Leitsatzverzeichnis Pensionssysteme
Beamtenpensionssysteme; Dienstgeber–Pensionsbeitrag auch für öffentlich–rechtliche Bedienstete
Leitsatz: Analog zur Rechtslage für den ASVG–versicherten Vertragsbediensteten sollten die Gebietskörperschaften auch bei ihren öffentlich–rechtlichen Bediensteten einen direkt zu leistenden Dienstgeber–Pensionsbeitrag (derzeit 12,55 %) vorsehen (dies wurde mittlerweile beim Bund umgesetzt, bei den Ländern - bis Anfang 2010 - noch nicht).Reihe Bund 2007/9_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes sowie der Länder Burgenland, Niederösterreich und Salzburg), S. 37f, TZ 13.1f.
VT: 27.06.2007
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Beamtenpensionssysteme; Durchrechnung der Bezüge
Leitsatz: Zur Berechnung des Ruhegenusses ist eine Durchrechnung der Bezüge zweckmäßig, weil dies den Erfordernissen der Leistungs- und Beitragsgerechtigkeit entspricht.Reihe Bund 2009/10_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder), S. 20, TZ. 6; siehe auch S. 45 TZ 22 (1)
VT: 18.09.2009
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Beamtenpensionssysteme; Gesamtdienstzeit
Leitsatz: Eine für die Erreichung des vollen Ruhegenusses notwendige Gesamtdienstzeit von 45 Jahren ist im Sinne der Finanzierung der Ruhegenüsse zweckmäßig.Reihe Bund 2009/10_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder), S. 21, TZ. 8.; siehe auch S. 45 TZ 22 (1), S. 47, TZ 24.2 (1)
VT: 18.09.2009
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Beamtenpensionssysteme; jährliche Anpassung der Pensionen
Leitsatz: Im Interesse einer einheitlichen jährlichen Anpassung der realen Pensionsleistungen sollte auch bei den Beamten des Bundes und der Länder die Anpassungsformel der gesetzlichen Sozialversicherung angewendet werden.Reihe Bund 2009/10_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder), S. 42 f., TZ 20
VT: 18.09.2009
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Beamtenpensionssysteme; Pensionsantrittsalter
Leitsatz: Die Gebietskörperschaften sollten Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, das faktische Pensionsantrittsalter auf das angestrebte Regelpensionsantrittsalter anzuheben.Reihe Bund 2009/10_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder), S. 43 ff., TZ 21; vgl. auch Reihe Bund 2007/9, S. 86, TZ 49.
VT: 18.09.2009
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Beamtenpensionssysteme; Pensionsantrittsalter und Dienstunfähigkeit bei Landeslehrerbeamten
Leitsatz: Die Länder sollten Maßnahmen ergreifen, welche die Ausübung des Lehrberufs (bei Landeslehrerbeamten) bis zum Korridorpensionsalter (62 Jahre) begünstigen.Die Gründe für die Ruhestandsversetzungen wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit von Lehrern wären ua. durch empirische Studien abzuklären. Den Ursachen für eine möglicherweise psychische Überlastung von Lehrern im Unterricht wäre dabei zwecks Einleitung von Gegenmaßnahmen besonders nachzugehen.
Reihe Bund 2009/10_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder), S. 96 f., TZ 67. In diesem Sinn bereits Reihe Bund 2007/9 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes sowie der Länder Burgenland, Niederösterreich und Salzburg), S. 42f, TZ. 15 und 16.; Reihe Salzburg 2007/6, S. 41f., TZ 11, Reihe Bund 2009/8, 108f., TZ 60
VT: 18.09.2009
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Beamtenpensionssysteme; Pensionskasse für Beamte, deren Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz berechnet wird
Leitsatz: Für Beamte, für die eine Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz berechnet wird (auch im Rahmen der Parallelrechnung), sollte eine Pensionskasse eingerichtet werden (dies wurde mittlerweile beim Bund umgesetzt, bei den Ländern noch nicht vollständig).Reihe Bund 2007/9_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes sowie der Länder Burgenland, Niederösterreich und Salzburg), S. 30, TZ 10 (für Bundesbeamte); analog TZ 26, 35 und 46 (für Landesbeamte); Reihe Kärnten 2008/4, Seite 36f., TZ 16; analog TZ 27; Reihe Bund 2009/10 ua. S. 53, TZ 28.2(3)
VT: 27.06.2007
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Beamtenpensionssysteme; Pensionskonto
Leitsatz: Die Ermittlung der Ruhegenüsse von Beamten nach dem Pensionskonto des Allgemeinen Pensionsgesetzes führt sowohl zu einer beitragsbezogenen, transparenten und einfach durchzuführenden Berechnung, als auch zu künftigen Einsparungen – sowie zur künftigen Finanzierung der Beamtenpensionen - und zu einer Harmonisierung der Pensionsberechnung für Bundesbeamte, Landeslehrerbeamte, Vertragsbedienstete und ASVG-Versicherte.Reihe Bund 2009/10_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder), S. 22 f., TZ. 11, sh. auch S 45, TZ 22 (2) und (3); vgl. auch Reihe Bund 2007/9, S.28, TZ 9.
