Leitsatzverzeichnis Gesundheitswesen
Arzneimitelwesen; Heilmittel und Heilbehelfe; Langzeitbewilligungen
Leitsatz: Die Möglichkeit, die chefärztliche Bewilligung für drei, sechs, neun oder zwölf Monate auszusprechen (Langzeitbewilligung), soll weitgehend genützt werden.Reihe Bund 2004/7 (Heilmittel und Heilbehelfe: Follow up-Überprüfung), S. 210f, TZ 14.1f.
VT: 20.12.2004
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Arzneimittelpreise; Preisbildung und –vergleich; Preisspannen
Leitsatz: Die Arzneimittelpreisentwicklung sollte im Hinblick auf Einsparungen aufmerksam beobachtet werden. Ein höherer Anteil und eine Senkung der Preise für Generika wären zu betreiben.Reihe Bund 2003/5 (Arzneimittelwesen), S. 131f, TZ 18 und 19.
Siehe hiezu auch Reihe Bund 2008_12_3 (Arzneimittelwesen; Follow-up-Überprüfung), S. 82f, TZ 2.1f.
VT: 19.12.2003
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Arzneimittelwesen; Arzneimittelpreise; Generikaanteil
Leitsatz: Auch bei bereits eingetretenen Erfolgen bei der Senkung von Arzneimittelpreisen sollten angesichts einer hohen jährlichen Kostensteigerungsrate für Arzneimittel (hier: rd. 8 %) die entsprechenden Bemühungen – wie zur weiteren Erhöhung des Generikaanteils am Erstattungsvolumen – fortgesetzt werden.Reihe Bund 2008_12_3 (Arzneimittelwesen; Follow-up-Überprüfung), S. 82f, TZ 2.1f.
VT: 09.12.2008
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Arzneimittelwesen; Drogenkonzept, Drogenstrategiekonzept
Leitsatz: Das im Bereich der Bundesdrogenkoordination federführende Ressort sollte ein nationales Drogenkonzept entwickeln und darin die Grundsätze und Ziele der österreichischen Drogenpolitik festlegen. Die Entwicklung eines ressortspezifischen Drogenstrategiekonzepts, das sich auf die gesundheitspolitischen Aspekte der Suchtmittelthematik bezieht, ist zweckmäßig.Reihe Bund 2001/5 (Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauches), S. 222, TZ 7.1f.
VT: 20.12.2001
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Arzneimittelwesen; Generika
Leitsatz: Durch Abgabe von Generika können die Heilmittelausgaben bei gleicher Qualität für den Patienten gesenkt werden.Reihe Bund 2004/7 (Heilmittel und Heilbehelfe: Follow up-Überprüfung), S. 204, TZ 9.1f.
VT: 20.12.2004
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Arzneimittelwesen; Heilmittel und Heilbehelfe; Regel-Datenbank und gemeinsame chefärztliche Bewilligungsstellen
Leitsatz: Die Einführung der sog. Regel–Datenbank stellte ebenso einen geeigneten Schritt zur Erreichung einer einheitlichen und transparenten Bewilligungspraxis der Krankenversicherungsträger dar wie die Zusammenarbeit in Form gemeinsamer chefärztlicher Bewilligungsstellen.Reihe Bund 2004/7 (Heilmittel und Heilbehelfe: Follow up-Überprüfung), S. 206f, TZ 11.1f.
VT: 20.12.2004
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Arzneimittelwesen; Heilmittel und Heilbehelfe; Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise
Leitsatz: Die Krankenversicherungsträger übernehmen nach den „Richtlinien des Hauptverbandes über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen“ die Kosten für die im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialitäten ohne chefärztliche Bewilligung, soweit die entsprechenden Mengen– und Abgabebeschränkungen beachtet worden sind. Die Krankenversicherungsträger sollen daher verstärkt kontrollieren, ob die behandelnden Ärzte (Vertragsärzte und Wahlärzte mit Rezepturrecht) dabei die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit beachten. Zweckmäßigerweise sollten die Krankenversicherungsträger die Vertrags– und Wahlärzte auch entsprechend informieren und beraten.Reihe Bund 2004/7 (Heilmittel und Heilbehelfe: Follow up-Überprüfung), S. 205f, TZ 10.1f.
VT: 20.12.2004
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Arzneimittelwesen; Heilmittel und Heilbehelfe; Statistische Nachweisungen
Leitsatz: Bei den Krankenversicherungsträgern sollten einheitliche Datenbanken über Fallzahlen und den Aufwand für Heilbehelfe und Hilfsmittel aufgebaut werden. Dadurch wäre die einheitliche Erfassung der Daten gewährleistet, um die Heilbehelfe–Hilfsmittel–Statistik als Informations– und Steuerungsinstrument verwenden zu können. Weiters wäre für eine einheitliche statistische Erfassung der Heilmittelgesamtausgaben zu sorgen.Reihe Bund 2004/7 (Heilmittel und Heilbehelfe: Follow up-Überprüfung), S. 217ff, TZ 23.1f.
VT: 20.12.2004
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Arzneimittelwesen; Heilmittel; Internationale Zusammenarbeit
Leitsatz: Es ist notwendig, die Position der Sozialversicherung, als Vertreterin der gemeinsamen Interessen der Verbraucherseite und als Zahler, gegenüber den multinationalen Pharmakonzernen auf europäischer bzw. internationaler Ebene zu stärken.Reihe Bund 2004/7 (Heilmittel und Heilbehelfe: Follow up-Überprüfung), S. 201, TZ 6.1f.
VT: 20.12.2004
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Arzneimittelwesen; Heilmittel; Preisbildung
Leitsatz: Die Bemühungen des Hauptverbandes und des zuständigen Ressorts, durch Verhandlungen mit Vertretern aller Wertschöpfungsebenen den Kostenanstieg im Heilmittelbereich einzudämmen, sollten fortgesetzt werden. Einsparungen könnten durch eine Optimierung der Vertriebswege erzielt werden (zB. könnten chronisch Kranke und ärztliche Hausapotheken nicht durch Apotheken, sondern direkt mit Heilmitteln versorgt werden). Eine Preisauszeichnung von Heilmitteln könnte zur Kostentransparenz und damit zu einem gesteigerten Kostenbewusstsein beitragen.Reihe Bund 2004/7 (Heilmittel und Heilbehelfe: Follow up-Überprüfung), S. 199f, TZ 5.1f.
VT: 20.12.2004
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Arzneimittelwesen; Heilmittelökonomie; Ressourcen zur Kontrolle
Leitsatz: Krankenversicherungsträger mit ungünstigen Kennziffern sollten ihre Arbeitsabläufe verbessern. Die dadurch eingesparten Ressourcen könnten verstärkt zur Kontrolle der Heilmittelökonomie eingesetzt werden.Reihe Bund 2004/7 (Heilmittel und Heilbehelfe: Follow up-Überprüfung), S. 212f, TZ 17.1f.
VT: 20.12.2004
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Arzneimittelwesen; Hüftendoprothetik; Neustrukturierung der Fachrichtungen für Orthopädie und Unfallchirurgie; Endoprothesenregister
Leitsatz: Eine Zusammenarbeit der Fachrichtungen für Orthopädie und Unfallchirurgie im Bereich der Hüftendoprothetik wäre zur Nutzung von Synergieeffekten als auch zur qualitativ sowie quantitativ entsprechenden Versorgung der österreichischen Bevölkerung zweckmäßig. Ein die beiden Fachrichtungen übergreifendes Endoprothesenregister zur Dokumentation soll eingerichtet und im Rahmen des Strukturfonds bundesweit umgesetzt werden.Reihe Bund 2003/3 (Einkauf von Hüftendoprothesen), S. 104, TZ 32.1f.
VT: 12.08.2003
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Arzneimittelwesen; Implantate und Prothesen; Mindestanforderungskatalog
Leitsatz: Für die breitgefächerte Angebotspalette an Implantaten mit ähnlicher Qualität und unterschiedlicher technischer Handhabung sollte unter medizinischen wie auch ökonomischen Gesichtspunkten ein Mindestanforderungskatalog definiert werden, der vor allem Folgendes beinhalten sollte: Qualität und Beschaffenheit des Produkts, technische Anwendbarkeit von medizinischen Modul–Systemen, Serviceleistungen der Unternehmen in Hinblick auf Liefersicherheit und Zurverfügungstellung eines Konsignationslagers samt Leihinstrumentarium sowie ausreichende Einschulung der Ärzte und Schwestern. Ein solcher Katalog würde die Ärzteschaft einbinden und die Abwicklung eines Verhandlungsverfahrens sicherstellen, in dem alle Bieter vergleichbar sind. Bei der Beurteilung sollten nicht nur der Preis des Produkts einschließlich gewährter Rabatte, sondern auch Zahlungskonditionen, Kosten für eventuelle Reparaturen sowie für den Austausch abgelaufener Produkte, eventuelle Manipulationsgebühren oder Kosten der Lieferung berücksichtigt werden.Reihe Bund 2003/3 (Einkauf von Hüftendoprothesen), S. 86f, TZ 4.1f.
So auch Reihe Wien 2010_01_02 (Orthopädien in ausgewählten Wiener Spitälern), S. 85f., TZ 17
VT: 12.08.2003
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Arzneimittelwesen; Inspektion klinischer Prüfungen
Leitsatz: Firmengesponserte und akademische klinische Prüfungen sollten vom zuständigen Ressort in einem ausgewogenen Verhältnis inspiziert werden. Diese Inspektionsberichte sollten sodann ausgewertet werden, häufig wiederkehrende Mängel wären zusammenzufassen und anschließend den Einrichtungen für klinische Prüfungen, wie beispielsweise den Krankenanstalten oder Ethikkommissionen, zeitgerecht und regelmäßig mitzuteilen. Dadurch könnten Lerneffekte ausreichend genutzt werden.Reihe Bund 2003/5 (Arzneimittelwesen), S. 124f, TZ 4.1f.
Reihe Bund 2008_12_3 (Arzneimittelwesen; Follow-up-Überprüfung), S. 99f, TZ 18.1f.
VT: 19.12.2003
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Arzneimittelwesen; klinische Prüfungen; Einsatz des Prioritätensystems
Leitsatz: Der Einsatz des Prioritätensystems für die Erledigung klinischer Prüfungen ist ein geeignetes Mittel zur effizienten Personalressourcensteuerung. Dieses Schema sollte jährlich auf seine Gültigkeit geprüft und gegebenenfalls adaptiert werden.Reihe Bund 2008_12_3 (Arzneimittelwesen; Follow-up-Überprüfung), S. 98f, TZ 16.1f.
