Über den RH

Der RH ist als unabhängige oberste Finanzkontrolle insbesondere für Bund, Länder und Gemeinden eingerichtet. Zusätzlich zur Prüfung und Beratung, seiner Kernaufgabe, erbringt er weitere staatspolitisch bedeutende Leistungen und ist mit "notariellen" Sonderaufgaben betraut.

Dem Rechnungshof obliegt im Wesentlichen die Kontrolle der Gebarung des Staates, worunter seine finanziell wirksame Tätigkeit zu verstehen ist. Diese Kontrolltätigkeit übt er für den Nationalrat, die jeweiligen Landtage und Gemeinderäte aus.

Als unabhängiges Organ des Nationalrates ist er für die Überprüfung der gesamten Gebarung des Bundes und der vom Bund beherrschten Unternehmungen und sonstigen Rechtsträger zuständig. Diese Überprüfung führt er nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf der Basis der ziffernmäßige Richtigkeit und Rechtmäßigkeit durch.

In Angelegenheiten der Gebarung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände ist der Rechnungshof als unabhängiges Organ der Landtage tätig. Er kontrolliert in dieser Funktion die Gebarung des jeweiligen Landes und der vom Land beherrschten Unternehmungen und Rechtsträger, die Gebarung von Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern (inkl. beherrschte Unternehmungen) sowie von Gemeindeverbänden.

Weiters kontrolliert der Rechnungshof die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern) und berichtet darüber den gesetzlichen beruflichen Vertretungen direkt.

Außerdem prüft er die Gebarung der Sozialversicherungsträger und einiger anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger.

Im Interesse des verfassungsrechtlichen Kontrollauftrages ist der Rechnungshof von den Regierungen unabhängig und grundsätzlich nur den gesetzgebenden Körperschaften (Nationalrat und Landtage) verantwortlich.

Der RH berichtet dem Nationalrat, den Landtagen und den Gemeinderäten über seine Tätigkeit sowie über einzelne Wahrnehmungen. Die Berichte an die Vertretungskörper sind nach ihrer Vorlage an Nationalrat, Landtag bzw Gemeinderat zu veröffentlichen.