Leitsatzverzeichnis Öffentliche Unternehmen
Anteilsveräußerung; Ermittlung eines Richtwertes zur Angebotsbeurteilung
Leitsatz: Bei beabsichtigten Anteilsveräußerungen ist – zur Ermittlung eines Richtwertes zur Angebotsbeurteilung – das Einholen von Bewertungsgutachten erforderlich.Reihe Bund 2007/12_2 (ÖIAG: Privatisierungen), S. 59f, TZ 29.1f.
VT: 20.09.2007
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Anzahl der Geschäftsführer
Leitsatz: Die Anzahl der Geschäftsführer eines Unternehmens soll seiner Größe und Aufgabenstellung angemessen sein.Reihe Bund 2005/8 (IAF-Service GmbH), S. 173, TZ 5.1f.
VT: 05.08.2005
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Aufgaben und Ziele des Unternehmens
Leitsatz: Die (hier: für das jeweilige Folgejahr) vorgesehenen grundlegenden Unternehmensziele sollten operational (hinsichtlich des Inhalts, Ausmaßes und zeitlichen Bezugs) zusammenfassend definiert sowie zwischen der Geschäftsführung und der Generalversammlung der Unternehmung abgestimmt werden. Nach Ablauf des zur Verwirklichung der Ziele vorgesehenen Zeitraumes sollte die Generalversammlung über die Zielerreichung informiert werden.Reihe Bund 2005/10 (Kunsthalle Krems), S. 20, TZ 3.1f.
VT: 10.11.2005
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Aufsicht und Kontrolle des Unternehmens durch das zuständige Ressort
Leitsatz: Soweit ein ausgegliederter Rechtsträger (auch) privatwirtschaftlich tätig ist, soll die Aufsicht durch das zuständige Ressort (hier: Bundesministerium) in der nachgängigen, nicht aber in der laufenden Kontrolle der Geschäftstätigkeit bestehen.Reihe Bund 2005/8 (IAF-Service GmbH), S. 174f, TZ 8.1f.
VT: 05.08.2005
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Aufsichtsrat – zustimmungspflichtige Maßnahmen; Informationspflichten der Geschäftsführung
Leitsatz: Ist die Zustimmung des Aufsichtsrates zu einer Maßnahme (hier: Erwerb eines Unternehmens) erforderlich, reicht die bloß nachträgliche Information des Aufsichtsrates durch den Vorstand über die bereits erfolgte Durchführung dieser Maßnahme nicht aus. Überdies ist der Aufsichtsrat über die Wirtschaftlichkeit der (zustimmungspflichtigen) Maßnahme umfassend zu informieren; dies ist nicht der Fall, wenn bei der Darstellung der Rentabilität eines Vorhabens erhebliche Aufwendungen unberücksichtigt bleiben.Reihe Bund 2006/9_4 (IG Immobilien Invest GmbH), S. 74f, TZ 6.1f.
VT: 05.09.2006
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Auftragscontrolling
Leitsatz: Mittels eines auftragsbezogenen Controllings könnte das Unternehmen auftragsbezogene Fehlentwicklungen rechtzeitig erkennen und gegebenenfalls korrigieren.Reihe Bund 2005/11 (Österreichische Banknoten- und Sicherheitsdruckerei GmbH), S. 27, TZ 24.1f.
VT: 24.11.2005
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Auftragsexpansion
Leitsatz: Eine bloße Ausweitung der Aufträge führt langfristig zu einer Verschlechterung der Unternehmensergebnisse, solange mit den Umsatzerlösen nicht ausreichende Deckungsbeiträge erreicht werden.Reihe Bund 2005/11 (Österreichische Banknoten- und Sicherheitsdruckerei GmbH), S. 24f, TZ 23.1f.
VT: 24.11.2005
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Beteiligungen; strategische Überlegungen; Controlling
Leitsatz: Vor dem Eingehen bzw. Erwerb von Beteiligungen wären (1) ausreichende Produkt- und Marktanalysen durchzuführen, (2) Richtlinien mit verbindlichen Regelungen zum Beteiligungsmanagement zu erstellen und (3) ein Beteiligungscontrolling einzuführen.Reihe Bund 2005/11 (Österreichische Banknoten- und Sicherheitsdruckerei GmbH), S. 32f, TZ 31.1f.
VT: 24.11.2005
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Controlling; Berichtswesen; periodische Abweichungsanalysen
Leitsatz: Es kann zweckmäßig sein, zusätzlich zu Monats- und Quartalberichten monatliche Abweichungsanalysen zu erstellen, um Maßnahmenkorrekturen vornehmen zu können, und den Controllingberichten ein kurzes Management Summary voranzustellen.Reihe Bund 2005/8 (IAF-Service GmbH), S. 183, TZ 22.1f.