VT: 09.12.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Akutgeriatrie und Remobilisation; Allgemeines; Strukturen; Umwidmung von Akutbetten; Akutgeriatrien als Departements
Leitsatz: Die Strukturen im stationären Bereich von Akutkrankenanstalten sollten an die speziellen Bedürfnisse der hochbetagten Patienten — auch in Hinblick auf deren steigende Anzahl — angepasst werden. Damit können eine gesteigerte Lebensqualität für die Patienten und auch eine Kostensenkung sowohl im Akut– als auch im Pflegebereich erschlossen werden. Der Aufbau der Akutgeriatrie und Remobilisation sollte durch Umwidmung von Akutbetten, vor allem der Inneren Medizin, erfolgen. Akutgeriatrien sollten dabei in erster Linie als Departments eingerichtet werden, um eine flexiblere Umschichtung von Betten innerhalb einer Abteilung zu ermöglichen.Reihe Wien 2008_01_1 (Stationäre Versorgung im Bereich der Akutgeriatrie und Remobilisation in Wien); S. 10f, TZ 4.1f
VT: 17.01.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Akutgeriatrie und Remobilisation; Ergebnisqualität; Messung und Auswertung der Daten
Leitsatz: Eine regelmäßige Messung der Behandlungsergebnisse (Ergebnisqualität) ist zum möglichst nutzbringenden Einsatz der für das Gesundheitswesen vorhandenen Mittel mindestens so wichtig wie die laufende Prüfung der Strukturqualität. Deshalb sollten die in der Akutgeriatrie und Remobilisation besonders zahlreich vorhandenen Daten zur Ergebnisqualität ausgewertet werden. Die Erkenntnisse können für Benchmarks und für andere Fachrichtungen genutzt werden.Reihe Wien 2008_01_1 (Stationäre Versorgung im Bereich der Akutgeriatrie und Remobilisation in Wien); S. 15f, TZ 6.1f
VT: 17.01.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Akutgeriatrie und Remobilisation; Strukturqualitätskriterien; Personalausstattung; räumliche Standards; Folgekostenabschätzung
Leitsatz: Die verbindlichen Strukturqualitätskriterien für die Akutgeriatrie und Remobilisation, insbesondere die Mindestpersonalausstattung, sollten zur Sicherstellung einer hohen Qualität der Behandlungen stets eingehalten werden. Ebenso ist die Einhaltung höherer räumlicher Standards im Interesse der Patienten zweckmäßig.In Hinblick auf die damit verbundenen Mehrkosten sollten vor künftigen Festlegungen von Strukturqualitätskriterien auch die Folgekosten abgeschätzt und das Ergebnis in der Definition solcher Standards berücksichtigt werden.
Reihe Wien 2008_01_1 (Stationäre Versorgung im Bereich der Akutgeriatrie und Remobilisation in Wien); S. 14f, TZ 5.1f
VT: 17.01.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Auswahl der Betreuungsformen
Leitsatz: Die Entscheidung zwischen mobiler und stationärer Altenbetreuung sollte nach objektiv nachvollziehbaren pflegerischen, sozialen und okönomischen Kriterien getroffen werden.Reihe Kärnten 2008_01_1 (Altenbetreuung im Bereich der Sozialhilfe); S. 7f, TZ 5.1f
VT: 25.04.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Betreuungsvereinbarungen; Richtlinien
Leitsatz: Den Organisationen, die mit Betreuungsleistungen beauftragt sind, sollten Richtlinien für die Gestaltung von - mit den Hilfsbedürftigen abzuschließenden – Betreuungsvereinbarungen vorgegeben werden (erforderliche Angaben zB. über Anzahl der Leistungsstunden, Betreuungszeiten, Vertragsdauer und Kündigungsgründe).Reihe Kärnten 2008_01_1 (Altenbetreuung im Bereich der Sozialhilfe); S. 11, TZ 10.1f
VT: 25.04.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Dynamik der Ausgaben der Altenbetreuung; Kontroll- und Steuerungsmöglichkeit
Leitsatz: Wegen der Dynamik der Ausgaben im Bereich der Altenbetreuung sollte eine aussagekräftige und zwischen den Bundesländern vergleichbare Statistik geschaffen werden. Diese sollte auf Kontroll– bzw. Steuerungsmöglichkeiten ausgerichtet sein, um rechtzeitig zielgerichtete Vorkehrungen für die weitere Ausgabenentwicklung treffen zu können.Reihe Kärnten 2008_01_1 (Altenbetreuung im Bereich der Sozialhilfe); S. 6f, TZ 3.1f
VT: 25.04.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Mobile Betreuung; Auslagerung der Leistungserbringung; Anpassung verpflichtender Leistungsangebote an die Nachfrage
Leitsatz: Entsteht infolge der Auslagerung von Betreuungsleistungen (hier: mobile Betreuung) von einer Gebietskörperschaft an private Anbieter eine Diskrepanz zwischen Angebotsverpflichtung und tatsächlicher Inanspruchnahme der Leistungen, sollten die vertraglich verpflichtenden Leistungsangebote an die Nachfrage angepasst werden.Reihe Kärnten 2008_01_1 (Altenbetreuung im Bereich der Sozialhilfe); S. 8f, TZ 6.1f
VT: 25.04.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Stationäre Betreuung; Bettenanzahl – Obergrenze – Überschreitung bei begründetem Bedarf
Leitsatz: Die Überschreitung einer für Altenwohn- und Pflegeheime festgesetzten Höchstanzahl von Betten sollte genehmigt werden können, wenn begründeter Bedarf besteht und die Betreuungsqualität gesichert ist.Reihe Kärnten 2008_01_1 (Altenbetreuung im Bereich der Sozialhilfe); S. 12, TZ 11.1f
VT: 25.04.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Stationäre Betreuung; Finanzierung; Berücksichtigung des Pflegegeldes
Leitsatz: Bei Kostenbeteiligungen eines Sozialhilfeträgers sollte dieser (mittels gesetzlicher Änderung) verpflichtet werden, die Meldungen über stationäre Betreuungen gegenüber den das Pflegegeld auszahlenden Stellen unverzüglich zu erstatten.Reihe Kärnten 2008_01_1 (Altenbetreuung im Bereich der Sozialhilfe); S. 15, TZ 18.1f
VT: 25.04.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Stationäre Betreuung; Prüfung des Erfordernisses
Leitsatz: Die tatsächliche Erforderlichkeit einer Heimunterbringung sollte vor der Kostenübernahme durch die Gebietskörperschaft geprüft werden, sofern im Zuge des Pflegegeldverfahrens keine Abwägung von mobiler und stationärer Betreuung erfolgt.Reihe Kärnten 2008_01_1 (Altenbetreuung im Bereich der Sozialhilfe); S. 12f, TZ 13.1f
VT: 25.04.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Vergabe sozialer Dienste
Leitsatz: Soziale Dienste sind „nicht prioritäre Dienstleistungen“, die unter Beachtung der gemeinschaftlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbots zu vergeben sind (Bundesvergabegesetz 2006). Dabei wären zumindest eine Leistungsbeschreibung, die Festlegung objektivierbarer Kriterien für die Zuschlagserteilung und ein effektives Rechtsschutzverfahren erforderlich.Reihe Kärnten 2008_01_1 (Altenbetreuung im Bereich der Sozialhilfe); S. 9, TZ 7.1f
VT: 25.04.2008
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Geriatrie und Altenbetreuung; Österreichweite Entwicklung der Altenbetreuung
Leitsatz: Die Zusammenarbeit der Bundesländer im Bereich der Altenbetreuung sollte verstärkt werden, um Verfügbarkeit, Qualität und Preis der Leistungen zu vereinheitlichen.Reihe Kärnten 2008_01_1 (Altenbetreuung im Bereich der Sozialhilfe); S. 17f, TZ 22.1f
VT: 25.04.2008
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Gesundheitsförderung: Gesundheitsvorsorge durch Sonderkrankenanstalten; Aufgabe der Sozialversicherungsträger
Leitsatz: Die Sozialversicherungsträger sollten im Bereich der Gesundheitsvorsorge die Unterbringung von leichteren Fällen in kostengünstigeren Vertragseinrichtungen anstreben. Primäres Ziel einer hochwertig ausgestatteten Sonderkrankenanstalt sollte es nicht sein, durch einen „Patientenmix“ mit leichteren Fällen (Kurpatienten) die Durchschnittskosten je Patient möglichst gering zu halten. Vorzugsweise sollte das Bettenangebot auf die Anzahl der intensiv zu behandelnden Patienten reduziert werden.Reihe Bund 2004/5 (Rheuma-Sonderkrankenanstalten), S. 68f, TZ 3.1f.
VT: 22.10.2004
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Gesundheitsförderung; Koordination
Leitsatz: Zur besseren Koordination der Gesundheitsförderung soll ein mit den Förderungsgebern abgestimmtes mittelfristiges Gesundheitsförderungskonzept - mit regelmäßigen Evaluierungen – bestehen.Reihe Bund 2005/9 (Gesundheitsförderung durch das BMGF), S. 4, TZ 2.1f.
VT: 05.10.2005
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Gesundheitspersonal, Ausbildung und Besoldung; Arzthonorare; Verrechnung ohne Mitwirkung des Rechtsträgers; Höhe der Sondergebühr
Leitsatz: Die privatrechtliche Honorarbefugnis der leitenden Ärzte und die vertragliche Festlegung der Honorargebühren ohne Mitwirkung des Rechtsträgers sollte beendet werden. Anstelle der getrennten Anstalts– und Arztgebühren bzw. Arzthonorare sollte landesgesetzlich eine einzige Sondergebühr als Anspruch des Rechtsträgers geregelt werden. Die Höhe der Sondergebühr sollte dem erhöhten Sach– und Personalaufwand entsprechen.Reihe Bund 2006/12_9 (AKH Wien-Universitätskliniken, LKH Graz-Universitätskliniken, LKH Innsbruck-Universitätskliniken: Sondergebühren und Ärztehonorare), S. 104f, TZ 7.1f.
VT: 19.12.2006
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Gesundheitspersonal, Ausbildung und Besoldung; Chefärztlicher Dienst; Aufnahme sowie Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter
Leitsatz: Für die Aufnahme in den chefärztlichen Dienst sollten einheitliche Aufnahmekriterien definiert werden. Bei den Stellenbesetzungen sollte auf eine ausgewogene Mischung zwischen Fach– und Allgemeinmedizinern geachtet werden. Für den chefärztlichen Dienst sollten einheitliche Ausbildungsstandards festgelegt werden (mit sozialversicherungsrechtlichen und gesundheitsökonomischen Ausbildungsinhalten). Ein vereinheitlichtes, zertifiziertes Ausbildungsprogramm würde auch den Wechsel des medizinischen Personals zwischen den Krankenversicherungsträgern erleichtern. Auch für Ärzte sollte eine Grundausbildung eingeführt werden, deren erfolgreiche Absolvierung eine Voraussetzung für den erweiterten Kündigungsschutz sein sollte.Reihe Bund 2006/9 (Aufgabenerfüllung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Krankenversicherungsträger), S. 103f, TZ 22.1f.
Siehe auch Reihe Bund 2009_7_5 (Aufgabenerfüllung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Krankenversicherungsträger; Follow-up-Überprüfung), TZ 10 (Verwirklichung zugesagt, aber noch nicht vollständig umgesetzt)
VT: 05.09.2006
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Gesundheitspersonal, Ausbildung und Besoldung; Doppelhonorarbefugnis leitender Bundesärzte
Leitsatz: Die Doppelhonorarbefugnis der Klinikvorstände und Klinischen Abteilungsleiter von Universitätskliniken gegenüber den Patienten der Sonderklasse sollte abgeschafft und die bestehende Honorarbefugnis für die ambulante Behandlung von Privatpatienten dem Rechtsträger übertragen werden. Diese Maßnahme dient der Vereinheitlichung der Honorarbefugnis und zielt nicht auf eine Schlechterstellung leitender Ärzte.Reihe Bund 2006/12_9 (AKH Wien-Universitätskliniken, LKH Graz-Universitätskliniken, LKH Innsbruck-Universitätskliniken: Sondergebühren und Ärztehonorare), S. 109f, TZ 10.1f.
