| 1761 |
Kaiserin Maria Theresia errichtet mit Handschreiben vom 23. Dezember 1761 die "Rechen-Cammer" als Vorläuferin des heutigen österreichischen Rechnungshofes. Ihr obliegt es "die Bemängelung aller Rechnungen zu besorgen und zugleich alle im Finanzwesen, insbesondere aber bei den Ausgaben wahrgenommenen Gebrechen aufzuzeigen". Zu den Aufgaben gehören insbesondere: 1. in allen wichtigen Finanzangelegenheiten Gutachten mit aufschiebender Wirkung bis zur Entscheidung der Kaiserin abzugeben, d.h. das Recht zur Präventivkontrolle; 2. an der Verbesserung der Rechnungsmethode zu arbeiten; 3. die Leitung sämtlicher Buchhaltereien zu übernehmen.
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| 1768 |
Einschränkung der Präventivkontrolle nach ständigen Konflikten zwischen Verwaltung und Kontrolle. |
| 1773 |
Entfall der Präventivkontrolle und Verlust der Unabhängigkeit. |
| 1774 |
Wiedergewinnung der Unabhängigkeit und eines Teiles der früheren Befugnisse. |
| 1782 |
Kaiser Josef II. stellt das gesamte Rechnungs- und Kontrollwesen aller zur österreichischen Monarchie gehörigen Länder unter die einheitliche Leitung der Hofrechencammer. Sie wird in der Folge allmählich wieder mit ihren früheren Befugnissen ausgestattet. |
| 1792 |
Kaiser Franz II. löst die Hofrechencammer auf und überträgt die Kontrolle dem Staatsrat bzw. dessen "Central-Control-Department". |
| 1794 |
Errichtung der nicht mehr der administrierenden Hofstellen unterstehenden, sondern unmittelbar der Anordnungsmacht des Kaisers unterworfenen "Obersten Staatskontrolle". |
| 1801 |
Auflösung der "Obersten Staatskontrolle" und Übertragung der Kontrolle auf die den Chefs der administrativen Hof- und Länderstellen unterstehenden Buchhaltereien. |
| 1805 |
Mit der Errichtung des "General-Rechnungs-Direktoriums" erfolgt eine Neuorganisation der Finanzkontrolle. Diese neue, dem Kaiser unmittelbar unterstellte Behörde führt selbst keine Kontrolle bei den Verwaltungsstellen durch, sondern übt diese indirekt durch die Aufsicht über die Buchhaltungen aus. |
| 1854 |
Das General-Rechnungs-Direktorium wird in die "KK Oberste Rechnungs-Kontroll-Behörde" umgewandelt. Die neue Behörde soll "strenge Ordnung und Rechtigkeit im gesamten Staatsrechnungswesen sichern und auch eine genaue Kontrolle über die Verwaltung des Staatsvermögens führen." Sie ist wieder unmittelbar dem Kaiser unterstellt und genießt den gleichen Rang wie die Ministerien. |
| 1866 |
Mit dem Obersten Rechnungshof wird eine neue Kontrollbehörde geschaffen. Die unmittelbare Unterordnung unter den Kaiser und die Gleichstellung mit den Ministerien bleibt aufrecht. Hingegen wurden die Buchhaltungen den Ministerien einverleibt. Der Einfluss der Obersten Rechnungskontrollbehörde auf die Buchhaltungen bleibt aber insofern gewahrt, als sie für die Einhaltung eines zweckmäßigen, die Prüfung und Kontrolle erleichternden Verrechnungsverfahrens Sorge zu tragen hat. Eine wesentliche Erweiterung und Vertiefung erfährt der Inhalt der Kontrollkompetenz. Die Kontrolle hat sich "nicht bloß auf die ziffernmäßige Richtigstellung der einlagenden Rechnungen zu beschränken, sondern ihr Hauptaugenmerk auf die Prüfung der Gebarung mit dem Staatsvermögen zu richten". |
| 1918 |
Die neu entstandene Republik übernimmt den Obersten Rechnungshof aus der Monarchie. Er gilt als dem Staatsrat unterstellt. |
| 1919 |
Durch das Gesetz über den Staatsrechnungshof wird eine Neuregelung getroffen. Der Rechnungshof wird unmittelbar und ausschließlich der Nationalversammlung unterstellt. Wirkungskreis und Inhalt der Finanzkontrolle erfahren eine Erweiterung. Der Rechnungshof ist nun zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staatswirtschaft einschließlich der Staatsschuld befugt. Auch gewisse Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Rechtsträger, an denen der Staat finanziell beteiligt ist, fallen unter die Prüfungskompetenzen. Der Rechnungshof hat zu prüfen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht, sowie - und dies ist neu - ob sie ökonomisch und zweckmäßig ist. |
| 1920 |
Das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 widmet der Rechnungskontrolle ein eigenes Hauptstück und sichert sie darin in ihren wesentlichen Grundzügen verfassungsrechtlich ab. Der Rechnungshof ist dem Nationalrat (1. Kammer des Parlaments) unmittelbar unterstellt. Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt und kann durch Beschluss des Nationalrates abberufen werden. Dem Landesverfassungsgesetzgeber wird freigestellt, dem Rechnungshof auch im Bereich des Landes jene Kontrollbefugnisse zu übertragen, die ihm auf Bundesebene zustehen (fakultative Zuständigkeit). |
