Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates

Auszug aus dem Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates 1975

BGBl Nr 410/1975 in der Fassung BGBl I Nr 194/1999

IV.

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung sowie des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft

§ 20

(1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge gemäß § 99 Abs 1 betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes teilzunehmen.

(2) Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse, an denen sie teilnehmen, Bedienstete des Rechnungshofes beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.

(3) Der Präsident des Rechnungshofes kann in den Debatten des Nationalrates sowie seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse zu einem der in Abs 1 angeführten Gegenstände auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

(4) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofes verlangen. (5) Für die Mitglieder der Volksanwaltschaft gelten Abs 4 sowie bei den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes Abs 1 bis 3 sinngemäß.

V. Gegenstände der Verhandlung

§ 21

(1) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse sind folgende schriftliche Vorlagen: - Selbständige Anträge von Abgeordneten; - Vorlagen der Bundesregierung; - Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs 5; - Gesetzesanträge des Bundesrates; - Volksbegehren; - Einsprüche des Bundesrates; - Stenographische Protokolle über parlamentarische Enqueten; - Gemeinsame Berichte der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates; - Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder gemäß § 28b Abs 4; - Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse; - Berichte der Volksanwaltschaft; - Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten gemäß § 10 Abs 2 und 3, Ersuchen um Entscheidung über das Vorliegen eines Zusammenhanges im Sinne des § 10 Abs 3 und Mitteilungen von Behörden gemäß § 10 Abs 5; - Anträge von Behörden gemäß Art 63 Abs 2 B-VG; - Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Nationalrates; - Petitionen und Bürgerinitiativen.

(2) Gegenstände der Verhandlung des Nationalrates sind weiters folgende Vorlagen der Ausschüsse: - Selbständige Anträge von Ausschüssen; - Berichte von Untersuchungsausschüssen; - Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32 e Abs 4); - Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen. § 23 (1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes bzw Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. Die Vervielfältigung und Verteilung von Berichten der vom Nationalrat oder von Nationalrat und Bundesrat in internationale parlamentarische Organisationen entsendeten Delegierten sowie der an Veranstaltungen der Interparlamentarischen Union teilnehmenden Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates verfügt der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu einem geeignet erscheinenden Zeitpunkt.

VI. Bildung der Ausschüsse und Geschäftsbehandlung in deren Sitzungen

§ 29

(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuss.

(2) Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art 23c Abs 2 B-VG; b) Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem Art 23e und Art 23f B-VG; c) Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gem Art 49b B-VG; d) Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gem Art 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist; e) Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gem Art 55 B-VG vorgesehen ist; f) Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gem Art 122 Abs 4 B-VG; g) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gem Art 148g Abs 2 B-VG; h) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission gem § 6 Abs 9 Wehrgesetz 1990, BGBl Nr 305. § 32a (1) Dem insbesondere mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art 51 b und 51 c Abs 2 B-VG sowie die Vorbearbeitung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann - bis auf Widerruf - bestimmte Aufgaben einem gemäß § 31 gewählten Ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art 51 b und 51 c Abs 2 B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art 29 Abs 1 B-VG aufgelöst wird. (2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.

(3) Der Ausschuss bzw sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (§ 46) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Vorlagen im Sinne des Art 51 b und 51 c Abs 2 B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuss bzw dem Ständigen Unterausschuss zuzuweisen. Die Frist gemäß Art 51 b Abs 2 letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.

§ 32e

(1) Der Rechnungshofausschuss (§ 79 Abs 2) wählt einen Ständigen Unterausschuss, welchem mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören muß.

(2) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages, der von fünf Abgeordneten unterstützt sein muß, beschließen, diesem Unterausschuss den Auftrag zu erteilen, einen bestimmten Vorgang im Sinne des § 99 Abs 2 zu prüfen. Einem solchen Beschluss ist ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates unter den im Abs 3 genannten Voraussetzungen gleichzuhalten.

(3) Ein Verlangen gemäß Abs 2 letzter Satz ist unzulässig, wenn zu diesem Gegenstand bereits ein Prüfungsverfahren beim Rechnungshof anhängig ist. Darüber hinaus darf ein solches Verlangen nicht gestellt werden, solange noch ein früheres Verlangen in Durchführung begriffen ist. Werden mehrere Verlangen von Abgeordneten verschiedener Klubs gestellt, hat der Präsident auf angemessene Abwechslung zu achten.

(4) Der Unterausschuss hat innerhalb von vier Wochen nach Fassung eines Beschlusses gemäß Abs 2 erster Satz oder nach Einlangen eines Verlangens gemäß Abs 2 zweiter Satz beim Präsidenten des Nationalrates die Beratung aufzunehmen und innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Bericht an den Rechnungshofausschuss zu erstatten. Der Rechnungshofausschuss kann beschließen, diesen Bericht als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.