VT: 19.12.2006
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Gesundheitspersonal, Ausbildung und Besoldung; Honorarhöhe und –verteilung; Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten zwischen nachgeordneten und leitenden Ärzten
Leitsatz: Es sollten Honorarobergrenzen festgelegt und transparente Verteilungsregelungen geschaffen werden (allenfalls durch landesgesetzliche Regelungen). Ein Anspruch der Ärzte auf ein zusätzliches Entgelt sollte ausschließlich gegenüber dem Rechtsträger bestehen, um finanzielle Abhängigkeiten zwischen nachgeordneten und leitenden Ärzten zu vermeiden.Reihe Bund 2006/12_9 (AKH Wien-Universitätskliniken, LKH Graz-Universitätskliniken, LKH Innsbruck-Universitätskliniken: Sondergebühren und Ärztehonorare), S. 106f, TZ 8.1f.
VT: 19.12.2006
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Gesundheitspersonal, Ausbildung und Besoldung; Nebenbeschäftigungen als Konkurrenz zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen
Leitsatz: Durch dienstrechtliche Regelungen soll vermieden werden, dass Bundesärzte in Universitätskliniken Nebenbeschäftigungen ausüben, durch die die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen unerwünscht konkurrenziert werden.Reihe Bund 2000/1 (Universitätskliniken; Personalangelegenheiten), S. 103f, TZ 2.1f.
VT: 22.03.2000
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Gesundheitspersonal, Ausbildung und Besoldung; Sondergebühren, Arzthonorare und ärztliche Nebenbeschäftigungen
Leitsatz: Die Bereiche Sondergebühren, Arzthonorare und ärztliche Nebenbeschäftigungen sollten nach folgenden Grundsätzen neu geregelt werden: Festlegung einer einzigen Sondergebühr als Anspruch des Rechtsträgers, Verfügbarkeit der Rechtsträger der Krankenanstalten über die Sondergebühreneinnahmen, Schaffung einer einheitlichen Bezugsregelung der in Krankenanstalten tätigen Ärzte, Beendigung der Beteiligung der Ärzte an Ambulanzgebühren und Vermeidung der Konkurrenzierung öffentlicher Krankenanstalten durch ärztliche Nebenbeschäftigungen.Reihe Bund 2006/12_9 (AKH Wien-Universitätskliniken, LKH Graz-Universitätskliniken, LKH Innsbruck-Universitätskliniken: Sondergebühren und Ärztehonorare), S. 99f, TZ 2 und 3.1f.
VT: 19.12.2006
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Krankenanstaltenfinanzierung; Arzthonorare und Sondergebühren; Hausanteil
Leitsatz: Hausanteile (d.s. die dem Krankenhaus verbleibenden Anteile) an Sonderklassengebühren sollen so festgelegt sein, dass sie eine angemessene Gegenleistung für die Übernahme von Kosten (Anschaffung von benötigten Geräten) und des Risikos durch den Anstaltsträger darstellen. Deshalb sollte die Sondergebühr für die Unterbringung und Behandlung in der Sonderklasse landesgesetzlich festgesetzt werden.Reihe Bund 2006/12_9 (AKH Wien-Universitätskliniken, LKH Graz-Universitätskliniken, LKH Innsbruck-Universitätskliniken: Sondergebühren und Ärztehonorare), S. 107f, TZ 9.1f.
VT: 19.12.2006
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Krankenanstaltenfinanzierung; Landeskrankenanstalten; Finanzierung des Betriebsabganges
Leitsatz: Überträgt ein Land den Betrieb der Krankenanstalten an ein Unternehmen (zB. Krankenanstaltengesellschaft), sollte deren Finanzierung bedarfsorientiert erfolgen; dabei wären dem Unternehmen im Rahmen mehrjähriger Finanzpläne Globalbudgets zur Verfügung zu stellen und über den Gesundheitsfonds leistungsbezogen zu verrechnen. Darlehen zur Finanzierung des Betriebsabgangs sind nicht zweckmäßig.Reihe Steiermark 2008_05_3 (steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH (KAGes); S. 135f, TZ 5.1f
VT: 16.12.2008
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Krankenanstaltenfinanzierung; Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung (LKF)
Leitsatz: Die Einführung eines leistungsorientierten Abrechnungsmodells für die Krankenanstalten ist eine zweckmäßigere Grundlage zur Leistungserfassung und –abrechnung als die bis Ende 1996 gepflogene Abrechnung nach Pflegetagen. Aufbauend auf den bisherigen Ergebnissen wäre ein integratives Gesundheitssystem anzustreben.Reihe Bund 2000/4 (Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung), S. 5f, TZ 3.1f.
Reihe Wien 2000/2 (Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung), S. 5f, TZ 3.1f.
VT: 12.07.2000
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Krankenanstaltenfinanzierung; Sonderklasse; Widmung der Gebühren
Leitsatz: Künftig sollte gesetzlich normiert werden, dass die Einnahmen aus der Sonderklasse vermehrt dem Krankenanstaltenträger zukommen.Reihe Bund 2006/12_9 (AKH Wien-Universitätskliniken, LKH Graz-Universitätskliniken, LKH Innsbruck-Universitätskliniken: Sondergebühren und Ärztehonorare), S. 102f, TZ 5.1f.
VT: 19.12.2006
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Krankenanstaltenfinanzierung; Vorrangigkeit von Strukturverbesserungsmaßnahmen
Leitsatz: Im Hinblick auf die Finanzierung von Krankenanstalten tragen kostendämpfende Strukturverbesserungen (zB weiterer Abbau von Akutbetten und Reduktion des Leistungsangebots durch Kooperationen) mehr zu Einsparungen bei als betriebswirtschaftliche Optimierungsmaßnahmen.Reihe Bund 2003/5 (Hanusch-Krankenhaus der WGKK), S. 141f, TZ 9.1f.
So auch Reihe Steiermark 2008_05_3 (Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH (KAGes); S. 144ff., TZ 16
VT: 19.12.2003
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Krankenanstaltenwesen; Angebotsinduzierte Krankenanstaltenleistungen; Leistungsangebotsentwicklung
Leitsatz: Durch die Angebotsinduzierung der Leistungen von Krankenanstalten – sie erbringen Versorgungsleistungen, die medizinisch nicht oder nicht ausreichend notwendig sind - wird der Haushalt einer Gebietskörperschaft in erheblichem Ausmaß belastet. Das Modell der Leistungsangebotsentwicklung kann wichtige Voraussetzungen für eine notwendige Regulierung in regionaler, mengenmäßiger, qualitativer sowie auf Versorgungsstufen abgestimmter Hinsicht schaffen. Damit könnte die medizinisch notwendige Versorgung in Hinkunft deutlich effektiver und unter geringerer Belastung des Landeshaushaltes erfolgen. Solche Modelle sollten daher konsequent umgesetzt werden.Reihe Kärnten 2006/1_1 (Stationäre Versorgungskapazitäten der Kärntner Fondskrankenanstalten), S. 44f, TZ 8.1f.
VT: 27.02.2006
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Krankenanstaltenwesen; Angliederungsverträge; Zweckmäßigkeit
Leitsatz: Der Abschluss eines Angliederungsvertrages mit einem Vertragspartner, der gleichzeitig in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Konsiliarfacharzt einer Krankenanstalt steht und ärztlicher Leiter einer privaten Sonderkrankenanstalt sowie Geschäftsführer einer privaten Betreibergesellschaft ist, ist nicht zweckmäßig. Durch diese Vorgangsweise würden angebotsinduzierte Nachfragen nach bestimmten fachärztlichen Leistungen und damit verbundene private Interessen begünstigt. Es ist auch zu bemängeln, wenn der Angliederungsvertrag weder Regelungen über Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen noch eine transparente Regelung zur Nutzung der Einrichtungen der öffentlichen Krankenanstalt enthält.Reihe Kärnten 2006/1_2 (Angliederungsverträge), S. 56f, TZ 3.1f.
VT: 27.02.2006
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Krankenanstaltenwesen; Aufnahme- und Entlassungsmanagement
Leitsatz: Eine zentrale Aufnahme von Patienten bzw. eine zentrale Vergabe von Betten in einer Krankenanstalt ist geeignet, eine gleichmäßige Auslastung der Abteilungen, einen ausgewogenen Personaleinsatz und eine dem Krankheitsbild entsprechende Einweisung in die jeweilige Abteilung zu erzielen. Ein bestehendes Entlassungsmanagement zur Überleitung der Patienten in die häusliche Pflege sollte von allen Abteilungen einer Krankenanstalt genutzt werden können.Reihe Bund 2003/5 (Hanusch-Krankenhaus der WGKK), S. 145f, TZ 14.1f
VT: 19.12.2003
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Krankenanstaltenwesen; Belagsdauerreduktionen durch Ausschöpfung des tagesklinischen Potentials
Leitsatz: Die Senkung der Belagsdauer ist von wesentlicher Bedeutung zur Erzielung von Kostenreduktionen. Die Gebietskörperschaft bzw. die Betriebsgesellschaft sollte daher bestrebt sein, Belagsdauerreduktionen, z.B. durch die Ausschöpfung des tagesklinischen Potenzials, zu erzielen.Reihe Vorarlberg 2006/1_2 (Landeskrankenhaus Hohenems), S. 20f, TZ 3.1f und 4.1f.
So auch: Reihe Steiermark 2008_05_3 (steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH (KAGes); S. 146f, TZ 17; Reihe Wien 2010_01_02 (Orthopädien in ausgewählten Wiener Spitälern), S. 80f., TZ 13
VT: 21.06.2006
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Krankenanstaltenwesen; Bettenauslastung; Patientenaufnahme vor Operationsterminen
Leitsatz: Der Tag der Patientenaufnahme wäre möglichst nahe zum Operationstermin hin zu verlagern.Reihe Wien 2010_01_02 (Orthopädien in ausgewählten Wiener Spitälern), S. 93f., TZ 22
VT: 25.02.2010
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Krankenanstaltenwesen; Einsparungspotenziale im Bereich der Krankenanstalten einer Gebietskörperschaft
Leitsatz: Eine Ausschöpfung des maximalen mittel– bzw. langfristig Einsparungspotenzials im Bereich der Krankenanstalten einer Gebietskörperschaft erfordert weitreichende Eingriffe in die bestehende Standort– und Organisationsstruktur sowie in weiterer Folge beim Personalwesen. Dies wäre unter den nachstehenden Prämissen umsetzbar:- Konzentration der stationären Kapazitäten und Anpassung der Standorte an optimale Betriebsgrößen für Krankenanstalten (ca. 500 bis 900 Betten);
- Schaffung optimaler Fächeranordnungen und optimal dimensionierter Sekundärbereiche; Ausschöpfung von Kooperationsmöglichkeiten, optimale aufbau– und ablauforganisatorische Strukturen;
- weitgehende Vermeidung der Angebotsinduzierung;
- Verkürzung der Verweildauer und Erweiterung der tagesklinischen Versorgung;
- Anpassung bzw. Reduzierung des Personalstandes auf das betriebsnotwendige Ausmaß;
- Verlagerung von Kapazitäten in kostengünstigere Versorgungsbereiche.
Reihe Kärnten 2006/1_1 (Stationäre Versorgungskapazitäten der Kärntner Fondskrankenanstalten), S. 48f, TZ 9.1f.