VT: 18.09.2009
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Beamtenpensionssysteme; Pensionskonto im Gemeindebereich
Leitsatz: Das System des Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz sollte auch im Gemeindebereich eingeführt werden, um dem Ansteigen der Pensionsausgaben entgegenzuwirken.Reihe Salzburg 2007/6_2 (Pensionssystem der Landeshauptstadt Salzburg, S.48 ff., TZ 19.)
VT: 25.09.2007
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Beamtenpensionssysteme; Pensionskonto; Parallelrechnung
Leitsatz: Die Parallelrechnung von gebietskörperschaftsspezifischem Pensionsrecht und Pensionskonto führt zu einer – bezogen auf Geburtsjahrgänge - frühen Harmonisierung der Pensionsberechnung für Bundesbeamte, Landeslehrerbeamte, Vertragsbedienstete und ASVG-Versicherte.Reihe Bund 2009/10_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder), S. 24, TZ. 12, sh. auch S. 45, TZ 22 (4)
VT: 18.09.2009
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Beamtenpensionssysteme; Regelpensionsalter
Leitsatz: Ein Regelpensionsalter von 65 Jahren ist im Sinne der Finanzierung der Ruhegenüsse zweckmäßig.Reihe Bund 2009/10_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder), S. 21, TZ. 7; siehe auch S. 45 TZ 22 (1)
VT: 18.09.2009
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Beamtenpensionssysteme; Verlustdeckel
Leitsatz: Die Anwendung von Verlustdeckeln - zur Begrenzung von Verlusten der Bediensteten aus einer Pensionsreform - weist Nachteile im Hinblick auf einen damit verbundenen Verwaltungsaufwand, eine geringe Transparenz und eine mögliche Bevorzugung bestimmter Geburtsjahrgänge auf.Reihe Bund 2009/10_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder), S. 22, TZ. 10; siehe auch TZ 30 (Burgenland), TZ 36.2 (NÖ) sowie TZ 62.2(5) und TZ 64 (Wien)
VT: 18.09.2009
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Beamtenpensionssysteme; Verlustdeckel, Vergleichsrechnung
Leitsatz: Die Berechnung des Ruhegenusses über mehrere Vergleichsrechnungen und Verlustdeckel (hier: im Bundesbereich) ist verwaltungsaufwendig und intransparent. Eine derartige Regelung sollte auch nicht solche Geburtsjahrgänge bevorzugen, die durch Pensionsreformmaßnahmen verhältnismäßig gering belastet sind.Reihe Bund 2009/10_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder), S. 47 f., TZ. 24; sh. auch Reihe Bund 2007/9, S. 24, TZ. 5.
VT: 18.09.2009
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Beamtenpensionssysteme; vorzeitige Ruhestandsversetzung; Abschläge; Antrittsalter für Korridorpension
Leitsatz: Für vorzeitige Ruhestandsversetzungen sollten grundsätzlich einheitliche Abschläge (Erhöhung auf jährlich 3,36 Prozentpunkte) vorgesehen werden; das Antrittsalter für die Korridorpension wäre auf 62 Jahre anzuheben.Reihe Bund 2009/10_1 (Reform der Beamtenpensionssysteme des Bundes und der Länder), S. 25 f., TZ. 13, siehe auch S. 48 ff., TZ 25 und 26; vgl. auch Reihe Bund 2007/9, S. 48, TZ 23
VT: 18.09.2009
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Betriebspensionssysteme; direkte Firmenpensionszusagen an Vorstände und Geschäftsführer; Vertragsschablonenverordnung
Leitsatz: Direkte Firmenpensionszusagen an Vorstände und Geschäftsführer widersprechen der Vertragsschablonenverordnung und verursachen hohe Kosten. Stattdessen sollte ein laufender Beitrag für die Pensionsvorsorge in der laut Vertragsschablonenverordnung maximal vorgesehenen Höhe vereinbart werden.Reihe Steiermark 2006/4_1 (Follow-up EStAG), S. 25, TZ 34.1f.
