalrat beschloss im Jahr 1997 das Bezügebegrenzungsgesetz, das auf einer Gehaltspyramide basiert und - vom Bundespräsidenten bis zum Bundesratsabgeordneten und vom Landeshauptmann bis zum Landtagsabgeordneten - nach der jeweiligen Funktion abgestufte Bezüge vorsieht. Es normiert auch Einkommensobergrenzen für Funktionen in der Nationalbank, den gesetzlichen Interessenvertretungen und der Sozialversicherung. Pensionen und Abfertigungen für Politiker wurden mit diesem Gesetz abgeschafft.
Das Bezügebegrenzungsgesetz sieht für den Rechnungshof und dessen Präsidenten drei Aufgaben vor:
- Kundmachung des Anpassungsfaktors der Bezüge öffentlicher Funktionäre,
- Vorlage eines Berichts über die durchschnittlichen Einkommen der Gesamtbevölkerung (Einkommensbericht),
- Erstellung eines Berichts über die Bezüge bei Rechtsträgern, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen (Bericht gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 Bezügebegrenzungsgesetz).



