Flächenfreihaltung für Infrastrukturprojekte

Themen: Bau, Energie, Raumordnung, Verkehr, Öffentliche Unternehmungen

Kurzfassung

Die Sicherung von Flächen für Infrastrukturprojekte ist insgesamt geprägt von der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und bedarf der laufenden Koordination und Kooperation zwischen den Gebietskörperschaften und Planungsträgern. Unterschiedliche rechtliche Grundlagen im Bereich des Bundesstraßen-, Eisenbahn- und Energiewesens sowie im Bereich der Raumordnung der Bundesländer erhöhen die Komplexität des Themas.

Aufgrund dieser Rahmenbedingungen konnte die Freihaltung von Trassen bei Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken der Bahn erst zu einem späten Zeitpunkt für einen befristeten Zeitraum durch Verordnung des BMVIT gesichert werden.

Bis dahin waren Bauführungen und Wertsteigerungen durch Umwidmungen im Trassenbereich möglich, welche zu kostenintensiven Umplanungen bzw. Ablösen führen konnten. Ein längerfristiges verkehrsträgerübergreifendes Planungsinstrumentarium des Bundes basierend auf verkehrsstrategischen Zielvorgaben fehlte. Im Bereich der elektrischen Energie wirkten sich das Fehlen vergleichbarer hoheitlicher Planungsinstrumente und die Zersplitterung der Kompetenzen auf die Planung von Leitungsprojekten sowie auf die vorsorgliche Flächenfreihaltung ungünstig aus. Bauführungen und Umwidmungen waren bis zur Errichtung möglich, bestehende Trassenbereiche konnten nur eingeschränkt freigehalten werden. Dadurch verursachte aufwendige Trassierungen zogen Mehrkosten nach sich. Bundeseinheitliche, verbindliche Abstandsregelungen und Belastungsgrenzwerte für Starkstromfreileitungen fehlten. Interessenskonflikte zwischen der Fachplanungskompetenz des Bundes und der Raumordnungskompetenz der Länder und Gemeinden führten zu Projektverzögerungen.

Sowohl die Projekte im Verkehrs- als auch jene im Energiebereich zeichneten sich durch eine lange Verfahrensdauer aus.

In den vier untersuchten Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark bestanden unterschiedliche Regelungen zur Berücksichtigung von hochrangigen Infrastrukturprojekten bzw. wurden die vorgesehenen Instrumente der Raumordnung in unterschiedlicher Intensität eingesetzt. Vorausschauende Flächensicherung erfolgte nur vereinzelt. Die vorgesehene Kooperation und wechselseitige Information der Planungsträger wurde ungenügend genutzt bzw. zeigte wenig Wirkung.


Bund_2011_08_8.pdf - Größe: 5.0 MB 

Nach oben