Rechtsgrundlagen

Aufgaben, Funktion, Organisation und Stellung des Rechnungshofes sind im VI. Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes geregelt. Die näheren Ausführungen hiezu enthält das Rechnungshofgesetz.
Die Geschäftsordnungen des Nationalrates und der Landtage regeln die strategisch bedeutsame Teilnahme des Rechnungshofes an den Sitzungen der Ausschüsse und des Plenums.

Für die Kontrolle der EU-Gemeinschaftsmittel und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof kommt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) unmittelbare Geltung zu.

Die Sonderaufgaben des Rechnungshofes sind in weiteren Gesetzen geregelt. In diesem Sinne sind insbesondere auch das Bezügebegrenzungsgesetz, das Parteiengesetz, das Unvereinbarkeitsgesetz und das Stellenbesetzungsgesetz und Stellenbesetzungsverordnung von Bedeutung für die Arbeit des Rechnungshofes.

Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit und Befugnisse, dann kann der Rechnungshof den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung anrufen. Dieses Verfahren ist im Verfassungsgerichtshofgesetz näher geregelt.

Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen

Der Rechnungshof setzt sich dafür ein, dass im Bereich der öffentlichen Verwaltung und Staatswirtschaft keine kontrollfreien Räume bestehen und verfolgt bei einer Staats- und Verfassungsreform folgende Anliegen:

  • die Einbeziehung der Direktzahlungen bzw. Direktförderungen der EU;
  • die Überprüfung aller Gemeinden, also auch jener mit weniger als 20.000 Einwohnern, und
  • von Unternehmungen ab einer Beteiligung der öffentlichen Hand von 25%.

Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)

Hinweis: Rechtsverbindlich ist ausschließlich die im Bundesgesetzblatt kundgemachte Fassung der Rechtsvorschriften.