| 1925 |
Mit gewissen Ausnahmen tritt anstelle der fakultativen eine subsidiäre Zuständigkeit der Prüfung der Gebarung der Länder. Der Verfassungsgerichtshof wird dazu berufen, Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister zu schlichten. |
| 1929 |
Der Rechnungshof hat die Gebarung der Länder (inkl. Wien) sowie aller Gemeinen mit meh als 20.000 Einwohnern zu prüfen (obligatorische Zuständigkeit). |
| 1934 |
Anpassungen an die ständisch-autoritäre Verfassung. |
| 1939 |
Die Aufgaben des Rechnungshofes des Landes Österreich gehen auf den Rechnungshof des Deutschen Reiches über. In Wien wird eine Außenabteilung des Rechnungshofes des Deutschen Reiches gebildet. |
| 1945 |
Die vorläufige Verfassung errichtet "zur Prüfung der Gebarung des Staates, der Länder, der Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern und ihrer Betriebe und Anstalten sowie anderer Rechtsträger" den Staatsrechnungshof. |
| 1948 |
Das fünfte Hauptstück des Bundesverfassungsgesetzes erhält eine neue Fassung und in Ausführung dazu wird ein neues Rechnungshofgesetz erlassen. |
| 1965 |
Der V. Kongress der Obersten Rechnungskontrollbehörden in Jerusalem beschließt, dass der österreichische Rechnungshof ständig das "internationale Sekretariat" übernimmt. Im Jahr 1968 beschileßt der VI. Kongress in Tokio die Satzungen der INTOSAI und richtet damit die Organisation und das Generalsekretariat auch formell ein. |
| 1975 |
Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes werden berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, über die Bundesrechnungsabschlüsse und die, den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrates sowie in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen. Der Rechnungshof wird verpflichtet, besondere Akte der Gebarungsprüfung nicht nur auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers, sondern auch auf Verlangen einer qualifizierten Minderheit von Mitgliedern des Nationalrates, durchzuführen. |
| 1978 |
Die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Prüfung von Unternehmungen wird vereinheitlicht. |
| 1986 |
Für den Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes wird eine zwölfjährige Funktionsperiode eingeführt. Das Bundeshaushaltsgesetz wird beschlossen. |
| 1988 |
Das Berichtsverfahren bei den Ländern und Gemeinden wird neu geregelt und der Rechtslage im Bundesbereich angeglichen. Im Bereich der öffentlichen Wirtschaft wird die Einkommenserhebung verfügt. Der Vizepräsident kann mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut werden. |
| 1993 |
Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit des Rechnungshofes können von den ordentlichen Gerichten exekutiert werden. Im Nationalrat wird ein ständiger Unterausschuss des Rechnungshofausschusses eingerichtet. |
| 1994 |
Die Vertretung des Präsidenten wird neu geregelt. Die Funktion des Vizepräsidenten wird abgeschafft. Der Präsident wird im Fall sein Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Außerdem wird dem Rechnungshof mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 die Überprüfung der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen übertragen. |
| 1997 |
Das Bundesverfassungsgesetz zur Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Bezügebegrenzungsgesetz) legt Obergrenzen für bestimmte Bezüge fest und normiert neue Aufgaben für den Rechnungshof. |
| 2002 |
Mit dem Österreichischen Stabilitätspakt 2001 wird ein Schlichtungsgremium eingerichtet, das den Präsidenten des Rechnungshofes um ein Gutachten ersuchen kann, ob und in welcher Höhe vom Bund, vom Land oder von einer Gemeinde der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde. |
| 2005 |
Der Österreich-Konvent sieht für den Rechnungshof neue Kompetenzen wie die Ausweitung der Prüfzuständigkeit auf Gemeinden unter 20.000 Einwohnern, für Aktiengesellschaften mit einer Beteiligung der öffentlichen Hand von mindestens 25% und die Prüfung von Direktförderungen der EU vor. Im Nationalrat wurde ein besonderer Ausschuss zur Vorberatung des Berichts des Österreich-Konvents eingerichtet. |