VT: 05.08.2005
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Erfolgsprämien, Belohnungen; Mobilitätsprämien
Leitsatz: Erfolgsprämien und Belohnungen sollten schriftlich vereinbart sein. Dabei sollten hiefür evaluierbare Parameter festgelegt werden.Die Gewährung von Mobilitätsprämien sollte an den Verbleib für einen bestimmten Zeitraum im Unternehmen geknüpft bzw. bei Nichterfüllung dieser Bedingung eine Rückzahlung der Prämie vorgesehen werden. Für die Evaluierbarkeit einzelner Zielvereinbarungen sollten Quantifizierungen und die Messbarkeit an objektiven Kriterien vorgesehen werden.
Eine aliquote monatlichen Auszahlung der Mobilitätsprämie wäre gegenüber einer Einmalzahlung vorzuziehen.
Reihe Bund 2005/7 (Österreichische Post Aktiengesellschaft – Schwerpunkt Pensionierungen), S. 71f, TZ 22.1f.
VT: 20.06.2005
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Faktoren für die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage einer Unternehmung
Leitsatz: Wesentliche Faktoren für die Verschlechterung der wirtschaftliche Lage eines Unternehmens können neben der betriebswirtschaftlich nicht ausreichenden Kapazitätsauslastung niedrige Marktpreise sowie eine ineffiziente Kostenstruktur (hohe Fixkostenbelastung bei geringer Produktionsmenge) sein.Reihe Bund 2005/11 (Österreichische Banknoten- und Sicherheitsdruckerei GmbH), S. 16f, TZ 14.1f.
VT: 24.11.2005
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Geschäftsexpansion als Ursache für die Ergebnisverschlechterung
Leitsatz: Die Ursachen für die Ertragsverschlechterungen eines Unternehmens können in einer zu starken Ausrichtung auf mengenmäßiges Wachstum bei ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen liegen. Dies ist dann der Fall, wenn das im Unternehmen verankerte Wertorientierungsprinzip ein Wachstum der Produktion fordert, obwohl fallende Marktpreise und steigende Produktionskosten vorherrschen. Dies führt trotz höherer Umsätze zu einer Ergebnisverschlechterung. Unter diesen Umständen sollte nach Zeiträumen starken Wachstums eine Konsolidierungsphase eingeleitet werden. Dabei wären ausgehend von den Marktbedingungen und der Kostensituation des Unternehmens verstärkt kosten– und ertragsorientierte Parameter zu beachten.Reihe Bund 2007/11_1 (Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft), S. 23f, TZ 12.1f.
VT: 23.08.2007
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Geschäftsführervertrag; automatische Bezugsvalorisierung
Leitsatz: Im Anwendungsbereich der Vertragsschablonenverordnung ist die Vereinbarung einer automatischen Bezugsanpassung für Geschäftsführer nicht zulässig.Reihe Bund 2005/7 (Energie-Control GmbH), S. 125f, TZ 23.1f.
VT: 20.06.2005
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Geschäftsführerverträge; Vereinbarung einer automatischen Verlängerung und eines zusätzlichen Dienstverhältnisses
Leitsatz: Bei Bestellung eines Geschäftsführers ist es unüblich und für die Rechtsposition des Unternehmens äußerst nachteilig, wenn mit dem Geschäftsführer zusätzlich ein unbefristetes Dienstverhältnis und eine automatische Verlängerung der Geschäftsführerbestellung vereinbart werden.Reihe Bund 2005/11 (Österreichische Banknoten- und Sicherheitsdruckerei GmbH), S. 8f, TZ 6.1f.
VT: 24.11.2005
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Geschäftsführung; quantifizierbare Kenngrößen für die Gewährung von Erfolgsprämien
Leitsatz: Für die Gewährung einer Erfolgsprämie an Mitglieder der Geschäftsführung eines Unternehmens sollten quantifizierbare Kenngrößen vereinbart werden, um den für die Höhe der Erfolgsprämie maßgeblichen Zielerreichungsgrad messen zu können.Reihe Bund 2006/9_4 (IG Immobilien Invest GmbH), S. 79, TZ 10.1f.