VT: 27.02.2006
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Krankenanstaltenwesen; Fachschwerpunkte; Anbindungsvereinbarung - Inhalte
Leitsatz: Im Rahmen der Führung von Fachschwerpunkten - reduzierte Organisationsformen insb. zur Abdeckung von Versorgungslücken in bestimmten medizinischen Fächern - sollten die Anbindungsvereinbarungen (zwischen Fachschwerpunkt und bettenführender Abteilung desselben Faches) ua. folgende Regelungen enthalten:- Ausreichende Anzahl der von einem ärztlichen Vertreter der Fachabteilung vorzunehmenden Visitationen vor Ort.
- Leistungskatalog,
- Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie Festlegung der Art ihrer Dokumentation.
Reihe Burgenland 2008_04_1 (Burgenländische Krankenanstalten-Gesellschaft mbH), S. 22f; TZ 15.1f
VT: 16.12.2008
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Krankenanstaltenwesen; Klinisches Institut; Dokumentation und Analyse von Leistungsdaten
Leitsatz: Erst eine systematische Dokumentation und Analyse von Leistungsdaten (hier: am klinischen Institut für Pathologie) ermöglicht eine fundierte Planung und Steuerung der Institutsgebarung.Reihe Bund 2006/12_10 (AKH Wien; Klinisches Institut für Pathologie), S. 182f, TZ 3.1f.
VT: 19.12.2006
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Krankenanstaltenwesen; Klinisches Institut; Evaluierung des Personaleinsatzes
Leitsatz: Der notwendige Personaleinsatz eines klinischen Institutes (hier: für Pathologie) sollte auf Basis IT-unterstützt gewonnener Leistungsdaten und Daten der Leistungserbringung evaluiert werden.Reihe Bund 2006/12_10 (AKH Wien; Klinisches Institut für Pathologie), S. 184f, TZ 4.1f.
VT: 19.12.2006
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Krankenanstaltenwesen; Klinisches Institut; Facharztordination des Institutsleiters; Nebenbeschäftigungen allgemein
Leitsatz: Ärztliche Nebenbeschäftigungen sollen nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen für öffentliche Krankenanstalten führen; allenfalls sollten Nebenbeschäftigungen gesetzlich eingeschränkt werden. Der Dienstgeber sollte regelmäßig aktualisierte Informationen über die Art und das Ausmaß von Nebenbeschäftigungen einholen, um die Zulässigkeit bzw. die bereits erteilten Genehmigungen zu prüfen.Reihe Bund 2006/12_10 (AKH Wien; Klinisches Institut für Pathologie), S. 191f, TZ 11.1f.
VT: 19.12.2006
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Krankenanstaltenwesen; Klinisches Institut; Zeit und Ort von Nebenbeschäftigungen
Leitsatz: Nebenbeschäftigungen sollten auf ihre Vereinbarkeit mit Dienstpflichten überprüft und für deren Zulässigkeit klare und verbindliche Kriterien festgelegt werden. Nebenbeschäftigungen, die stundenweise Freistellungen während der regulären Dienstzeit erfordern, sollten untersagt werden.Reihe Bund 2006/12_10 (AKH Wien; Klinisches Institut für Pathologie), S. 195f, TZ 12.1f.
So auch Reihe Wien 2010_01_02 (Orthopädien in ausgewählten Wiener Spitälern), S. 99f., TZ 28
Sinngemäß auch: Reihe Bund 2009/13, Sanitätswesen im Bundesheer – Militärische Planungen; S: 25, TZ 15.
VT: 19.12.2006
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Krankenanstaltenwesen; Kooperation von Krankenanstalten
Leitsatz: Es sollten alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Krankenanstalten auch auf wirtschaftlichem und administrativem Gebiet geprüft und für alle Beteiligten vorteilhafte, tragfähige und kostensparende Modelle der Zusammenarbeit entwickelt sowie zügig umgesetzt werden. Durch die gemeinsame Auslagerung von Leistungen an externe Anbieter können weitere Kostenvorteile ohne Qualitätsverluste erwartet werden.Reihe Kärnten 2005/4 (Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Elisabethinen Klagenfurt), S. 19f, TZ 9.1f.
VT: 08.06.2005
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Krankenanstaltenwesen; Kooperation von Krankenanstalten; Umsetzung; Gestaltungsspielraum der Rechtsträger
Leitsatz: Bei der Kooperation von Krankenanstalten mit verschiedenen Gebietskörperschaften als Rechtsträger verfügen diese über einen Gestaltungsspielraum, der vom Abschluss von Leistungsverträgen bis hin zur Gründung öffentlich–rechtlicher oder privatrechtlicher Körperschaften — in Form einer Betriebsführungs– oder einer Rechtsträgergesellschaft — reicht. Auch die Geschäftsführung durch einen schon bestehenden Rechtsträger ist möglich. Durch eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung könnten die zwischen den Gebietskörperschaften noch nicht abgeklärten Fragen der Rechtsträgerschaft sowie der Finanzierung gelöst werden. Im Falle einer gebietskörperschaftenübergreifenden Geschäftsführung sind für die Kostenaufteilung bzw. die Dotierung aus den Landesfonds mehrere finanztechnische Modelle vorhanden (zB budgetorientierte Finanzierungsformen oder leistungsbezogene Finanzierungsmodalitäten auf Basis von Daten der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung). In den Bereichen Rechnungswesen, Diensthoheit und Informationstechnik könnte auf bereits österreichweit realisierte Modelle zur Lösung von Schnittstellen im Falle von Ausgliederungen zurückgegriffen werden.Reihe Burgenland 2002/3 (LKH Kittsee; Kooperationsmöglichkeiten), S. 16, TZ 9.1f
VT: 24.10.2002
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Krankenanstaltenwesen; Kooperationen von Krankenanstalten im klinischen Bereich
Leitsatz: Neben Kooperationen in der Betriebsführung sollte vor allem die Zusammenarbeit in den kostenintensiven klinischen Bereichen forciert werden.Reihe Steiermark 2009_03_2 (Landeshauptstadt Graz: Kooperationen im Krankenhausbereich), S. 106ff., TZ 35 und 36
VT: 24.06.2009
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Krankenanstaltenwesen; Kooperationsmaßnahmen
Leitsatz: Aufgrund der zunehmenden Finanzierungsproblematik im Krankenanstaltenwesen und der erhöhten Konsolidierungserfordernisse der öffentlichen Haushalte sind wirtschaftliche und medizinische Kooperationen notwendig.Reihe Niederösterreich 2002/8 (KH Hainburg; Kooperationsmöglichkeiten), S. 6, TZ 2.1f.
VT: 24.10.2002
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Krankenanstaltenwesen; Kostengünstigste Leistungserbringung
Leitsatz: Bei Entscheidungen über das jeweils vorzuhaltende Leistungsangebot ist zu beachten, dass Leistungen grundsätzlich dort erbracht werden sollten, wo dies — bei gleicher Qualität — am kostengünstigsten möglich ist.Reihe Steiermark 2006/5_1 (Krankenhaus der Elisabethinen Graz), S. 6f, TZ 3.1f.
VT: 14.11.2006
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Krankenanstaltenwesen; Krankenhaus-Konzept; Reduktion stationärer zugunsten ambulanter Leistungen
Leitsatz: Ein modernes Krankenhaus-Konzept sollte nicht nur auf die Beibehaltung des bestehenden Leistungsangebots ausgerichtet sein, sondern auch – neben mehreren Möglichkeiten, wie die Kooperation mit anderen Krankenhäusern – die Reduktion des stationären zugunsten des ambulanten Leistungsangebots forcieren.Reihe Bund 2003/5 (Hanusch-Krankenhaus der WGKK), S. 138, TZ 3.1f
VT: 19.12.2003
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Krankenanstaltenwesen; Krankenhaushygiene; Qualitätssicherung
Leitsatz: Anstatt auf eine organisationsbezogene Qualitätssicherung wäre verstärkt auf eine ergebnisorientierte Qualitätssicherung in der Krankenhaushygiene zu achten.Reihe Wien 2010_01_02 (Orthopädien in ausgewählten Wiener Spitälern), S. 100f., TZ 29
VT: 25.02.2010
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Krankenanstaltenwesen; Krankenhausneubau; Bettenabbau und Leistungsverlagerung
Leitsatz: Aus Kostengründen sollte auf den Aufbau überdimensionierter Kapazitäten an Spitalsbetten verzichtet werden. Weiters sollten nach Möglichkeit verfügbare, gering ausgelastete Kapazitäten alternativ genutzt werden.Reihe Bund 2007/10_4 (Unfallchirurgische Versorgung der Landeshauptsstadt Linz), S. 140f, TZ 2.1f.
VT: 03.07.2007
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Krankenanstaltenwesen; Leistungserbringung im stationären Bereich; Intentionen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
Leitsatz: Es widerspricht den Intentionen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung, wenn zuvor ambulant erbrachte Leistungen in den stationären Bereich verlagert werden.Reihe Bund 2003/5 (Hanusch-Krankenhaus der WGKK), S. 139, TZ 4.1f.
VT: 19.12.2003
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Krankenanstaltenwesen; Leistungserbringung im stationären Bereich; Pflegefälle
Leitsatz: Die Betreuung von Pflegefällen sollte sowohl wegen der speziellen Pflegeart als auch aus Kostengründen nicht in Akutkrankenanstalten erfolgen.Reihe Bund 2003/5 (Hanusch-Krankenhaus der WGKK), S. 140f, TZ 7.1f.
VT: 19.12.2003
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Krankenanstaltenwesen; Leistungsspektrum von Krankenanstalten; fehlende Abgrenzung
Leitsatz: Die fehlende Abgrenzung des Leistungsspektrums einer Krankenanstalt kann bewirken, dass bei Ausschreibungen von Primariaten die Anforderungsprofile weit über dem Leistungsangebot einer erweiterten Standardversorgung liegen, was in weiterer Folge zu überhöhten medizintechnischen Investitionen führt.Reihe Tirol 2006/1_2 (Bezirkskrankenhaus Kufstein), S. 30f, TZ 3.1f.
VT: 09.02.2006
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Krankenanstaltenwesen; Medizinische Struktur- und Angebotsplanung
Leitsatz: Eine länderübergreifende medizinische Struktur- und Angebotsplanung sollte vordringlich angestrebt werden.Reihe Burgenland 2008_04_1 (Burgenländische Krankenanstalten-Gesellschaft mbH), S. 18; TZ 11.1f
So auch: Reihe Steiermark 2008_05_3 (Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH (KAGes); S. 147, TZ 18
VT: 16.12.2008
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Krankenanstaltenwesen; OP-Organisation
Leitsatz: Eine OP–Organisation sollte die wirtschaftliche und zweckmäßige Führung dieses kostenintensivsten Bereiches einer Krankenanstalt — zwischen 25 % und 50 % der Kosten eines operierten Patienten fallen im OP–Bereich an — gewährleisten.Reihe Wien 2007/1_3 (Sanatorium Hera), S. 42f, TZ 7.1f.
So auch Reihe Wien 2010_01_02 (Orthopädien in ausgewählten Wiener Spitälern), S. 89f., TZ 20
VT: 21.03.2007
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Krankenanstaltenwesen; Personalkosten im Ärztebereich einer Krankenanstalt
Leitsatz: Zur Erzielung einer mittelfristigen Dämpfung der Personalkosten im Ärztebereich sollte die Effizienz der Leistungserbringung durch einen flexibleren Personaleinsatz erhöht werden. Die schnelle Verfügbarkeit von Ärzten stellt ein Qualitätskriterium bei der Versorgung von Patienten dar.Reihe Oberösterreich 2007/6_1 (Unfallchirurgische Versorgung der Stadt Linz), S. 16f, TZ 5.1f.
