Salzburger Festspielfonds

Themen: Kultur

Kurzfassung

Die Salzburger Festspiele stellten einen bedeutenden kulturellen und wirtschaftlichen Faktor für Österreich dar.

Dies kam unter anderem auch dadurch zum Ausdruck, dass der Salzburger Festspielfonds einen Gebarungsumfang von rd. 50 Mill. EUR (2009/2010) auswies. Der Salzburger Festspielfonds verfügte jedoch über kein Rechnungswesen, das dieser finanziellen Bedeutung entsprach. Die Rechnungsabschlüsse des Salzburger Festspielfonds vermittelten nämlich kein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage. So fehlten Personalrückstellungen gänzlich, das Anlagevermögen war unrichtig bewertet und in zwei Rechnungsabschlüssen waren öffentliche Mittel nicht vollständig ausgewiesen.

Das Rechnungswesen des Salzburger Festspielfonds entsprach nicht einmal dem eines Vereins, der gemäß Vereinsgesetz 2002 verpflichtet ist, an Stelle der Einnahmen-Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss aufzustellen und dabei die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Mill. EUR waren. Außerdem hat jeder Verein, dessen gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als drei Mill. EUR waren, einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für die Abschlussprüfung durch einen unabhängigen und unbefangenen Abschlussprüfer zu sorgen.

Der Salzburger Festspielfonds deckte in den Spielzeiten 2004/2005 bis 2009/2010 zwischen 71 % und 78 % seiner Aufwendungen überwiegend durch Kartenerträge, Spenden und Sponsoring ab.

Das Salzburger Festspielfondsgesetz sah keine strukturelle Trennung der Aufsichtstätigkeit des Kuratoriums und der operativen Tätigkeit des Direktoriums vor. Die Landeshauptfrau von Salzburg vertrat von 2004 bis 2007 in einem Verwaltungsverfahren sowohl den Salzburger Festspielfonds als Beschwerdeführer als auch sich selbst als belangte Behörde. Im Salzburger Festspielfondsgesetz bestanden Regelungsdefizite bei den Sorgfaltspflichten und den Haftungen der Organe, dem Rechnungswesen und dem Internen Kontrollsystem.

Das Direktorium berücksichtigte beim Abschluss von Werk- und Dienstverträgen und bei Vereinbarungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, weitgehend nicht die im Salzburger Festspielfondsgesetz vorgesehene Genehmigung des Kuratoriums. Das Direktorium erfüllte nicht alle in den Anstellungsverträgen vorgesehenen Aufgaben.

Die Tätigkeit von Mitgliedern des Kuratoriums, des Direktoriums und von Beschäftigten des Salzburger Festspielfonds in den Organen des Salzburger Festspielhäuser Erhaltungs– und Nutzungsvereins und in der Haus für Mozart - Kleines Festspielhaus Umbau- und Verwaltungs-GmbH war unvereinbar und führte zu Interessenkollisionen. Die Verrechnung der Tätigkeit von Beschäftigten des Salzburger Festspielfonds für den Salzburger Festspielhäuser Erhaltungs- und Nutzungsverein war aufwändig.

Der Salzburger Festspielfonds verrechnete nicht alle Aufwendungen für seine Leistungen für die Osterfestspiel Gesellschaft m.b.H. Salzburg an diese weiter.


Salzburg_2012_01_1.pdf - Größe: 5.3 MB 

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