VT: 05.09.2006
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Information des Aufsichtsrates durch die Geschäftsführung
Leitsatz: Ein wichtiges Kriterium für die Qualität der Geschäftsführung ist, wie sie mit den anderen Organen des Unternehmens zusammenarbeitet. Aufgabe der Geschäftsführung ist es jedenfalls, den Aufsichtsrat umfassend und rechtzeitig zu informieren. Die bloße Information durch Verwendung von Tischvorlagen für Aufsichtsratssitzungen ist in der Regel unzureichend.Reihe Bund 2005/8 (IAF-Service GmbH), S. 173f, TZ 7.1f.
VT: 05.08.2005
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Leitungsorgane; Anforderungsprofil
Leitsatz: Zur Auswahl von Kandidaten für Leitungsorgane von Unternehmen bedarf es eines Anforderungsprofils mit fachlichen und persönlichen Kriterien der Bewerber.Reihe Bund 2003/3 (Bestellung und Abberufung von Aufsichtsräten und Vorständen), S. 33, TZ 9.1f.
VT: 12.08.2003
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Organisation des Risikomanagements
Leitsatz: Ein wirkungsvolles Risikomanagement erfordert die organisatorische Trennung von Geschäftsabschluss, Geschäftsabwicklung und Risikoüberwachung.Reihe Bund 2006/10_10 (Verbund-Austrian Power Trading AG), S. 253f, TZ 17.1f.
VT: 14.11.2006
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Pensionsregelungen für Leitungsorgane; Schablonenverordnung
Leitsatz: Für die Pensionsregelungen von Leitungsorganen eines Unternehmens, die der Kontrolle durch den RH unterliegen, ist laut dem Aktiengesetz bzw. der Schablonenverordnung zu beachten,- dass bei der Wiederbestellung eines Mitgliedes eines Leitungsorgans darauf hinzuwirken ist, bestehende Pensionsanwartschaften mit einem nach näheren, in der Schablonenverordnung festgelegten Rahmen zu begrenzen,
- dass Pensionsregelungen vom Aufsichtsrat selbst (und idR. nicht von einem seiner Ausschüsse) zu genehmigen sind und
- dass die Pensionsregelungen im Anstellungsvertrag des Leitungsorgans zu vereinbaren sind.
VT: 23.08.2007
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Personalentwicklung; Arbeitskräfteüberlassung
Leitsatz: Die Arbeitskräfteüberlassung ist grundsätzlich eine zweckmäßige Vorgangsweise bei der Ausgliederung eines Teilbetriebs eines Unternehmens. Allerdings schränkt eine starre Haltung der verleihenden Muttergesellschaft hinsichtlich der Rückgabemöglichkeiten von Dienstnehmern den Handlungsspielraum des ausgegliederten Unternehmens für erforderliche Personalreduktionen langfristig wesentlich ein.Reihe Bund 2005/11 (Österreichische Banknoten- und Sicherheitsdruckerei GmbH), S. 12f, TZ 11.1f.
VT: 24.11.2005
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Personalstandsentwicklung; Leihpersonal; befristete Dienstverhältnisse
Leitsatz: Allfällige Produktionsspitzen sollten durch den Einsatz von Leihpersonal abgedeckt werden. Allerdings kann die ohne betriebliche Notwendigkeit erfolgte Übernahme von befristet beschäftigten Dienstnehmern in unbefristete Dienstverhältnisse eine besonders schwerwiegende wirtschaftliche Belastung für ein Unternehmen darstellen.Reihe Bund 2005/11 (Österreichische Banknoten- und Sicherheitsdruckerei GmbH), S. 13f, TZ 12.1f.
VT: 24.11.2005
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Pflichten des Aufsichtsrates
Leitsatz: Für die Ausübung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates reicht es nicht aus, dass sich dieser ausschließlich auf die Darstellungen und Einschätzungen des Vorstandes verlässt. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat der Einladung zu Aufsichtsratssitzungen neben der Tagesordnung alle erforderlichen Unterlagen beizufügen, damit sich die Mitglieder des Aufsichtsrates auf die zur Verhandlung kommenden Gegenstände vorbereiten können.Reihe Bund 2007/12_2 (ÖIAG: Privatisierungen), S. 54f, TZ 22.1f.
VT: 20.09.2007
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Privatisierungskostenplanung
Leitsatz: Mit Privatisierungen sollten eine vollständige Kostenplanung und eine laufende Kostenüberwachung verbunden sein. So sollten Kosten mit Umsatzsteuer geplant werden, wenn die mit der Privatisierung beauftragte Einrichtung (hier: ÖIAG) bei Privatisierungen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.Reihe Bund 2007/12_2 (ÖIAG: Privatisierungen), S. 52, TZ 20.1f.