So auch: Reihe NÖ 2009_04_01 (Landesklinikum St. Pölten-Lilienfeld; Follow-up-Überprüfung), S. 65f., TZ 5; Reihe Wien 2010_01_02 (Orthopädien in ausgewählten Wiener Spitälern), S. 97f., TZ 26; Reihe Bund 2010_03_02 (Unfallchirurgische Versorgung der Landeshauptstadt Linz; Follow-up-Überprüfung), S. 64f., TZ 2
VT: 03.07.2007
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Krankenanstaltenwesen; Qualitätssicherung; Postoperative Dokumentation; Hüftendoprothetik
Leitsatz: Nicht nur vor, sondern auch nach einem operativen Eingriff an den Hüftgelenken wäre das Ausmaß der Beeinträchtigung anhand eines objektiven Messwertes (Harris Hip Score) zu erfassen.Reihe Wien 2010_01_02 (Orthopädien in ausgewählten Wiener Spitälern), S. 78f., TZ 11
VT: 25.02.2010
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Krankenanstaltenwesen; Sonderklassebetten
Leitsatz: Zur Erzielung zusätzlicher Erträge könnten vorhandene Sonderklassebetten stärker genutzt werden.Reihe Bund 2002/4 (UKH Graz der AUVA), S. 233, TZ 7.1f
VT: 23.12.2002
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Krankenanstaltenwesen; Sonderkrankenanstalten; Mindestqualitätsstandards für Therapien
Leitsatz: Im Therapiebereich sollten Mindestqualitätsstandards für Sonderkrankenanstalten verbindlich definiert werden. Wegen der für eine Sonderkrankenanstalt erforderlichen hohen Behandlungsqualität sollte die im Therapiebereich vorgesehene Personalausstattung nicht unterschritten werden.Reihe Bund 2004/5 (Rheuma-Sonderkrankenanstalten), S. 75f, TZ 9.1f.
VT: 22.10.2004
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Krankenanstaltenwesen; Sonderkrankenanstalten; Patientenanalyse; Ziele der Rehabilitation bzw. des Heilverfahrens
Leitsatz: Die qualitativ hochwertige Einrichtung einer Sonderkrankenanstalt sollte grundsätzlich nur für Patienten zur Verfügung stehen, welche die dort angebotenen Therapien wirklich benötigen. Die Rehabilitationsfähigkeit der Patienten sollte bereits vor deren Einweisung in eine solche Anstalt verstärkt überprüft werden.Reihe Bund 2004/5 (Rheuma-Sonderkrankenanstalten), S. 74f, TZ 8.1f.
VT: 22.10.2004
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Krankenanstaltenwesen; Sonderkrankenanstalten; Rehabilitation; Definition der Leistungen
Leitsatz: Alle von den Sozialversicherungsträgern angebotenen Leistungen wären klar und einheitlich zu definieren, um einen gleichen Zugang für Patienten mit gleicher Indikation zur Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge sicherzustellen sowie die Rechtssicherheit zu verstärken.Reihe Bund 2004/5 (Rheuma-Sonderkrankenanstalten), S. 66f, TZ 2.1f.
VT: 22.10.2004
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Krankenanstaltenwesen; Standortgarantie
Leitsatz: Gebietskörperschaften sollten im Regelfall keine Standortgarantien für Krankenanstalten abgeben, weil dadurch die Schaffung effizienter und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen erschwert wird. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sollte auf eine Abstimmung des Leistungsangebotes der Krankenanstalten eines Landes mit jenem anderer Rechtsträger hingewirkt werden.Reihe Vorarlberg 2006/1_2 (Landeskrankenhaus Hohenems), S. 17f, TZ 2.1f.
So auch: Reihe Burgenland 2008_04_1 (Burgenländische Krankenanstalten-Gesellschaft mbH), S. 8f.; TZ 2; Reihe Steiermark 2008_05_3 (steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH (KAGes); S. 132, TZ 2
VT: 21.06.2006
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Krankenanstaltenwesen; Stationäre Krankenversorgung; Konzentration der Finanzmittel in einem Fonds
Leitsatz: Die Finanzmittel zur Finanzierung der stationären Krankenversorgung sollten in einem Fonds konzentriert werden, um eine leistungsbezogene Verteilung sichern zu können.Reihe Burgenland 2008_04_1 (Burgenländische Krankenanstalten-Gesellschaft mbH), S. 9; TZ 3.1f
So auch: Reihe Steiermark 2008_05_3 (Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH (KAGes); S. 132ff., TZ 3
VT: 16.12.2008
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Krankenanstaltenwesen; Struktur der Leistungsspektren
Leitsatz: Von den Krankenanstalten gehen auch wesentliche volkswirtschaftliche Impulse aus. Langfristig sind aus volkswirtschaftlicher Sicht jedoch möglichst effiziente Strukturen notwendig. Es ist daher ein weiterer Abbau stationärer Kapazitäten erforderlich (vgl. andere europäische Staaten).Reihe Kärnten 2006/1_1 (Stationäre Versorgungskapazitäten der Kärntner Fondskrankenanstalten), S. 18f, TZ 2.1f.
VT: 27.02.2006
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Krankenanstaltenwesen; Wartezeit bei planbaren Operationen
Leitsatz: Um die Wartezeiten bei planbaren Operationen zu verkürzen, wäre im Rahmen eines OP-Managements die Ablauforganisation im Hinblick auf eine zweckmäßige Dienstplangestaltung zu verbessern. OP-Tische wären interdisziplinär zu nützen und die zeitlichen Verfügbarkeiten der OP-Einrichtungen generell zu erhöhen.Reihe Bund 2002/4 (UKH Graz der AUVA), S. 232, TZ 6.1f
VT: 23.12.2002
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Krankenanstaltenwesen; Wirtschaftliche Betriebsführung einer Krankenanstalt
Leitsatz: Die wirtschaftliche Betriebsführung einer Krankenanstalt kann auch Auslagerungen von Leistungen an externe Anbieter einschließen, sofern diese ein besseres Preis–Leistungs–Verhältnis aufweisen. Die Auslagerungen sollten jedoch zu deutlichen Kostenreduktionen ohne Qualitätsverluste führen.Reihe Kärnten 2005/4 (Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Elisabethinen Klagenfurt), S. 13f, TZ 3.1f.
VT: 08.06.2005
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Patientenentschädigung; Allgemeines; österreichweit einheitliche Praxis
Leitsatz: Auf eine österreichweit möglichst gleiche Entschädigungspraxis sollte hingewirkt werden. Hiezu sollten bestehende Unterschiede in der Entschädigungspraxis analysiert, Vorschläge zur Harmonisierung ausgearbeitet sowie mit dem Aufbau einer zentralen Entscheidungsdatenbank begonnen werden. Bei der diesbezüglichen Initiierung und Koordination wäre auf die fachliche Kompetenz und die bereits vorhandenen Ressourcen der Patientenanwaltschaften und der Patientenentschädigungsfonds zurückzugreifen.Reihe Wien 2008_03_1 (Patientenentschädigungsfonds der Länder Niederösterreich, Steiermark und Wien); S. 6f u 9f, TZ 2 u 4.1f
VT: 28.05.2008
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Patientenentschädigung; Beiträge; Einhebung
Leitsatz: Die Einhebung des Patientenentschädigungsbeitrages bei den Patienten der Sonderklasse ist mit erheblichen organisatorischen Problemen verbunden. Die Aufbringung dieser Beiträge aus den Versicherungszahlungen sowie aus dem Anstaltsbudget entspricht wiederum nicht der gesetzlichen Vorgabe. Um den Krankenanstalten eine vollziehbare, praxisorientierte und verwaltungsökonomische Aufbringung zu ermöglichen, sollte die geltende Rechtsgrundlage für die Einhebung des Patientenentschädigungsbeitrages der Sonderklasse überprüft und allenfalls neu geregelt werden.Reihe Wien 2008_03_1 (Patientenentschädigungsfonds der Länder Niederösterreich, Steiermark und Wien); S. 12f, TZ 5.1f
VT: 28.05.2008
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Patientenentschädigung; Fondsmittel; Erwirtschaftung von Zinserträgen
Leitsatz: Unterlässt die Patientenanwaltschaft die Erwirtschaftung von Zinserträgen bei veranlagten Fondsmitteln, verstößt sie gegen die von ihr wahrzunehmenden wirtschaftlichen Interessen der zu entschädigenden Patienten.Reihe Wien 2008_03_1 (Patientenentschädigungsfonds der Länder Niederösterreich, Steiermark und Wien); S. 20f, TZ 9.1f
VT: 28.05.2008
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Patientenentschädigung; Fondsmittel; Verrechnung
Leitsatz: Im Sinne einer klaren haushaltsrechtlichen und gebarungsmäßigen Zuordnung der Mittel eines Patientenentschädigungsfonds sollte entweder eine Verrechnung auf einem eigenen Haushaltsansatz oder die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgen.Reihe Wien 2008_03_1 (Patientenentschädigungsfonds der Länder Niederösterreich, Steiermark und Wien); S. 19f, TZ 8.1f
VT: 28.05.2008
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Pflegewesen; Anstaltspflege; Auslagerung von Teilleistungen
Leitsatz: Die Auslagerung von Teilleistungen der Anstaltspflege auf den extramuralen Bereich auf Kosten der Krankenversicherungsträger ist nicht zulässig.Reihe Bund 2004/7 (Heilmittel und Heilbehelfe: Follow up-Überprüfung), S. 213, TZ 18.1f.
VT: 20.12.2004
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Pflegewesen; geistige und psychische Behinderungen; Begutachtungsstandards und Einstufungskriterien
Leitsatz: Es sollten österreichweit eigene Begutachtungsstandards und Einstufungskriterien für geistige und psychische Behinderungen erarbeitet werden.Reihe Wien 2008_05_1 (Land Wien: Vollzug des Wiener Pflegeldgesetzes und des Bundespflegeldgesetzes), S. 10f, TZ 6.1f.
VT: 15.09.2008
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Pflegewesen; Medizinische Rehabilitation als Pflichtleistung
Leitsatz: Die medizinische Rehabilitation sollte von einer Pflichtaufgabe in eine Pflichtleistung umgewandelt werden, um die Möglichkeiten zur gerichtlichen Durchsetzung allfälliger Ansprüche auf medizinische Rehabilitation zu verbessern.Reihe Bund 2004/7 (Heilmittel und Heilbehelfe: Follow up-Überprüfung), S. 213, TZ 18.1f.
VT: 20.12.2004
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Pflegewesen; Opferfürsorge; Kompetenzbereiche von Bund und Ländern
Leitsatz: Die Vollzugskompetenzen für Leistungsbezieher nach dem Opferfürsorgegesetz sollten österreichweit gebündelt werden. Die Administration der Personengruppen im Bereich Opferfürsorge und auch der pensionierten beamteten Landeslehrer wäre zweckmäßigerweise an Organe des Bundes zu übertragen. Damit könnten die Ausgaben– und Aufgabenverantwortlichkeit zusammengeführt sowie unnötiger Verwaltungsaufwand, z.B. durch Kompetenzwechsel innerhalb einer Verwaltungseinheit, vermieden werden.Reihe Wien 2008_05_1 (Land Wien: Vollzug des Wiener Pflegegeldgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes), S. 14f, TZ 9.1f.