VT: 05.10.2006
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Betriebspensionssysteme; hohe Kostenbelastung durch Pensionsaufwendungen
Leitsatz: Überdurchschnittlich hohe Pensionsleistungen eines Rechtsträgers (hier: OeNB) – resultierend aus Valorisierungen der Pensionsbezüge und günstiger Dienstbestimmungen - schmälern auch die Gewinnabfuhren an die Anteilseigentümer (hier: Bund).Reihe Bund 2006/9_3 (Oesterreichische Nationalbank; Pensionsvorsorge), S. 59, TZ 7.1f.
VT: 05.09.2006
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Betriebspensionssysteme; Pensionskasse; Anlagerichtlinie
Leitsatz: Eine Anlagerichtlinie über Anlagegrundsätze, Ziele und Kompetenzen soll erstellt werden und ua. enthalten:- Festlegung der Investmentziele in Einklang mit den Unternehmungszielen, um daraus Risikovorgaben und –beschränkungen als Voraussetzung für die einzusetzenden Veranlagungsinstrumente ableiten zu können;
- Verantwortlichkeiten für die einzelnen Funktionen der Vermögensverwaltung (zB Festlegung bzw. Änderung der Ziele und Strategien, Controlling, Managerauswahl).
Reihe Bund 2002/1 (Verbund Pensionskasse AG), S. 192, TZ 13.1f.
VT: 29.05.2002
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Betriebspensionssysteme; Pensionskasse; Kontrollmechanismen
Leitsatz: Auch ein gut funktionierendes Kontrollsystem schließt ein mit der Vermögensveranlagung verbundenes Risiko nicht aus.Reihe Bund 2002/1 (Verbund Pensionskasse AG), S. 190, TZ 10.1f.
VT: 29.05.2002
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Betriebspensionssysteme; Pensionskasse; Pensionsbeiträge
Leitsatz: Hinsichtlich Höhe und Variabilität der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge wäre zu beachten:- Aus volkswirtschaftlicher Sicht sollten möglichst hohe Betriebspensionen für möglichst viele Dienstnehmer des Unternehmens angestrebt werden.
- Verteilungspolitisch würde bei etwa gleichem Aufwand für das Unternehmen eine verpflichtende Beitragsleistung des Dienstgebers, die dem Durchschnitt aus den vereinbarten verpflichtenden und den variablen Beiträgen entspricht, günstiger wirken; in diesem Fall hätte ein etwaiger Entfall der Dienstnehmerbeiträge weniger nachteilige Auswirkungen auf die spätere Pensionshöhe.
Reihe Bund 2002/4 (ÖIAG; Betriebliche Altersvorsorge), S. 116f, TZ 9.1f.
VT: 23.12.2002
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Betriebspensionssysteme; Pensionskasse; Rückstellungen
Leitsatz: Die Herabsetzung des im Geschäftsplan festgelegten rechnungsmäßigen Überschusses kann einen rascheren Aufbau der Schwankungsrückstellung ermöglichen. Im Hinblick auf eine ausreichende Ausgleichsfunktion sollte die Erhöhung des Sollwerts der Schwankungsrückstellung geprüft werden.Reihe Bund 2002/1 (Verbund Pensionskasse AG), S. 189f, TZ 8.1f.
VT: 29.05.2002
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Betriebspensionssysteme; Pensionskasse; Veranlagungsmanagement
Leitsatz: Die strikte Trennung der strategischen Unternehmensberatung und des Veranlagungs–Controllings von der operativen Veranlagungstätigkeit sowie die Anpassung der Veranlagungsstrategie an Änderungen des Anlagevolumens ist zweckmäßig.Reihe Bund 2002/1 (Verbund Pensionskasse AG), S. 191, TZ 12.1f.