VT: 20.09.2007
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Privatisierungsprämien
Leitsatz: Prämierungen an Leitungsorgane und Mitarbeiter für die Vorbereitung und Durchführung von Privatisierungen sind entbehrlich, wenn das Unternehmen zur Unterstützung bei der Privatisierung gesetzlich verpflichtet ist, und sind ansonsten nur für verlustfrei durchgeführte Privatisierungen vertretbar. Ihre Höhe wäre gegebenenfalls an vorher festgelegte Kriterien zu binden.Reihe Bund 2007/12_2 (ÖIAG: Privatisierungen), S. 51, TZ 19.1f.
VT: 20.09.2007
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Sorgfalt bei der Vorbereitung einer Unternehmensveräußerung
Leitsatz: Zur sorgfältigen Vorbereitung der Veräußerung eines öffentlichen Unternehmens gehört es, schon vorweg allfällige Auswirkungen auf das Budgetdefizit nach EU–Kriterien zu klären, um Verzögerungen und unnötigen Aufwand zu vermeiden.Reihe Bund 2007/4_2_5 (BUWOG), S. 89, TZ 3.1f. (Wiedervorlage)
VT: 19.04.2007
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Ungleiche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im europäischen bzw. globalen Umfeld
Leitsatz: Ein bestehender Gegensatz zwischen den Rahmenbedingungen gleichartiger Unternehmen — einerseits in Europa (zB. Liberalisierung) und andererseits im globalen Umfeld (in dem die staatliche Stützung als Instrument eingesetzt werden konnte) — kann die Möglichkeiten von Unternehmen, wirtschaftlich zu handeln, durch ungleichgewichtige Voraussetzungen ungünstig beeinflussen. Besteht zudem hohe Kapitalintensität, kann eine Abhängigkeit von sehr sensiblen Marktgegebenheiten und Konjunkturschwankungen zu hohem wirtschaftlichem Risiko führen.Reihe Bund 2007/11_1 (Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft), S. 16f, TZ 4.1f.
VT: 23.08.2007
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Verkauf von Beteiligungen
Leitsatz: Beim Verkauf von Beteiligungen sollte die jeweilige Eigentümerstruktur der Bieter bekannt sein bzw. nachgewiesen werden.Reihe Bund 2007/12_2 (ÖIAG: Privatisierungen), S. 58, TZ 27.1f.
VT: 20.09.2007
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Vertragsgestaltung für Mitglieder des Leitungsorgans eines Unternehmens
Leitsatz: Im Geltungsbereich der Vertragsschablonenverordnung müssen die Verträge der Vorstandsmitglieder den Inhalt der Tätigkeit unter möglichst genauer Anführung der rechtlichen Grundlagen umschreiben; weiters soll eine Bestätigung, dass weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden erfolgen. Für die Auszahlung von erfolgsabhängigen Vergütungen (Bonifikationen) sind schriftliche Vereinbarungen über die zu erreichenden Ziele erforderlich.Reihe Bund 2003/3 (Bestellung und Abberufung von Aufsichtsräten und Vorständen), S. 34, TZ 11.1f.
VT: 12.08.2003
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Vertragsschablonenverordnung – Anwendung bei Unternehmensbeteiligungen weiterer Stufen
Leitsatz: Die Vertragsschablonenverordnung ist auch auf jene Unternehmen anwendbar, an denen der Bund über ein der Prüfungskompetenz des Rechnungshofes unterliegendes direktes Beteiligungsunternehmen mit mindestens 50 % beteiligt ist.Reihe Bund 2005/11 (Österreichische Banknoten- und Sicherheitsdruckerei GmbH), S. 9, TZ 7.1f.
VT: 24.11.2005
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Zielerfüllung; Unternehmenskonzept; strategisches Controlling; Leitbild
Leitsatz: Aus einem Unternehmenskonzept sollte hervorgehen, bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß die Organisationseinheiten zur Zielerfüllung beizutragen haben. Darüber hinaus sollte ein strategisches Controlling eingerichtet und ein Leitbild erstellt werden.Reihe Bund 2005/8 (IAF-Service GmbH), S. 171f, TZ 3.1f.
VT: 05.08.2005
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Zielvorgaben für das Privatisierungs– und Beteiligungsmanagement
Leitsatz: Zielvorgaben für das Privatisierungs– und Beteiligungsmanagement (hier: der ÖIAG) sollten nicht miteinander konkurrieren; auf ihre Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht wäre besonders zu achten.Reihe Bund 2007/12_2 (ÖIAG: Privatisierungen), S. 42f, TZ 3.1f und 4.1f.
VT: 20.09.2007
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