VT: 15.09.2008
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Pflegewesen; Pflegegeld; Abgrenzung des Pflegebedarfs in der Unfallversicherung; Pauschalbetrag für den akausalen Anteil an Pflegegeld und Verwaltungsaufwand
Leitsatz: Nicht alle gesundheitlichen Einschränkungen von Pflegebedürftigen mit 100% Unfallrente sind medizinisch präzise von langzeitlichen Unfallfolgen abgrenzbar; auch ist die Höhe des nicht auf den Unfall zurückzuführenden (akausalen) Pflegbedarfs meist gering. Daher sollte ein Pauschalbetrag für den akausalen Anteil an Pflegegeld und Verwaltungsaufwand ermittelt und vom Bund an die Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung vergütet werden.Reihe Bund 2009_04_3 (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 79f, TZ 6.1f
So auch Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 26f, TZ 7
VT: 04.03.2009
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Pflegewesen; Pflegegeld; Amtshilfe
Leitsatz: Von einer Privatvergütung an Amtsärzte für ärztliche Begutachtungen wäre abzusehen. Die Amtshilfe zwischen den Ländern sollte einheitlich und unentgeltlich durchgeführt werden.Reihe Wien 2008_05_1 (Land Wien: Vollzug des Wiener Pflegegeldgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes), S. 18f, TZ 12.1f.
So auch Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 50f., TZ 20
VT: 15.09.2008
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Pflegewesen; Pflegegeld; Auszahlung einheitlich im Nachhinein
Leitsatz: Mittels Novellierung der Pflegegeldgesetze wäre dafür zu sorgen, dass in künftigen Fällen alle Entscheidungsträger das Pflegegeld einheitlich am Ende des Kalendermonats auszahlen.Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 33f, TZ 11
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; Begutachtungshonorare; einheitliche Tarife
Leitsatz: Für die Honorierung der Pflegegeldgutachten sollten österreichweit einheitliche Tarife und Aufwandsersätze vereinbart werden.Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 48f., TZ 19
So auch Reihe Wien 2008_05_1 (Land Wien: Vollzug des Wiener Pflegegeldgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes), S. 17f, TZ 11.1f.
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; Bundespflegegeld-Datenbank; Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Eingabe
Leitsatz: Das Sozialressort des Bundes und die Länder sollten dafür sorgen, dass alle Entscheidungsträger zur richtigen und vollständigen Eingabe in die Bundespflegegeld-Datenbank verpflichtet werden.Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 24ff, TZ 6
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; Deckungsgrad
Leitsatz: Das pauschal und ohne Berücksichtigung des individuellen Aufwands für Pflegeleistungen gewährte Pflegegeld, das auch nicht laufend der Inflation angepasst wird, deckt nur einen geringen Anteil am erforderlichen Pflegebedarf. Im Rahmen der häuslichen Pflege durch Angehörige stellt das Pflegegeld daher ein Entlastungsangebot dar; ist externe Unterstützung notwendig, ergeben sich teils beträchtliche Finanzierungslücken.Reihe Bund 2007/12_3 (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes), S. 75f, TZ 6.1f.
VT: 20.09.2007
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Pflegewesen; Pflegegeld; Gefahr der Verwahrlosung und Unterversorgung; Prüfung des Pflegezustandes; Qualitätssicherung
Leitsatz: Fälle, in denen den Pflegebedürftigen Verwahrlosung oder Unterversorgung droht, bedürfen einer gesonderten Erfassung ua. im Hinblick auf die Festlegung von Nachuntersuchungen. Weiters sollten Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Pflege in diesen Fällen, wie Hausbesuche zur Beratung und Information, gesetzt werden.Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes), S. 39f., TZ 15
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; grundsätzlicher Reformbedarf; einheitliche Rechtsgrundlagen; Konkretisierung der Einstufungskriterien; gleiche Kriterien
Leitsatz: Für die Gewährung des Pflegegeldes wäre eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen, in der auch die konkretisierenden Regeln zur Einstufung enthalten sind. Dadurch wären für alle Entscheidungsträger und die Gerichte dieselben Kriterien maßgeblich.Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 15ff, TZ 3
Siehe auch Reihe Bund 2007/12_3 (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes), S. 73f, TZ 4.1f.
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; grundsätzlicher Reformbedarf; Verringerung der Anzahl der Entscheidungsträger und bescheiderlassenden Stellen; einheitlicher Vollzug und einheitliche Aufsicht
Leitsatz: Durch legistische Maßnahmen sollte die Anzahl der Entscheidungsträger und der bescheiderlassenden Stellen in Pflegegeldangelegenheiten verringert werden. Österreichweit wäre mit einem Rechtsträger, der in jedem Bundesland eine Landesstelle unterhält, das Auslangen zu finden.Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vollziehung in Pflegegeldangelegenheiten sollte die Aufsicht beim Sozialressort des Bundes (dzt. BMASK) konzentriert werden
Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 16ff, TZ 4
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; Kostenregelung für bestimmte Unternehmen; Gleichstellung mit anderen privaten Dienstgebern; gesetzliche Änderung
Leitsatz: Mittels Novellierung des Bundespflegegeldgesetzes sollten die für bestimmte Unternehmen geltenden Regeln über Kostentragung und Kostenersatz (zB. für die ÖBB- Dienstleistungs Gesellschaft mbH) so geändert werden, dass eine Gleichstellung mit anderen privaten Dienstgebern eintritt.Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 40ff, TZ 16
Siehe auch Reihe Bund 2009_04_4 ÖBB- Dienstleistungs Gesellschaft mbH; Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes, S. 102ff., TZ 4 und 5
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; Nachvollziehbarkeit der Entscheidung; Überprüfbarkeit durch Pflegegeldwerber
Leitsatz: Pflegegeldentscheidungen sollten die Angaben enthalten, die den Pflegegeldwerbern die Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Einstufung ermöglichen (insb. Pflegestunden und Pflegemaßnahmen).Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 38f, TZ 14
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; Pflegegeldteilungen bei Selbstzahlern; Verrechnung des Pflegegeldes bei stationärer Verpflegung
Leitsatz: Bei Selbstzahlern sollten grundsätzlich keine Pflegegeldteilungen vorgenommen werden; zudem dürfte nur der entsprechende Anteil des Pflegegeldes bis zur Höhe der Heimkosten einbehalten werden.Reihe Wien 2008_05_1 (Land Wien: Vollzug des Wiener Pflegeldgesetzes und des Bundespflegeldgesetzes), S. 27f, TZ 22.1f.
VT: 15.09.2008
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Pflegewesen; Pflegegeld; Pflegegeldteilungen; einfachere, pauschalierte Abwicklung der Zahlungen
Leitsatz: In Fällen der Pflegegeldteilung wäre durch Novellierungen der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder eine einfachere, pauschalierte Abwicklung der Zahlungen zwischen den Pflegegeld auszahlenden Stellen und den Sozialhilfeträgern vorzusehen.Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 35ff, TZ 12
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; Pflegestufen; Gleichbehandlung bei der Einstufung der Pflegegeldwerber
Leitsatz: Im Interesse der Gleichbehandlung der Pflegegeldwerber sollten die Entscheidungsträger die verfügbaren statistischen Daten betreffend die Pflegegeldeinstufungen heranziehen. Dadurch könnten ungerechtfertigte Einstufungsunterschiede – z.B. nach Berufsgruppen oder regionaler Herkunft – vermieden werden.Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 51ff, TZ 21
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; Ruhen bei stationärer Aufnahme; händische Bearbeitung; Einführung der Chipkarte (e–card)
Leitsatz: Die möglichst rasche Einführung der Chipkarte (e–card) für Krankenanstalten würde beitragen, die Bearbeitungen im Zusammenhang mit dem Ruhen von Pflegegeld bei stationären Krankenhausaufenthalten weniger arbeitsaufwendig zu gestalten.Reihe Bund 2007/12_3 (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes), S. 81f, TZ 15.1f.
So auch Reihe Bund 2009_04_3 (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 87f., TZ 15
VT: 29.09.2007
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Pflegewesen; Pflegegeld; Rückforderung von Übergenüssen; einheitliche Bagatellgrenze
Leitsatz: Die Vorgangsweise der Entscheidungsträger bei der Rückforderung von Übergenüssen wäre zu vereinheitlichen; eine einheitliche Bagatellgrenze sollte festgelegt werden.Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 37f, TZ 13
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; soziale Bedeutung
Leitsatz: Die hohe soziale Bedeutung des Pflegegeldes wird daraus ersichtlich, dass jene Personen vermehrt Pflegegeld benötigten, die während ihrer Berufstätigkeit besonderen Arbeitsbelastungen ausgesetzt waren und zumeist auch nur ein geringes Einkommen bezogen haben.Reihe Bund 2009_04_3 (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 77f, TZ 4.1f
So auch sinngemäß Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 51ff, TZ 21
VT: 04.03.2009
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Pflegewesen; Pflegegeld; Verfahren; Ressourceneinsatz; Verwaltungsaufwand und Personal; Maßnahmen zur Steigerung der Verwaltungseffizienz
Leitsatz: Das Sozialressort des Bundes und die Länder sollten dafür sorgen, dass Transparenz über den Ressourceneinsatz (Verwaltungsaufwand und Personal) für die Administration des Pflegegeldes hergestellt wird und dass Maßnahmen zur Steigerung der Verwaltungseffizienz getroffen werden.Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 27ff, TZ 6
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeld; Wechsel der Zuständigkeit; Anzahl der Entscheidungsträger
Leitsatz: Der Zuständigkeitswechsel von Entscheidungsträgern beim Pflegegeld sollte österreichweit einheitlich vollzogen werden, um finanzielle Nachteile und erhöhten Verwaltungsaufwand zu verhindern. Entscheidungen über Zuerkennung von Pflegegeld sollten auch bei Zuständigkeitswechsel auf Basis ausreichender Erhebungen getroffen werden. Eine Bereinigung der Anzahl der Entscheidungsträger würde die Häufigkeit der Zuständigkeitswechsel und somit auch die Anzahl der möglichen Fehler minimieren.Reihe Wien 2008_05_1 (Land Wien: Vollzug des Wiener Pflegegeldgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes), S. 16f, TZ 10.1f.
Vgl. auch Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 16ff, TZ 4 und 5
VT: 15.09.2008
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Pflegewesen; Pflegegeld; Zweckgebundenheit
Leitsatz: Für die Prüfung der zweckgemäßen Verwendung des Pflegegeldes sollten Kriterien definiert werden. Damit könnten die Qualität der Pflege verbessert und Rechtssicherheit bei der allfälligen Umwandlung von Geld– in Sachleistungen herbeigeführt werden.Reihe Bund 2007/12_3 (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes), S. 73, TZ 3.1f.