(5) Für diesen Unterausschuss gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse sowie die Bestimmungen des § 32 b Abs 2. § 37 (1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein. (2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs 3 Z3 Volksbegehrensgesetzes 1973 beizuziehen. (3a)Sollte ein Ausschuss, dem ein Volksbegehren zugewiesen wurde, eine Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung des Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen abhalten, so finden diese öffentlich im Sinne des § 28b Abs 2 statt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

(4) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zu-hörer anwesend zu sein. (5) Personen, die weder gemäß Abs 1 bis 4 noch nach §§ 18 Abs 1 oder 20 Abs 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur aufgrund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein. (6) Jeder Ausschuss kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs 1 und 20 Abs 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.

(7) Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefaßten Beschlüsse vertraulich sind. Von vertraulich geführten Verhandlungen kann der Ausschuss weiters auch die Abgeordneten, die in der betreffenden Sitzung nicht stimmberechtigt sind, ausschließen; zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.

(9) Die Ausschüsse können bei der Vorbearbeitung von bedeutsamen Gesetzesentwürfen und Staatsverträgen beschließen, die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen öffentlich im Sinne des § 28b Abs 2 abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.

§ 41

(7) Der Antrag auf Schluss der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuss vertretene Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen.

VIII. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates

§ 49

(1) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten und macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten sowie Vertretungen zeitweilig verhinderter Mitglieder der Bundesregierung (Art 73 B-VG) bekannt.

(2) Mitteilungen des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schluss der Sitzung vorgebracht werden.

IX. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates

§ 62

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung bzw der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 bzw § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.

§ 63

(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.

(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre bzw des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 bzw § 20 Anwendung.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlusswort. Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs 4 bzw § 45 steht ein Schlusswort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu.

XI. Besondere Bestimmungen über die Behandlung anderer Verhandlungsgegenstände

§ 79

(1) Der Rechnungshof legt den Bundesrechnungsabschluß vor. Er erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres sowie über besondere Akte der Gebarungsüberprüfung gemäß § 99 Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten.

(2) Berichte des Rechnungshofes werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung dem für die Verhandlung dieser Vorlagen eingesetzten ständigen Ausschuss (Rechnungshofausschuss) zur Vorberatung zugewiesen. Bundesrechnungsabschlüsse werden in derselben Weise dem Ausschuß gemäß § 32 a zugewiesen.

(3) Über die Berichte des Rechnungshofes hat der Ausschuss die Vorberatung binnen sechs Wochen zu beginnen. Der Rechnungshofausschuss kann beschließen, die Anhörung von Auskunftspersonen im Sinne des § 28b Abs 2 öffentlich abzuhalten. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. In einer solchen Debatte soll keine Wortmeldung zehn Minuten übersteigen.

Darüber hinaus soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen für die Anhörung in Aussicht genommen werden. Der Vorberatung durch den Ausschuss folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

(4) Beim Bundesrechnungsabschluss hat der Ausschussantrag im Falle der Genehmigung einen diesbezüglichen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand. Der Nationalrat tritt in diesem Fall in die zweite Lesung gemäß den Besonderen Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzesvorschlägen ein.

XII. Beschlüsse und Wahlen

§ 87

(4) Der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Vorsitzenden der Beschwerdekommission gemäß § 6 Wehrgesetz werden auf Vorschlag des Hauptausschusses gewählt.

§ 91a

(1) Anfragen, die ein Abgeordneter innerhalb einer Tagung an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Art 21 Abs 3 B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs 2 Rechnungshofgesetz betreffen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 91 sinngemäß.

XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

§ 99

(1) Der Nationalrat kann aufgrund eines Selbständigen Antrages (§§ 26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.

(2) Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß § 26 eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Art 122 Abs 1 B-VG) bezieht.

(3) Sind bereits drei Gebarungsüberprüfungen gemäß Abs 2 anhängig, darf kein weiteres Verlangen gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter desselben Klubs ein diesbezügliches Verlangen unterstützen, solange zwei Gebarungsüberprüfungen, die aufgrund eines Verlangens von Abgeordneten des Klubs, dem er angehört, unterstützt wurden, anhängig sind. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat.

(4) Ein den Erfordernissen der Abs 2 und 3 genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.

(5) Der Präsident hat einen Beschluss im Sinne des Abs 1 bzw ein Verlangen im Sinne des Abs 2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Abs 1 oder Abs 2 zu berichten.

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