VT: 29.05.2002
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Betriebspensionssysteme; Pensionskassenmodell; Mindestrendite
Leitsatz: Eine den Bediensteten eingeräumte Möglichkeit, mit einem Pensionskassenmodell an einer höheren Altersversorgung teilzunehmen, ist anzuerkennen. Die Zusage einer garantierten Mindestrendite ist jedoch problematisch, wenn die wirtschaftliche Entwicklung einer Pensionskasse gänzlich außerhalb der Einflussnahme des Unternehmens (hier: der ÖBB) steht.Reihe Bund 2004/6 (Ruhestandsversetzungen bei den Österreichischen Bundesbahnen), S. 11, TZ 8.1f.
VT: 30.11.2004
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Betriebspensionssysteme; Pensionskassensystem
Leitsatz: Die Orientierung eines betrieblichen Pensionskassenmodells (hier: der OeNB) an einem für die Dienstnehmer sehr günstigen System der Zuschusspensionen perpetuiert die Besserstellung gegenüber dem ASVG–Pensionssystem und verzögert die anzustrebende Harmonisierung der Pensionssysteme. Weitere Reformschritte sollten gesetzt werden, um die pensionsrechtlichen Dienstbestimmungen an die seit 1998 reformierten ASVG–Pensionsbestimmungen langfristig anzugleichen.Reihe Bund 2006/9_3 (Oesterreichische Nationalbank; Pensionsvorsorge), S. 60f, TZ 8.1f.
VT: 05.09.2006
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Betriebspensionssysteme; Pensionsreserve; künftige Ausrichtung der Pensionsvorsorge
Leitsatz: Für die Performance bei der Veranlagung der Pensionsreserve ist auf weitere ertragssteigernde Maßnahmen unter Beachtung der Risikokomponente und der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu achten. Angesichts eines hohen Ertragsdrucks und der aufgrund des Kerngeschäfts (hier: OeNB) erforderlichen Beschränkungen hinsichtlich der Veranlagungspolitik, sollte erwogen werden, die Veranlagung der Pensionsreserve vollständig auszugliedern.Reihe Bund 2006/9_3 (Oesterreichische Nationalbank; Pensionsvorsorge), S. 65f, TZ 14.1f.
VT: 05.09.2006
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Betriebspensionssysteme; Pensionsreserve; Veranlagungsbenchmarks
Leitsatz: Zur Messung und Beurteilung der erzielten Gesamtperformance einer Veranlagung bedarf es geeigneter Benchmarks.Reihe Bund 2006/9_3 (Oesterreichische Nationalbank; Pensionsvorsorge), S. 64f, TZ 13.1f.
VT: 05.09.2006
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Betriebspensionssysteme; Pensionsreserve; Veranlagungsstrategie und Pensionsvorsorge
Leitsatz: In Anbetracht der Langfristigkeit einer Pensionsvorsorge ist eine kurzfristig orientierte Veranlagungsstrategie (relativ hoher Anteil an Geldmarktveranlagungen; hohe Salden am Taggeldkonto) zu vermeiden. Ebenso sollte eine vergleichsweise stark gewichtete Veranlagung der Pensionsreserve in Immobilienwerte überdacht und mittelfristig neu gestaltet werden.Reihe Bund 2006/9_3 (Oesterreichische Nationalbank; Pensionsvorsorge), S. 63f, TZ 12.1f.
VT: 05.09.2006
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Betriebspensionssysteme; Systemwechsel: Risikogemeinschaft - Teilrisikogruppen
Leitsatz: Das Abgehen eines Unternehmens (hier: ÖIAG) von den in der staatlichen Pensionsversicherung geltenden Prinzipien zugunsten eines beitragsorientierten Pensionssystems ist zwar aus betriebswirtschaftlicher Sicht vorteilhaft; dieser Systemwechsel bedeutet jedoch eine Abkehr vom Prinzip der Risikogemeinschaft aller Versicherten zugunsten einer individualisierten Differenzierung von Teilrisikogruppen.Reihe Bund 2002/4 (ÖIAG; Betriebliche Altersvorsorge), S. 116, TZ 8.1f.