Siehe hiezu auch Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes), S. 39f., TZ 15
VT: 20.09.2007
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Pflegewesen; Pflegegeldverfahren – Dauer; Controlling
Leitsatz: Das Sozialressort und die Länder sollten durch ein ausreichendes Controlling sicherstellen, dass die durchschnittliche Dauer von Pflegegeldverfahren nicht mehr als 60 Tage beträgt und dass mindestens 80% der Verfahren innerhalb von 90 Tagen erledigt werden.Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 30ff., TZ
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Pflegegeldverfahren; Anspruchsübergang
Leitsatz: Die Entscheidungsträger (SV-Träger) haben das teilweise Ruhen des Pflegegeldes – hier: anlässlich des Anspruchsüberganges bezüglich Pflegegeld an ein Land (Gemeinde) – bei Vorliegen der Voraussetzungen ex lege zu veranlassen.Reihe Bund 2009_01_4_2 (Bundespensionsamt: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 23f, TZ 12.1f
VT: 13.01.2009
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Pflegewesen; Pflegegeldverfahren; Klagsverfahren
Leitsatz: Um einen Vergleichsabschluss zu ermöglichen und nicht durch Abwarten des Urteils die bescheidmäßige Erledigung des Pflegegeldantrages zu verzögern, sollten die Rechtsreferenten der Entscheidungsträger sämtliche Tagsatzungen besuchen. Interne Auswertungen über den Ausgang der Klagsverfahren und die abgeschlossenen Vergleiche erlauben zusätzliche Verbesserungsmaßnahmen.Reihe Bund 2009_01_4_2 (Bundespensionsamt: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 27, TZ 17.1f
VT: 13.01.2009
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Pflegewesen; Pflegegeldverfahren; Prüfung der zweckgemäßen Verwendung; Qualitätsstandards für die häusliche Pflege; Personaleinsatz
Leitsatz: Eine ausreichende rechtliche Konkretisierung der Beurteilungsmaßstäbe (Qualitätsstandards) für die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes bei häuslicher Pflege ist bundesweit erforderlich. Anstaltsinterne Sozialarbeiter sollten für die Qualitätssicherung der Pflege vor Ort eingesetzt werden.Reihe Bund 2009_01_4_2 (Bundespensionsamt: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 26, TZ 15.1f
VT: 13.01.2009
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Pflegewesen; Pflegegeldverfahren; Ruhen des Pflegegeldes
Leitsatz: Der administrative Aufwand im Zusammenhang mit dem Ruhen von Pflegegeld – hier: bei Aufnahme in eine Krankenanstalt – wäre möglichst gering zu halten, zB. durch Abgehen von monatlich einmaligen Auszahlungszeitpunkten.Reihe Bund 2009_01_4_2 (Bundespensionsamt: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 24f, TZ 13.1f
VT: 13.01.2009
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Pflegewesen; Pflegevorsorge - Neuordnung; Ziel des Pflegegeldes
Leitsatz: Ziel des Pflegegeldes ist es, unabhängig von der Art der zugrunde liegenden Krankheit, Behinderung oder körperlichen Beeinträchtigung und vom Einkommen, einen Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen nach einem einheitlichen Pflegestufensystem abzugelten. Dem Pflegebedürftigen soll eine selbst bestimmte, bedürfnisorientierte Lebensführung ermöglicht werden.Reihe Bund 2007/12_3 (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes), S. 72, TZ 2.1f.
Siehe auch Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes), S. 53, TZ 22
VT: 20.09.2007
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Pflegewesen; Pflegevorsorge; Reformbedarf des Pflegestufenmodells; Einstufung von Kindern und Jugendlichen
Leitsatz: Es sollte eine österreichweit einheitliche gesetzliche Regelung zur Begutachtung von Kindern und Jugendlichen angestrebt werden.Reihe Wien 2008_05_1 (Land Wien: Vollzug des Wiener Pflegeldgesetzes und des Bundespflegeldgesetzes), S. 9f, TZ 4.1f.
VT: 15.09.2008
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Pflegewesen; Qualität und Dauer der Begutachtungen
Leitsatz: Eine Zeitspanne von zehn Minuten ist zu kurz, um eine gewissenhafte ärztliche Untersuchung und Begutachtung der Pflegebedürftigen vornehmen zu können. Den Begutachtungsärzten wären entsprechende Vorgaben zu machen.Reihe Wien 2008_05_1 (Land Wien: Vollzug des Wiener Pflegegeldgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes), S. 32f, TZ 27.1f.
VT: 15.09.2008
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Pflegewesen; Ruhen des Pflegegeldes; Sozialversicherungsnummer bzw. e–card für Pflegegeldbezieher
Leitsatz: Um die Administration des Ruhens des Pflegegeldes bei Krankenhausaufenthalten über die Bundespflegegeld-Datenbank zu erleichtern, sollte jeder Pflegegeldbezieher in Österreich mit einer Sozialversicherungsnummer bzw. einer e–card ausgestattet werden.Reihe Wien 2008_05_1 (Land Wien: Vollzug des Wiener Pflegegeldgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes), S. 19, TZ 13.1f.
VT: 15.09.2008
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Pflegewesen; strategische Entscheidungen zur Bewältigung der zukünftigen Entwicklung; strukturelle Maßnahmen; öffentliche Finanzierung der Kosten der Pflegevorsorge; Verteilung von Geld- und Sachleistungen
Leitsatz: Die zu erwartende künftige Steigerung des Pflegeaufwandes – insbesondere für Sachleistungen – erfordert eine entsprechende längerfristige Planung und Finanzierungssicherheit. Hiezu wären folgende Maßnahmen erforderlich: (1) Möglichst einfache Struktur der Entscheidungsträger, der Finanzierung und der Rechtsgrundlagen; (2) Verringerung der Entscheidungsträger und der Rechtsgrundlagen; (3) Bedarfserhebungen über die Investitionen in die Pflegeinfrastruktur; (4) Berücksichtigung von Schnittstellen zwischen Pflegegeld und Sachleistungen.Das Sozialressort und die Länder sollten frühzeitig an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen orientierte strategische Entscheidungen darüber treffen, welcher Anteil der Kosten der Pflegevorsorge öffentlich finanziert werden soll und wie Geld- und Sachleistungen verteilt werden sollen, damit die entsprechende Infrastruktur rechtzeitig bereitgestellt werden kann.
Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 55ff, TZ 23
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; ärztliche Gutachten – Anforderungen; Hausbesuche; einheitliches Begutachtungsformular; Frist; Unvereinbarkeit; Schulungen; Oberbegutachtung
Leitsatz: Ärztliche Gutachten in Pflegegeldangelegenheiten sollten (1) grundsätzlich aufgrund eines angekündigten Hausbesuchs, (2) unter Verwendung eines einheitlichen Begutachtungsformulars innerhalb von vier Wochen, (3) von einem anderen als dem behandelnden Arzt erstellt werden und (4) einer Überprüfung („Oberbegutachtung“) unterzogen werden.Für die Vornahme der Begutachtungen wären - unter Bedachtnahme auf spezielle Anforderungen der Begutachtung von Kindern - einheitliche, verpflichtende Schulungen vorzusehen.
Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 44ff, TZ 18
So auch Reihe Bund 2009_04_4 (ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 109, TZ 13.1f
VT: 25.02.2010
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Pflegewesen; Ärztliche Gutachten – gleichmäßige Verteilung, Höchst- und Mindestanzahl
Leitsatz: Die Pensionsversicherungsanstalt sollte für eine ausgewogene Verteilung der Begutachtungsaufträge sorgen, um das Risiko eines Begutachterengpasses bei Ausfall eines Arztes zu minimieren. Um die gute Qualität der Gutachten zu gewährleisten, sollte jeder Arzt zumindest 120 Gutachten, aber nicht mehr als 1.500 Gutachten pro Jahr erstellen. An Sonn– und Feiertagen sollten Begutachtungen aber nur ausnahmsweise durchgeführt werden.Reihe Bund 2009_09_4 (Pensionsversicherungsanstalt: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 95f, TZ 8.1f
VT: 06.08.2009
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Pflegewesen; Ärztliche Gutachten; externe Ärzte; regionaler Bedarf; Festlegung von Einsatzgebieten; "Gutachterbörse"
Leitsatz: Im Interesse einer ausgewogenen regionalen Zuständigkeit der externen begutachtenden Ärzte sollten Versicherungsträger den tatsächlichen regionalen Bedarf an ärztlichen Begutachtungen erheben, mit den Ärzten entsprechende Einsatzgebiete vereinbaren und allenfalls regional weitere Ärzte rekrutieren. Eine trägerübergreifende „Gutachterbörse“ sollte eingerichtet werden, um für Versicherungsträger mit einer geringeren Anzahl an Pflegegeldbeziehern und einer österreichweiten Zuständigkeit die Suche nach Gutachtern zu erleichtern.Reihe Bund 2009_04_3 (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 81, TZ 7.1f
So auch Reihe Bund 2010_03_1 (Vollzug des Pflegegeldes); S. 42ff, TZ 17 („Gutachterpool“)
VT: 04.03.2009
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Pflegewesen; ärztliche Gutachten; Nachuntersuchungen
Leitsatz: Nachuntersuchungen sollten bei allen Erkrankungen durchgeführt werden, bei denen eine Verbesserung des Gesundheitszustands wahrscheinlich ist (z.B. Brüche, Schlaganfälle). Richtlinien für die Ärzte sollten beigestellt werden.Reihe Bund 2009_04_4 (ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 108, TZ 12.1f
VT: 04.03.2009
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Pflegewesen; ärztliche Gutachten; schriftliche Verträge; Befangenheit; Zeitaufzeichnungen und Reisedokumentation
Leitsatz: Mit Begutachtungen beauftragte Ärzte sollten mittels schriftlicher Verträge ua. zur Beachtung von Befangenheitsregelungen (z.B. keine Begutachtung eigener Patienten), zur Zeitaufzeichnung und zur Dokumentation zurückgelegter Wegstrecken verpflichtet werden.Reihe Bund 2009_04_4 (ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH: Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes); S. 109f, TZ 15.1f
VT: 04.03.2009
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Sanitäre Aufsicht; Reform
Leitsatz: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollte die sanitäre Aufsicht neu geregelt und den Bundesländern übertragen werden. Dabei sollten die Krankenanstalten verpflichtet werden, der jeweiligen Landesregierung einen Qualitätsbericht über die Erfüllung wesentlicher Aufgaben der sanitären Aufsicht (zB Qualitätssicherung, Anstaltshygiene, technische Sicherheit) vorzulegen.Reihe Bund 2001/5 (Sanitäre Aufsicht – bundesländerübergreifende Feststellungen), S. 241f, TZ 5.1f.
VT: 20.12.2001
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Sanitäre Aufsicht; Sanitätsbehördliche Betriebsbewilligungen
Leitsatz: Bereits vor Inbetriebnahme einer Krankenanstalt (hier: AKH Wien) sollten die erforderlichen sanitätsbehördlichen Betriebsbewilligungen vorliegen. Auf die jährlich vorgeschriebenen Kontrollen nach dem Strahlenschutzgesetz wäre zu achten.Reihe Bund 2007/4 Bd 2_2 (AKH Wien), S. 52f, TZ 5.1f.
VT: 19.04.2007
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Sanitäre Aufsicht; Zuständigkeit und Inhalt
Leitsatz: Die sanitäre Aufsicht ist eine kontinuierliche Überwachungstätigkeit zum rechtzeitigen Erkennen drohender bzw. bestehender Missstände (zB im Bereich der Hygiene) und zur Abwendung drohender Gefahren. Die Zuständigkeiten (Bezirksverwaltungsbehörden; Landeshauptmann zur Beseitigung von Missständen; Bundesminister als Oberbehörde) sind wahrzunehmen.Reihe Bund 2001/5 (Sanitäre Aufsicht – bundesländerübergreifende Feststellungen), S. 240f, TZ 2.1f.
VT: 20.12.2001
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Soziale Krankenversicherung; Chefarztpflicht; Neugestaltung
Leitsatz: Im Rahmen der Neugestaltung der Chefarztpflicht ist das Konzept der nachgängigen Kontrolle, durch das vorgängige Bewilligungen zum Teil ersetzt werden, zweckmäßig. Schließlich sollten die geltenden Dienstzeitregelungen für den chefärztlichen Dienst die zeitlichen Vorgaben für die Heilmittelbewilligung berücksichtigen.Reihe Bund 2006/9 (Aufgabenerfüllung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Krankenversicherungsträger), S. 85f, TZ 3.1f.
VT: 05.09.2006
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Soziale Krankenversicherung; Chefärztlicher Dienst; bessere Kapazitätsauslastung
Leitsatz: Zur besseren Auslastung des chefärztlichen Dienstes sollte die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit außerhalb der für die elektronischen Heilmittelbewilligungen anfallenden Spitzenzeiten durchgeführt werden. Darüber hinaus ist die Vereinheitlichung der Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit mit spezieller Softwareunterstützung positiv, zumal dadurch Kontrollen durch Laien und Vorladungen zur chefärztlichen Untersuchung vermieden werden können. Die Krankenversicherungsträger sollten den Krankenbesuchsdienst den jeweils geänderten Erfordernissen anpassen. Die elektronische Kommunikation zwischen den niedergelassenen Ärzten und den Krankenversicherungsträgern sollte zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldungen genutzt werden (ua. auch zur Überprüfung der Kurzkrankenstände).Reihe Bund 2006/9 (Aufgabenerfüllung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Krankenversicherungsträger), S. 86f, TZ 4.1f.
So auch Reihe Bund 2009_07_5 (Aufgabenerfüllung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Krankenversicherungsträger; Follow-up-Überprüfung), S. 130, TZ 2
VT: 05.09.2006
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Soziale Krankenversicherung; Chefärztlicher Dienst; Nutzen
Leitsatz: Der Nutzen der ärztlichen Bewilligungs–, Beratungs–, Kontroll– und Begutachtungstätigkeit ist in seiner Präventionswirkung zwar schwer quantifizierbar, aber für die Krankenversicherung ein zweckmäßiges Instrument zur Eindämmung der Kosten.Reihe Bund 2006/9 (Aufgabenerfüllung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Krankenversicherungsträger), S. 106f, TZ 25.1f.
VT: 05.09.2006
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Soziale Krankenversicherung; Chefärztlicher Dienst; Rezepturbefugnis der Ärzte für Rechnung der Krankenversicherungsträger
Leitsatz: Verordnungen von Heilmitteln durch den chefärztlichen Dienst für Rechnung der Krankenversicherungsträger sollten ausnahmslos nur in Notfällen zugelassen sein.Reihe Bund 2006/9 (Aufgabenerfüllung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Krankenversicherungsträger), S. 104f, TZ 23.1f.
VT: 05.09.2006
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Soziale Krankenversicherung; Chefärztlicher Dienst; Vereinheitlichung der Bewilligungen von psycho-therapeutischen Krankenbehandlungen
Leitsatz: Die chef– und kontrollärztlichen Bewilligungen von psychotherapeutischen Krankenbehandlungen sollten – angesichts der nachgewiesenen steigenden Bedeutung von psychiatrischen Erkrankungen - vereinheitlicht werden.Reihe Bund 2009_07_5 (Aufgabenerfüllung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Krankenversicherungsträger; Follow-up-Überprüfung), S. 131f, TZ 3.1f.
VT: 24.06.2009
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Soziale Krankenversicherung; E-card; Auswirkungen auf die Sozialversicherung; gesamtwirtschaftliche Einsparungseffekte
Leitsatz: Der Umstieg auf die e–card ab dem Jahr 2005 ließ bei den Sozialversicherungsträgern zunächst einen erheblichen Kostenschub erwarten. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der e–card wird erst bei voller Wirksamkeit der Lenkungs– und Steuerungseffekte zwischen Versicherten und Leistungsanbietern eintreten. Zur Erzielung gesamtwirtschaftlicher Einsparungseffekte im Gesundheitsbereich sollten gesetzliche Begleitmaßnahmen zur Transparenz der Kosten von ärztlichen Leistungen geschaffen werden.Reihe Bund 2004/4 (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: Projekt Chipkarte – e-card), S. 60f, TZ 20.1f.
VT: 29.06.2004
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Soziale Krankenversicherung; E-card; weitere Einsatzbereiche
Leitsatz: Gegenüber dem geplanten erweiterten Einsatz der e–card für weitere Anwendungszwecke (zB Krankenbehandlung im EU–Raum) wäre dem Ausbau der Transparenz der ärztlichen Leistungen und ihrer Kosten sowohl im niedergelassenen Bereich als auch im Bereich der Krankenanstalten (zB. durch Katalog ambulanter Leistungen) der Vorrang einzuräumen.Reihe Bund 2004/4 (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: Projekt Chipkarte – e-card), S. 52, TZ 8.1f.
VT: 29.06.2004
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Soziale Krankenversicherung; Fremdkassenabrechnung
Leitsatz: In der Fremdkassenabrechnung (d.i. die Verrechnung von Leistungen einer Kasse an Anspruchsberechtigte, für die eine andere Kasse zuständig ist) sollten aus Gründen der Transparenz die versicherten Personen, die erbrachten Leistungen und deren Kosten genau angeben werden.Reihe Bund 2009_01_2_1 (Vergleich Wiener Gebietskrankenkasse mit Oberösterreichischer Gebietskrankenkasse), S. 32f, TZ 21.1f.
VT: 13.01.2009
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Soziale Krankenversicherung; Heilmittelkosten je Anspruchsberechtigten
Leitsatz: Angesichts hoher Heilmittelkosten je Anspruchsberechtigten sollten, neben Verschreibung von Generika, kostengünstige Heilmittel in angemessener Dosierung verordnet und entsprechende Therapieempfehlungen erstellt werden.Reihe Bund 2009_01_2_1 (Vergleich Wiener Gebietskrankenkasse mit Oberösterreichischer Gebietskrankenkasse), S. 24f, TZ 14.1f.
VT: 13.01.2009
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Soziale Krankenversicherung; Leistungen der ärztlichen Hilfe
Leitsatz: Leistungen der ärztlichen Hilfe sollten auf der Grundlage einer Kalkulation der Kosten vergütet werden. Auch für bereits in den Vertrag mit den Ärzten aufgenommene Leistungen wäre eine Nachkalkulation zu erstellen.Reihe Bund 2009_01_2_1 (Vergleich Wiener Gebietskrankenkasse mit Oberösterreichischer Gebietskrankenkasse), S. 31f, TZ 20.1f.
VT: 13.01.2009
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Soziale Krankenversicherung; Maßnahmen bei finanzieller Notlage eines Versicherungsträgers; Eskalationsszenario
Leitsatz: Wegen der angespannten finanziellen Lage von Trägern der Krankenversicherung sollte das zuständige Ressort ein klares Eskalationsszenario erstellen. Mindestvoraussetzungen dazu wären Vorgaben(1) über Voraussetzungen für weitere Kreditaufnahmen durch den Träger, (2) für die Einführung von Selbstbehalten und (3) für die Erstreckung der Begleichung von Verbindlichkeiten.
Reihe Bund 2009_01_2_1 (Vergleich Wiener Gebietskrankenkasse mit Oberösterreichischer Gebietskrankenkasse), S. 33f, TZ 23.1f.
VT: 13.01.2009
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Soziale Krankenversicherung; Sanierungsbedürftigkeit
Leitsatz: Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit eines oder mehrerer Sozialversicherungsträger nicht auf Dauer und uneingeschränkt gewährleistet, sollte umgehend ein Sanierungskonzept mit den entsprechenden kurz–, mittel– und langfristigen Maßnahmen erstellt werden, um diese Sicherheit nachhaltig zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollen auch Schritte umfassen, die im eigenen Wirkungsbereich des Sozialversicherungsträgers umsetzbar sind.Reihe Bund 2009_01_2_1 (Vergleich Wiener Gebietskrankenkasse mit Oberösterreichischer Gebietskrankenkasse), S. 7f, TZ 3.1f.
VT: 13.01.2009
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Soziale Krankenversicherung; unterschiedliche Ausgaben für ärztliche Hilfe pro Fall; standardisierte Diagnosen und einheitliche Behandlungsrichtlinien
Leitsatz: Angesichts stark unterschiedlicher Ausgaben für ärztliche Hilfe pro Fall sollten standardisierte Diagnosen und einheitliche Behandlungsrichtlinien erstellt werden, um eine eindeutige Ursachenanalyse der höheren Kosten zu ermöglichen.Reihe Bund 2009_01_2_1 (Vergleich Wiener Gebietskrankenkasse mit Oberösterreichischer Gebietskrankenkasse), S. 14f, TZ 6.1f.
VT: 13.01.2009
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Öffentlicher Gesundheitsdienst; Hilfs- und Rettungsdienst; Flugrettung; Transportkosten
Leitsatz: Rettungsleitstellen der Bundesländer sollen veranlasst werden, im Regelfall nur jene Rettungsunternehmungen zu beauftragen, welche die (Transportkosten-)Tarife akzeptiert haben. Wenn wegen besonderer Dringlichkeit eine andere Rettungsorganisation zu beauftragen ist, sollten daraus den Transportierten nicht ungerechtfertigt hohe Kosten entstehen.Reihe Bund 2003/2 (Transportkosten bei drei Gebietskrankenkassen), S. 105f, TZ 17.1f.
VT: 27.05.2003
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Öffentlicher Gesundheitsdienst; Hilfs- und Rettungsdienst; Rettungsstandorte; Verrechnung der Wegzeiten
Leitsatz: Die Krankenversicherungsträger haben nur die Kosten des Krankentransports ihrer Versicherten vom Wohnort in geeignete Behandlungseinrichtungen bzw. zurück zu übernehmen. Überhöhte Kosten, die sich aus langen Anfahrtswegen infolge ungünstiger regionaler Verteilung der Rettungsstandorte ergeben, dürfen daher nicht zu Lasten der Krankenversicherungsträger gehen.Reihe Bund 2003/2 (Transportkosten bei drei Gebietskrankenkassen), S. 97f, TZ 6.1f.
VT: 27.05.2003
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Öffentlicher Gesundheitsdienst; Hilfs- und Rettungswesen
Leitsatz: Die Gemeinden (und nicht die Krankenversicherungsträger) haben das Hilfs– und Rettungswesen im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Die Gemeinden sollten daher ausdrücklich verpflichtet werden, die erforderlichen Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes in ihrem Gemeindegebiet selbst zu erbringen oder durch Abschluss privatrechtlicher Verträge sicherzustellen.Reihe Bund 2003/2 (Transportkosten bei drei Gebietskrankenkassen), S. 94f, TZ 2.1f.
VT: 27.05.2003
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Öffentlicher Gesundheitsdienst; Krankentransporte und Kostenersätze
Leitsatz: Im ASVG sollte klargestellt werden, dass die Krankenversicherung lediglich zur Kostenübernahme in bestimmten Fällen von Krankentransporten verpflichtet ist. Dabei sollten die für die Übernahme von Reise– und Transportkosten maßgeblichen Bestimmungen zwecks Verwaltungsvereinfachung zusammengefasst und einheitlich formuliert werden. Darüber hinaus sollte die Verpflichtung der Krankenversicherung zur Kostenübernahme auf bestimmte gerechtfertigte, genau umschriebene Fälle eingeschränkt werden. Für die übrigen Fälle könnten die Satzungen Kostenzuschüsse vorsehen.Reihe Bund 2003/2 (Transportkosten bei drei Gebietskrankenkassen), S. 98f, TZ 7.1f.
VT: 27.05.2003
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