VT: 23.12.2002
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Betriebspensionssysteme; Verrechnung der Pensionsleistungen bei ausgegliederten Unternehmungen
Leitsatz: Bei der Verrechnung der Pensionsleistungen sollten die mit dem Pensionsrecht verbundenen Einnahmen und Ausgaben unter einer eigenen Dienststellenkennzahl je Unternehmung veranschlagt und verrechnet werden, um eine Transparenz über die mit der jeweiligen Unternehmung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Pensionen und somit eine Kontrolle der veranschlagten und verrechneten Pensionsleistungen zu ermöglichen.Reihe Bund 2005/7 (Österreichische Post AG-Schwerpunkt Pensionierungen), S. 59f, TZ 6.1f.
VT: 20.06.2005
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Betriebspensionssysteme; Vorruhestandsmodell
Leitsatz: Die gleichzeitige Aufnahme zusätzlicher Mitarbeiter und Anwendung von Vorruhestandsmodellen zum Abbau von Mitarbeitern wäre zu vermeiden.Reihe Bund 2008/12_3 (Arzneimittelwesen; Follow-up-Überprüfung), S. 104 f., TZ 24
VT: 09.12.2008
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Budgetkonsolidierung; Pensionsausgaben für Landeslehrer
Leitsatz: Trägt eine Gebietskörperschaft (hier: Bund) Pensionslasten für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften (hier: für Landeslehrerbeamte und deren Hinterbliebene), sollte sich die den Aufwand tragende Gebietskörperschaft die zur realistischen Budgetierung der diesbezüglichen Pensionsaufwendungen erforderlichen Daten (zB. Zahl der Pensionsantritte, Pensionsantrittsalter und Altersverteilung der aktiven Landeslehrerbeamten) beschaffen.Reihe Bund 2004/3 (Budgetkonsolidierung), S. 48f, TZ 59.1f.
VT: 01.06.2004
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Dienstunfähigkeit bei Ruhestandsversetzungen oder aus organisatorischen Gründen; Prüfung der Weiterverwendungsmöglichkeit
Leitsatz: Als Alternative zu krankheitsbedingten oder organisatorisch bedingten Ruhestandsversetzungen wäre die Weiterverwendungsmöglichkeit von Dienstnehmern – auch konzernweit – zu prüfen.Reihe Bund 2009/1 Band 1_9 – Wiedervorlage (Ruhestandsversetzungen bei den Österreichischen Bundesbahnen; Follow-up-Überprüfung), S. 227, TZ 9.2f.
VT: 13.01.2009
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Pensionskassenvorsorge; überbetriebliche Pensionskasse
Leitsatz: Vor der Übernahme einer Pensionskassenvorsorge durch eine Gebietskörperschaft sollte geprüft werden, ob eine solche Vorsorge mit geringerem Aufwand durch Inanspruchnahme einer überbetrieblichen Pensionskasse erreicht werden kann.Reihe Bund 2003/2 (Bundespensionskasse AG), S. 77f, TZ 5.1f.
VT: 27.05.2003
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Pensionslücke; Nebengebührendurchschnittsatz
Leitsatz: Bezugserhöhungen am Ende der Berufslaufbahn im Zusammenhang mit einem System pauschalierter Nebengebührenzulagen erhöhen die Pensionslast des Dienstgebers (hier: Bund). Es wären daher die Aufrechterhaltung des Systems pauschalierter Nebengebührenzulagen und die Höhe des Pauschalierungssatzes zu hinterfragen.Reihe Bund 2004/6 (Ruhestandsversetzungen bei den Österreichischen Bundesbahnen), S. 20f, TZ 19.1f.; siehe auch Reihe Bund 2009/1 Band 1 – Wiedervorlage (Ruhestandsversetzungen bei den Österreichischen Bundesbahnen; Follow-up-Überprüfung), S. 224, TZ 7
VT: 30.11.2004
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Zentrale Zahlbarstellung der Ruhe- und Versorgungsbezüge
Leitsatz: Die Zahlbarstellung der Ruhe– und Versorgungsbezüge von Bediensteten des Bundes - auch solche in ausgegliederten Unternehmen - sollte zentral erfolgen, um alle für den Budgetvollzug und die Budgetkontrolle notwendigen Daten direkt zur Verfügung zu haben und Einsparungspotenziale zu nutzen.Reihe Bund 2005/7 (Österreichische Post AG-Schwerpunkt Pensionierungen), S. 61, TZ 8.1f.
VT: 20.06.2005
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